Zoll- und präferenzrechtliche Auswirkungen

Zum 31. Dezember 2020 endete die Übergangsphase mit dem Vereinigten Königreich.
Das Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem VK wurde im Amtsblatt der EU Nr. L149/10 veröffentlicht und trat zum 1. Mai 2021 in Kraft.
Das Abkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) gewährt Zollfreiheit für Ursprungserzeugnisse aus der EU und dem Vereinigten Königreich. Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln entsprechen in weiten Teilen denen des Freihandelsabkommens der EU mit Japan (EU-Japan-EPA) und ergeben sich aus Teil Eins, Titel I, Kapitel 2 des Abkommens, in der derzeit vorliegenden Textfassung ab Seite 27 und vorläufig als Artikel ORIG.1ff bezeichnet. Die Ursprungsregeln sind mittlerweile auch in der Präferenzdatenbank WuP des Zolls eingefügt.
Achtung:
Eine Präferenzbehandlung ist nur vorgesehen für Erzeugnisse mit Ursprung in der jeweils anderen Vertragspartei, also dann, wenn Ursprungserzeugnisse der EU in das GB und Ursprungserzeugnisse aus GB in die EU eingeführt werden. (Wieder eingeführte Ursprungserzeugnisse der EU können nach dem Zollkodex der Union ggf. als Rückwaren zollfrei belassen werden).  
Die Liste mit den produktspezifischen Regeln, einleitende Bemerkungen dazu, sowie die Texte insbesondere der Erklärung zum Ursprung finden sich auf den Seiten 423ff mit den vorläufigen Bezeichnungen ANNEX ORIG-1 bis ANNEX ORIG-6. Als Präferenznachweis ist die Erklärung zum Ursprung vorgesehen. Bei Warenwerten über 6.000 ist die REX-Nummer des registrierten Ausführers anzugeben; die Briten müssen dagegen immer ihre EORI-Nummer angeben.

Deutsche Version:
Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Ausführer-Referenznummer des  Ausführers DEREX….………. )erklärt, dass diese Waren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ……. sind.
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(Ort und Datum)
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(Name des Ausführers)

Merkblattt und Leitlinien

Der Zoll hat ein umfassendes  Merkblatt zum Abkommen mit dem VK veröffentlicht.  Zusätzlich hat die EU-Kommission ausführliche Leitlinien zur Präferenzbehandlung, zum Ursprung und zu den Zollverfahren im Rahmen der neuen Beziehungen zum Vereinigten Königreich erarbeitet. 
Zollrechtlich gilt das Vereinigte Königreich seit dem 1. Januar 2021 als Drittlandgebiet. Das bedeutet für die Ausfuhr aus der EU nach VK:
  • Ausfuhranmeldung mit EORI-Nummer über ATLAS 
  • Erklärung zum Ursprung (EzU) bis 6000 Euro
  • EzU eines registrierten Ausführers (Rex); die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben
  • als Ursprungsland ist “Europäische Union” bzw. “Union” bei EU-Ursprungswaren zu nennen
  • Ausfuhrgenehmigungen werden gegebenenfalls für sensible Güter benötigt
  • umsatzsteuerlich handelt es sich um eine umsatzsteuerfreie Ausfuhr
In VK erfolgt eine Einfuhrabfertigung; die Höhe eventueller Zölle richtet sich grundsätzlich nach dem VK-Zolltarif.
Bei der Einfuhr in die EU aus VK ist Folgendes erforderlich:
  • Ausfuhrabfertigung VK
  • Einfuhranmeldung in die EU 
  • EU-Zölle (Einfuhrumsatzsteuer, eventuelle Verbrauchsteuer), es sei denn, es liegt eine Erklärung zum Ursprung des Briten bei
  • bei Werten über 6000 EURO muss der Brite in der Erklärung zum Ursprung seine EORI-Nummer angeben
  • je nach Warenart ( z.B. Pflanzen) werden zusätzliche Lizenzen, Nachweise oder Zertifikate erforderlich
Fehlende Ausgangsbelege
Der deutsche Zoll akzeptiert bei fehlenden Ausgangsbelegen alternative Nachweise, mit denen der tatsächlich erfolgte Warenausgang belegt und der Ausfuhrvorgang geschlossen werden kann. Die IHK-Organisation setzt sich gegenüber dem Zoll hierbei für eine größtmögliche Flexibilität bei der Anerkennung alternativer Nachweise ein, um Unternehmen und Zollstellen spürbar zu entlasten. So empfiehlt der DIHK in Abstimmung mit dem Deutschen Spediteur- und Logistikverband (DSLV) betroffenen IHK-Unternehmen beispielsweise, als Alternativnachweise die aus dem Umsatzsteuerrecht bekannte Spediteurbescheinigung von ihren Spediteuren anzufordern. DIHK und DSLV setzen sich bei der GZD für die flächendeckende Anerkennung der Spediteurbescheinigung durch alle Zollämter in Deutschland ein. Zusätzlich finden gegenwärtig Gespräche mit der GZD zur Frage möglicher „Sammelerledigungen“ bei offenen Ausfuhrvorgängen statt. Sobald uns hierzu konkretere Informationen seitens des Zolls vorliegen, informieren wir Sie.

Präferenzielle Ursprungsregeln und Lieferantenerklärungen

Der Brexit hat auch Konsequenzen für präferenzielle Ursprungsregelungen:
Waren des VK sind nach Ablauf der Übergangsfrist keine EU-Waren mehr und folglich nicht mehr präferenzberechtigt. Das gilt nach Ansicht der EU auch für VK-Waren, die sich bereits vor dem Brexit im Gebiet der EU 27 befinden. Dies hat Auswirkungen auf die Präferenzkalkulation: Vormaterialien aus dem VK gelten damit als Vormaterialien ohne Ursprung und Be- und Verarbeitungen im VK sind nicht (mehr) ursprungsbegründend. Gegebenenfalls müsste die Präferenzkalkulation neu durchgeführt werden:
  • Lieferantenerklärungen aus dem VK werden nach dem Ablauf der Übergangsfrist grundsätzlich ungültig, es sei denn, der Lieferant aus dem VK versichert, dass es sich bei der Ware um EU 27-Ware gehandelt hat. Wie das in der Praxis aussieht, muss sich noch zeigen.
  • Lieferantenerklärungen, die vor dem 1. Januar 2021 im VK ausgefertigt wurden, verlieren automatisch ihre Gültigkeit. Wurden sie hingegen in den EU 27 Mitgliedstaaten ausgefertigt, so sind die jeweiligen Lieferanten dazu verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wenn die von ihnen ausgefertigte Lieferantenerklärung für die gelieferte Ware aufgrund von maßgeblichen VK Inhalten ab 1. Januar 2021 nicht mehr gültig ist. 
Großbritannien kann bei der Neuausstellung von Lieferantenerklärungen als präferenzbegünstigtes Land angegeben werden.
Als Bezeichnung ist Folgendes zulässig:
  • „Vereinigtes Königreich“, „United Kingdom“ (oder die Bezeichnung in anderen zulässigen Sprachen),
  • „Großbritannien“, „Great Britain“ (oder die Bezeichnung in anderen zulässigen Sprachen) oder
  • ISO-Alpha-2-Ländercode „GB“
„England“  als Angabe ist dagegen nicht zulässig.

Mit der Durchführungsverordnung  ((EU) 2020/2254 v. 29. Dezember 2020 über die Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen für präferenzbegünstigte Ausfuhren in das Vereinigte Königreich) ist eine Ausnahme geschaffen worden.
Danach ist es während eines Übergangszeitraums zulässig , dass Ausführer für die Zwecke der Anwendung des Abkommens bis zum 31. Dezember 2021 Erklärungen zum Ursprung für Ausfuhren in das Vereinigte Königreich auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen, die der Lieferant nachträglich vorlegen muss, unter der Bedingung ausfertigen, dass sich die Lieferantenerklärungen bis zum 1. Januar 2022 im Besitz des Ausführers befinden.
Hat der Ausführer diese Lieferantenerklärungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Besitz, so muss er dem Einführer dies spätestens am 31. Januar 2022 mitteilen.
Der Zoll  informiert auf seiner Seite umfangreich zu den präferenziellen Ursprungsregelungen. Weitere Informationen erteilt auch die AHK Großbritannien.