Lieferungen aus anderen EU-Ländern
Bei Warenlieferungen aus EU-Mitgliedstaaten, spricht man nicht von Import oder Einfuhr sondern vom "innergemeinschaftlichen Erwerb".
Im EU-Binnenmarkt gibt es keine Zollgrenzen mehr, eine zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs ist nicht erforderlich, somit auch keine Zollpapiere.
Auf Grund der fehlenden Mehrwertsteuerharmonisierung muss für jede erhaltene Ware eine umsatzsteuerliche Erfassung, die sog. Erwerbsbesteuerung vorgenommen werden. Das bedeutet: Der Erwerber muss seine innergemeinschaftlichen Erwerbe in der Umsatzsteuervoranmeldung dem zuständigen Finanzamt zur Versteuerung anmelden. Besteuerungsgrundlage ist das vom Lieferant in Rechnung gestellte Entgelt. Der Steuerbetrag kann mit gleicher Voranmeldung als Vorsteuer wieder geltend gemacht werden.
Diese Verfahrensweise gilt für Lieferungen/ Erwerbe zwischen Unternehmen in den Mitgliedstaaten, die jeweils über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) auf Antrag. Siehe link in der Serviceleiste.
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren (Branntwein, Schaumwein, Bier, Tabak, Kaffee. Alkopops etc) befördert, muss für die Ware ein "begleitendes Verwaltungsdokument für verbrauchsteuerpflichtige Ware" (BVD) im Abgangsmitgliedsstaat ausgestellt werden. Die Verbrauchsteuer muss beim zuständigen Zollamt deklariert und gezahlt werden. Das Verfahren ist seit Januar 2011 ausschließlich auf elektronischem Wege (eVD) im IT-Verfahren EMCS möglich. Es wird eine Verbrauchssteuer-Nummer gefordert, die das zuständige Hauptzollamt Darmstadt (Telefon 06151 91800) vergibt. Weitere Hinweise in einem Merkblatt (Serviceleiste)
Intrahandelsstatistik
Liegen die jährlichen Erwerbe aus EU-Staaten über 400.000 Euro müssen Unternehmen monatlich eine Meldung zur Intrahandelsstatistik an das Statistische Bundesamt abgeben.
Intrahandelsstatistik
Liegen die jährlichen Erwerbe aus EU-Staaten über 400.000 Euro müssen Unternehmen monatlich eine Meldung zur Intrahandelsstatistik an das Statistische Bundesamt abgeben.
Von dieser Meldepflicht befreit sind Erwerber, die im Vorjahr Waren mit einem Wert von weniger als 400.000 Euro bezogen haben.
Achtung! Wird diese Schwelle im laufenden Kalenderjahr erreicht, beginnt die Meldepflicht in dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wird. Diese Schwelle ist 1. Januar 2012 auf 500.000 Euro festgelegt.
Wir beraten Sie gerne zur Abwicklungsfragen.