Neue Sicherheitsbestimmungen für Einfuhren in die USA

Mit Wirkung zum 29. Januar hat die amerikanische Sicherheitsbehörde TSA (Transportation Security Administration) nach Angaben von Spediteuren neue Sicherheitsbestimmungen für Einfuhren in die USA erlassen.


Danach wird von deutschen Spediteuren unter Berufung auf die neuen US-Bestimmungen eine Sicherheitserklärung gefordert, welche nach deutschem Außenwirtschaftsrecht bedenklich anmutet. Diese beinhaltet eine Negativerklärung im Hinblick auf den Ursprung der Ware (origin of), die Herkunft des Transports (transferred from), die Durchfuhr des Transports oder der Ware (transit trough) in Bezug auf die Länder Ägypten, Somalia, Syrien oder Jemen.
Zuständige Behörden in Deutschland haben sich bezüglich der Zulässigkeit dieser geforderten Sicherheitserklärung abgestimmt. Bislang war nicht klar, ob die Abgabe einer solchen Sicherheitserklärung überhaupt zulässig ist oder ob es sich dabei um eine Boykotterklärung nach § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) handelt, deren Abgabe nach deutschem Recht unzulässig ist.
Im Anschluss an ein Treffen mit Vertretern der US-Botschaft hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) nun eine Einschätzung mitgeteilt (in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem BMF), nach der es sich bei der Abgabe der Sicherheitserklärung nicht um einen Verstoß gegen § 7 AWV handelt. Vielmehr handele es sich um US-Flugsicherheitsbestimmungen. Das BMWi weist allerdings drauf hin, dass die Auslegung von § 7 AWV den Gerichten in Deutschland obliege. Die Stellungnahme erfolge also vorbehaltlich abweichender gerichtlicher Einschätzungen.
Ebenfalls für Unsicherheit gesorgt hat die Tatsache, dass die Sicherheitserklärungen zudem teilweise Haftungsfreistellungsklauseln (Indemnification) des Absenders gegenüber dem Spediteur enthalten. Deutsche Unternehmen sollten bedenken, dass die Rechtswirksamkeit der Haftungsfreistellungsklausel (Indemnification) nach deutschem Recht fraglich ist. Sie birgt zudem möglicherweise die Gefahr vor US-Gerichten in Regress genommen werden zu können.
Unklar war im Bezug auf die Sicherheitserklärung bislang, welche konkreten Konsequenzen bei Nicht-Abgabe der geforderten Erklärung resultieren (Importverbot oder lediglich besondere Sicherheitskontrollen). Einige Spediteure teilten mit, dass bei fehlender Sicherheitserklärung, die Ware nicht in die USA eingeführt werden kann. Nach dem oben erwähnten Treffen zwischen US-Gesandten und dem BMWi, wurden die konkreten Konsequenzen bei Nicht-Abgabe der Sicherheitserklärung offengelegt.
Nach Angaben des BMWi kann die Ware aus Sicht der USA trotz Verweigerung der Sicherheitserklärung im Luftverkehr in die USA importiert werden. Es ist aber möglich, dass in solchen Fällen besondere Überprüfungen erfolgen. Einige Logistikdienstleister verlangen die Erklärung mittlerweile nicht mehr, weil sie durch Prüfung der Versanddaten den Transportweg nachvollziehen.