Internationale Ansässigkeitsbescheinigungen

Erzielt ein deutsches Unternehmen Einnahmen im Ausland, stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese Einkünfte im Inland oder in dem jeweiligen Ausland zu versteuern sind.

Um eine mehrfache Besteuerung dieser Einkünfte durch die deutschen und die ausländischen Steuerverwaltungen (Doppelbesteuerung) zu vermeiden, hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Reihe anderer Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Diese sehen besondere Verfahren zur Entlastung (Freistellung bzw. Erstattung) von bestimmten Abzugsteuern auf das erzielte Einkommen einer Person oder einer Gesellschaft vor. Bei diesen Abzugsteuern handelt es sich um eine Quellensteuer, die durch Abzüge von dem erzielten Einkommen unmittelbar bei Erzielen der Einnahmen von dem Staat erhoben werden, in dem die diese erzielt werden (Quellenstaat). Besondere Relevanz haben die DBAs hinsichtlich der Quellensteuerbegrenzungen oder -befreiungen bei vereinnahmten Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften.
Nach den DBAs sind solche Einnahmen nicht im Quellenstaat, sondern grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist. Zur Entlastung von der im jeweils anderen Staat erhobenen Quellensteuer haben Steuerpflichtige den dortigen Behörden nachzuweisen, dass die betreffenden Steuern in dem Staat, in dem sie wohnhaft bzw. ansässig sind, abgeführt wurden. Die Voraussetzungen hierfür variieren in den einzelnen Ländern.
1. In Deutschland ansässige Unternehmen - Ansässigkeitsbescheinigungen
Ausländische Behörden verlangen von in Deutschland ansässigen Unternehmen, die auf Grundlage des jeweiligen DBA die Freistellung bzw. Erstattung von Abzugsteuern beantragen oder auch sonst Umsätze im Ausland erzielen, als Nachweis der Steuerpflicht in Deutschland häufig Ansässigkeitsbescheinigungen. Diese werden von dem zuständigen (Wohnsitz-) Finanzamt ausgestellt.
Hierfür sind zu verwenden:
  • die mit den ausländischen Steuerverwaltungen abgestimmten offiziellen Vordrucke oder
  • ein bundeseinheitlich entwickeltes Muster einer Ansässigkeitsbescheinigung in deutscher und englischer Sprache, falls kein mit der ausländischen Steuerverwaltung abgestimmter offizieller Vordruck zur Verfügung steht.
Eine frei formulierte Bescheinigung darf laut Verfügung der OFD Rheinland vom 28.Mai 2009 nicht mehr verwendet werden. Sowohl die gängigsten Vordrucke, als auch das bundeseinheitliche Muster können auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) abgerufen werden.
Die Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts dient regelmäßig der Anwendung der in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen oder -befreiungen im Rahmen eines Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahrens im Ausland, in dem die Abzugsteuer erhoben wird. Da mit der Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung aber auch Deutschland als Ansässigkeitsstaat über ausländische Einkunftsquellen informiert wird und dadurch sein Besteuerungsrecht wahrnehmen kann, erwartet das Finanzamt einen Hinweis, für welche Erträge die Bescheinigung benötigt wird.
Zu weiteren Einzelheiten bei der Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen durch deutsche Finanzämter für in Deutschland ansässige Unternehmen – insbesondere zu den bei Personengesell-schaften zu beachtenden Besonderheiten sowie zur in Einzelfällen geforderten internationalen Beglaubigung (Apostille) – hat die Oberfinanzdirektion Rheinland in einer Verfügung vom 28. Mai 2009 Stellung genommen.
2. Im Ausland ansässige Unternehmen – Verfahren gem. § 50d Einkommensteuergesetz (EStG)
Die Feststellung, ob Einkünfte eines ausländischen Unternehmens in Deutschland gem. § 50a Abs. 1 EStG beschränkt steuerpflichtig sind und ob hierfür Abzugsteuer einzubehalten bzw. abzuführen ist, trifft das für den Vergütungsschuldner (in der Regel der Leistungsempfänger) zuständige Finanzamt. Zuständig für die Abzugsteuerentlastung zugunsten ausländischer Steuerpflichtiger in Deutschland ist hingegen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Entlastung vom deutschen Steuerabzug für im Ausland ansässige Unternehmen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt auf Antrag entweder durch Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge gem. § 50d Abs. 1 EStG oder – vor Zahlung der Vergütung an den Gläubiger der Vergütung – durch Freistellung vom Steuerabzug gem. § 50d Abs. 2 EStG. Für die Antragsstellung sind die auf der Internetseite des BZSt abrufbaren, amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Auch das BZSt verlangt von den ausländischen Unter-nehmen die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde (§ 50d Abs. 4 EStG).
Weitere Informationen zum Entlastungsverfahren bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen, insbesondere zu den für einzelne Berufsgruppen geltenden Besonderheiten, finden Sie in dem Merkblatt des BZSt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gem. § 50a Abs. 4 EStG sowie dem dieses ergänzende Merkblatt des BZSt zum Freistellungs- und/oder Erstattungsantrag von deutscher Abzugsteuer gem. § 50d EStG.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.