Algerien: Importvorschriften erweitert

Das algerische Handelsministerium (Generaldirektion für Außenhandel) informiert, dass alle Unternehmen, die Produkte für den Weiterverkauf nach Algerien einführen, Importlizenzen benötigen.

Anträge auf Importlizenzen sind an die Wirtschaftsdirektion des zuständigen Verwaltungsbezirks („Wilaya“) zu richten. Den Anträgen sind zusätzlichen Dokumente beizufügen.

Bei der Einfuhr von Waren nach Algerien, die mit Dokumenteninkasso oder Akkreditiv bezahlt werden, ist die Vorlage von folgenden Dokumenten erforderlich:
  • Ursprungszeugnis (certificate d'origine)
  • ggfs. Pflanzengesundheitszeugnis (certificate Phytosanitaire)
  • Freiverkäuflichkeitserklärungen
Die Freiverkäuflichkeitsbescheinigung muss nur noch für Waren vorgelegt werden, die für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmt sind.
Für Waren, die in Algerien weiterverarbeitet werden oder bereits eine technische Zulassung der algerischen Behörden erhalten haben, ist die Vorlage der Bescheinigung nicht mehr erforderlich.

Für die Ausstellung von Freiverkäuflichkeitserklärungen gilt: Es können keine algerischen Mustervorlagen verwendet werden; es besteht jedoch die Möglichkeit der Eigenerklärung des Verkäufers auf Firmenbriefbogen. Die Erklärung kann ausschließlich von der zuständigen IHK bescheinigt werden.

Zusätzlich wird die Vorlage eines Qualitätszertifikates verlangt. Die AHK Algerien informierte über den Wegfall der Vorlagepflicht von Qualitätszertifikaten für Warenimporte bei Eröffnung eines Akkreditivs. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Vorlagepflicht nur bei Eröffnung eines Akkreditivs in Algerien aufgehoben ist. Für bestimmte Waren gilt weiterhin die Verpflichtung zur Erstellung eines Konformitätszertifikates durch den Hersteller.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der AHK Algerien.