(Langzeit-)Erklärung IHK als Ursprungsnachweis
Bei der (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung handelt es sich um die zusätzliche Möglichkeit des Ursprungsnachweises für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen durch die IHKs.
Die Erklärung kann von Unternehmen sowohl als Einzelerklärung als auch als Langzeiterklärung abgegeben werden.
Diese Erklärung ist insbesondere für Unternehmen interessant, die den präferenziellen Ursprung nicht erfüllen und keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können, deren Produkte aber nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der EU sind.
Als Einzelerklärung kann die Erklärung auch für Drittlandswaren abgegeben werden, das heißt, wenn die Waren einen Ursprung außerhalb der EU haben. In diesem Fall ist aber immer eine Bescheinigung der für den Antragsteller zuständigen IHK notwendig. Die Ursprungsbescheinigung erfolgt dann wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, d. h. der Drittlandsursprung ist durch geeignete Vorpapiere nachzuweisen. Ob ein Unternehmen diesen Weg geht oder wie bisher in solchen Fällen ein Ursprungszeugnis zur Vorlage bei einer anderen IHK in der Europäischen Union beantragt, liegt in der Entscheidung des Unternehmens.
Diese Erklärung wird auch für EDV-technische erstellte IHK-Erklärungen ohne pysische Unterschrift des Ausstellers anerkannt, sofern auf die Erklärung per EDV-Erstellung hingewiesen wird.
Voraussetzung ist, dass die verantwortliche natürliche Person in der Erklärung-IHK namentlich mit ihrer Stellung in der Firma genannt ist und in der Erklärung auf die EDV-technische Erstellung hingewiesen wird.
Die nun aktualisierte Fassung berücksichtigt diese neue Möglichkeit in Form einer im Anwendungsfall anzukreuzenden Checkbox sowie einer erläuternden Fußnote Nr. 9.