Ursprungszeugnisse: Ursprungsnachweise

Unsere IHK stellt Ursprungszeugnisse nicht nur für Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der Europäischen Union aus, sondern auch für Waren mit Ursprung in Drittländern.

Ergibt sich aus dem Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, dass die Waren "im eigenen Betrieb in der BR Deutschland" hergestellt wurden, so können wir in der Regel aus Kenntnis des Produktionsprogramms den Warenursprung „Europäische Union” oder „Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)” bescheinigen. Waren gelten als im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik (Hauptsitz, Zweigniederlassung, Betriebsstätte) hergestellt, wenn sie dort einer ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung gemäß den Artikeln 22 ff. des Zollkodex der Gemeinschaft sowie der hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften (Zollkodex-DVO) unterzogen wurden. In Zweifelsfällen lassen wir uns den Herstellungsprozess im Betrieb demonstrieren und bieten unsere Hilfe bei der Ermittlung des Warenursprungs an.
Ergibt sich aus dem Antrag oder ist uns bekannt, dass die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurden, so müssen bei der Antragstellung Ursprungsnachweise vorgelegt werden, aus denen sich der Ursprung der Waren zweifelsfrei ergibt. Dies gilt auch für Waren, die im eigenen Betrieb des Antragstellers im Ausland hergestellt wurden. Zur Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben können wir weitere mündliche oder schriftliche Auskünfte bzw. die Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen verlangen. Als Ursprungsnachweise kommen in Betracht:

Nicht-präferentielle Ursprungszeugnisse

Nicht-präferentielle Ursprungszeugnisse, die von anderen zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen ausgestellt wurden, können generell als Ursprungsnachweise anerkannt werden. In der Bundesrepublik Deutschland stellen grundsätzlich die Industrie- und Handelskammern nicht-präferentielle Urprungszeugnisse aus. Eine Übersicht der Stellen, die im Ausland zur Austellung von nicht-präferentiellen Ursprungszeugnissen berechtigt sind, kann bei unserer IHK eingesehen werden.
Als Ursprungsnachweis vorgelegte nicht-präferentielle Ursprungszeugnisse sind im Original vorzulegen. Sie werden von unserer IHK einbehalten, wenn für alle darin aufgeführten Waren ein neues Ursprungszeugnis beantragt wird. Wird nur für eine Teilmenge ein neues Ursprungszeugnis beantragt, so ist zusätzlich zum Original eine Kopie vorzulegen. Das Original-Ursprungszeugnis erhält der Antragsteller zurück, nachdem die verbrauchte Menge von unserer IHK abgeschrieben wurde.

Präferenznachweise

Als Nachweis für den nicht-präferentiellen Warenursprung können auch Präferenznachweise anerkannt werden, die nach den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften als Nachweise für Ursprungswaren der EU, eines ihrer Mitgliedstaaten oder eines anderen Staates oder Gebietes gelten:
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder entsprechende präferentielle Ursprungserklärungen
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.MED oder entsprechende präferentielle Ursprungserkärungen, sofern darin nicht erklärt wird, dass Kumulierung angewendet wurde
  • Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. entsprechende Ursprungserklärungen, die für präferenzberechtigte Waren aus Entwicklungsländern ausgestellt wurden
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, die den Anforderungen der Verordnung (EG) 1207/2001 entsprechen, sofern nicht erklärt wurde, dass Kumulierung angewendet wurde. Langzeit-Lieferantenerklärungen können grundsätzlich nur dann als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn zusätzlich Handelsrechungen oder Lieferscheine eingereicht werden, die vom Vorlieferanten innderhalb des Gültigkeitszeitraums seiner Lieferantenerklärung ausgestellt wurden.
Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sind grundsätzlich sowohl im Original als auch als Kopie vorzulegen. Die Mengen, für die ein Ursprungszeugnis beantragt wird, werden von unserer IHK abgeschrieben. Das Original-Dokument erhält der Antragsteller zurück.
Sollte der Präferenznachweis nicht im Original vorgelegt werden können, da die Zollverwaltung die Originale bei der Einfuhrabfertigung einbehalten hat, ist die Vorlage einer Kopie ausreichend. Zusätzlich ist jedoch der Einfuhrzollbeleg vorzulegen, aus dem sich ergibt, von welcher Zollstelle der Original-Präferenznachweis einbehalten wurde.

Insbesondere folgende Präferenznachweise können nicht als Ursprungsnachweis anerkannt werden:
  • Freiverkehrsnachweise (z. B. Warenverkehrsbescheinigung A.TR.)
  • Präferenznachweise des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nur den EWR-Ursprung bescheinigen
  • Präferenznachweise, die offensichtlich im Rahmen von Veredelungsverkehren ausgestellt wurden
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.MED oder entsprechende präferentielle Ursprungserklärungen, wenn daraus hervorgeht, dass mit Ländern des Paneuropa-Mittelmeerraums kumuliert wurde
  • Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft oder solche mit Präferenzursprungseigenschaft, wenn daraus hervorgeht, dass mit Ländern des Paneuropa-Mittelmeerraums kumuliert wurde

Sonstige Nachweisdokumente

  • Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftspapiere von Herstellern in der Europäischen Union können als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn sie eindeutig erkennen lassen, dass die Waren in deren eigenem Betrieb in der Europäischen Union hergestellt worden sind und ihren nicht-präferentiellen Ursprung in der EU haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Geschäftspapiere eine Herstellererklärung und eine Ursprungsangabe enthalten.
  • Rechnungen oder andere Belege von Handelsunternehmen oder von drittländischen Herstellern können nur dann als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn darin der Ursprung der Waren von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle (siehe oben) ausdrücklich bescheinigt wurde.