Carnet ATA - IHK-Reisepass für Waren

Carnet ATA-Verfahren- Was bedeutet das ?

Das Carnet ATA ist ein Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Verwendung von Berufsausrüstung, Messegut und Warenmustern in solchen Drittländern erleichtert, die dem Carnet-Verfahren angeschlossen sind. Dem Carnet ATA-Verfahren sind inzwischen mehr als 60 europäische und außereuropäische Staaten beigetreten. Die angeschlossenen Länder sind auf dem grünen Deckblatt des Carnet ATA-Vordrucks aufgeführt. Auch im Exportnachschlagewerk "K und M" - Konsulats- und Mustervorschriften finden Sie unter "Mustervorschriften" eine Übersicht der Carnetanwender-Staaten.
Das Carnet ATA-Verfahren hat folgende Vorteile:
  • Sie können die zollrechtlichen Formalitäten bei der vorübergehenden Verwendung in allen Carnetanwender-Staaten durch die Vorlage des von unserer IHK ausgestellten Carnet ATA-Formulars erledigen. In den Staaten, die dem Carnet-Verfahren nicht angeschlossen sind, müssten Sie Ihre Waren nach den nationalen Zollvorschriften zur vorübergehenden Zollgutverwendung anmelden.
  • Es entfällt die Zahlung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben in den Ländern, in denen die Waren vorübergehend verwendet werden. Auch die üblicherweise im Rahmen der vorübergehenden Zollgutverwendung erforderliche Sicherheitsleistung für Einfuhrabgaben entfällt. Dies wird dadurch ermöglicht, dass der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), in dessen Namen unsere IHK Carnets ATA ausstellt, gegenüber der ausländischen Zollverwaltung selbstschuldnerisch für Ihre Einfuhrabgaben bürgt.
  • Die Gültigkeit eines Carnet ATA beträgt grundsätzlich ein Jahr. Sie können daher ein von unserer IHK ausgestelltes Carnet für beliebig viele Reisen innerhalb eines Jahres verwenden.
Nicht alle dem Carnet-Verfahren angeschlossenen Länder erkennen Carnets für alle Verwendungszewcke (Berufsausrüstung, Messegut, Warenmuster) an. In zahlreichen Ländern sind besondere Vorschriften zu beachten. Manche Länder erkennen Carnets auch für weitere Verwendungszwecke (z.B. Sportwettkämpfe) an. Vor der Beantragung eines Carnets sollte daher Rücksprache mit der Carnet-Ausgabestelle im Infocenter unserer IHK genommen werden.

Ausstellung von Carnets ATA

Carnets ATA können nur für Gemeinschaftswaren ausgestellt werden. Die Ausstellung von Carnet ATA erfolgt im Infocenter unserer IHK. Die Carnet ATA-Vordrucke sowie die Zusatzblätter erhalten Sie an der Kasse in unserem Infocenter sowie im einschlägigen Fachhandel. Unser Merkblatt "Carnet ATA-Benutzerhinweise", das Sie im Download-Bereich finden, soll Ihnen beim Ausfüllen des Carnet-Formulars sowie bei der richtigen Verwendung des Carnets helfen.
Ausstellungsgebühren
Unsere IHK stellt Carnets ATA für kammerzugehörige Unternehmen sowie für sonstige natürliche und juristische Personen mit Hauptwohnsitz bzw. Landkreis Fulda aus. Für die Ausstellung eines Carnets ATA erhebt unsere IHK eine Gebühr. Diese beträgt 45,00 Euro.

Für Carnets, die nicht ordnungsgemäß erledigt zurückgegeben werden, kann unsere IHK eine zusätzliche Gebühr von 20,00 € erheben. Als nicht ordnungsgemäß erledigt gelten Carnets insbesondere in folgenden Fällen:
  • Das Carnet ist verloren gegangen und kann deshalb nicht vom Carnetinhaber zurückgegeben werden;
  • Das Carnet wird nicht spätestens 10 Tage nach Ablauf der Gültigkeit zurückgegeben;
  • Das Carnet wird nicht vollständig, d.h. mit allein Aus-, Ein-, Wiederausfuhr-, Wiedereinfuhr und Transitabschnitten, zurückgegeben;
  • Einer Einfuhrbescheinigung (auf dem Einfuhrblatt) steht keine entsprechende fristgerechte Wiederausfuhrbescheinigung (auf dem Wiederausfuhrblatt) der Zollverwaltung desselben Einfuhrlandes gegenüber;
  • Beim Zollgutversand steht nicht jeder Transiteröffnung (auf einem Transitblatt) eine Erledigungsbescheinigung des Bestimmungszollamtes (auf einem Transitblatt) gegenüber.
Hintergrund dieser zusätzlichen Gebühr ist der vergleichsweise hohe Verwaltungsaufwand, der unserer IHK in diesen Fällen entsteht.
Versicherungsentgelt
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), vertreten durch die Industrie- und Handelskammern, ist selbstschuldnerischer Bürge im Carnet ATA-Verfahren für Einfuhrabgaben im Verwendungsland. Zur Abdeckung des Zahlungsrisikos wurde mit der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA ein Rückversicherungsvertrag abgeschlossen. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Carnets ATA beantragen Sie daher gleichzeitig den Abschluss einer Kautionsversicherung. Das von uns vereinnahmte und an die Euler Hermes Deutschland AG abzuführende Versicherungsentgelt ist für die Rückversicherung des Zollbürgen (Absicherung des Zollrisikos) bestimmt. Hiermit ist jedoch kein Abschluss einer Transportversicherung oder einer Versicherung bezüglich möglicherweise für Sie entstehender Einfuhrabgabeschulden in Drittländern verbunden. Das Versicherungsentgelt erheben wir zusätzlich zur Ausstellungsgebühr vor Aushändigung des Carnets. Die Höhe des Versicherungsentgeltes richtet sich nach dem Gesamtwert der im Carnet aufgeführten Waren.
Das Versicherungsentgelt beträgt seit dem 1. Januar 2025:
bei einem Warenwert bis 9.999,99 EUR 46,00 EUR
von 10.000,00 EUR bis 24.999,99 EUR 79,00 EUR
von 25.000,00 EUR bis 49.999,99 EUR 138,00 EUR
von 50.000,00 EUR bis 149.999,99 EUR 250,00 EUR
von 150.000,00 EUR bis 299.999,99 EUR 455,00 EUR
von 300.000,00 EUR bis 499.999,99 EUR 750,00 EUR
für jede weiteren angefangenen 500.000,00 EUR 500,00 EUR

Es bestehen folgende Möglichkeiten der Ermäßigung bzw. Rückerstattung von Versicherungsentgelten:
  • Das für Euler Hermes verbleibende Versicherungsentgelt, falls das Carnet innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum an die IHK zurückgegeben wurde und es nicht vom EU-Grenzzollamt behandelt worden ist.
  • Das Versicherungsentgelt ermäßigt sich bei Carnets mit einem Warenwert ab EURO 20.000,00 auf die Hälfte für juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen.
  • Ermäßigung um 1/4 bei Carnets im Wert von mindestens 300.000,00 EUR, wenn mindestens 50 % liquide Deckung wie z.B. Bankbürgschaft und Kontoabtretung beigebracht werden. Keine weitere Ermäßigung bei noch höherer Sicherheit. Keine Ermäßigung bei Sicherheitsquoten unterhalb 50%. Keine Ermäßigung bei Rückhaftungserklärungen anderer natürlicher und juristischer Personen.
  • Nur auf Antrag: Erstattung von 1/4 bei Rückgabe eines ordnungsgemäß erledigten Carnets mit einem Warenwert von mindestens 300.000,00 EUR innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum.

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