Weinimport aus Drittländern

Bei der Einfuhr von Wein aus Drittländern gibt es seit 2008 keine Lizenz- oder Genehmigungspflicht mehr.

Alle Wareneinfuhren aus Drittländern unterliegen der Überwachung durch die Zollstellen. Die Zollanmeldung steht am Anfang der Abfertigungsformalitäten. Hierfür werden eine handelsübliche Rechnung, eine Einfuhranmeldung, Zollantrag und gegebenenfalls weitere Dokumente benötigt.

Kleinmengenregelung

Beim Weinversand von geringen Mengen (30 Liter pro Sendung) aus einem Drittland an Endabnehmer nach Deutschland werden keine weiteren weinspezifischen Dokumente (Analysen etc.) benötigt.

Reguläre Importe
Für jede Partie ist bei der Einfuhr die Vorlage eines Weinbegleitdokumentes VI 1 (Dokument für die Einfuhr von Wein, Traubenmost und Traubensaft in die Europäische Gemeinschaft) erforderlich. Das Dokument wird in Drittländern von amtlichen Stellen, Laboratorien sowie von ermächtigten Weinerzeugern ausgestellt.
Darüber hinaus sind Etikettierungs- und Verpackungsvorschriften zu beachten sowie analytische oder chemische Anforderungen.
Die Zollabgaben sind abhängig von Weinsorte und dem Ursprung der Weine. Berechnungsgrundlage ist der Rechnungspreis zuzüglich Fracht und Versicherung. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt 19 Prozent.
Ausführlich informiert ein Merkblatt der IHK Trier. Siehe externer Link in der Servicespalte rechts.