Das Umschlüsselungsverzeichnis

Ist meine Ware ein Dual-use-Gut? Diese Frage wird in letzter Zeit häufig gestellt, weil auf Ausfuhranmeldungen bei bestimmten Warennummern (Zolltarifnummern) hierzu eine Kodierung verlangt wird. Da dieselbe Warennummer in der Regel sowohl genehmigungspflichtige als auch nicht genehmigungspflichtige Waren umfasst, sind spezifische Kodierungen erforderlich (zum Beispiel Y901 für die Angabe, dass es sich nicht um ein Dual-use-Gut handelt).

Bei der Überprüfung anhand der Warennummer leistet das Umschlüsselungs-verzeichnis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gute Dienste. Es ist ein wichtiges HIlfsmittel für die Prüfung, ob Güter von Exportkontrolllisten erfasst sind und aus technischen Gründen nur mit einer Ausfuhrgenehmigung exportiert werden dürfen.
Die Prüfung, ob die Ausfuhr von Gütern genehmigungspflichtig ist, liegt in der Verantwortung jedes Exporteurs. Ohne Prüfung besteht die Gefahr, dass strafbewehrte Verbote und Genehmigungspflichten verletzt werden.
Die technische Prüfung bei der Einstufung anhand der Ausfuhrliste wird durch das Umschlüsselungsverzeichnis erleichtert, indem es zu den einschlägigen Positionen der Ausfuhrliste hinführt. Das Umschlüsselungsverzeichnis geht von der Warennummer aus und stellt ihr die entsprechende Position der Ausfuhrliste gegenüber. Entscheidend ist die Prüfung der im erläuternden Text bei der jeweiligen Warennummer genannten technischen Parameter. Nur wenn diese mindestens erfüllt werden, ist die Ware erfasst und damit genehmigungspflichtig bei der Ausfuhr. In Zweifelsfällen muss die Ausfuhrliste und eventuell das BAFA konsultiert werden.
Das Umschlüsselungsverzeichnis (überarbeitet zum 27. August 2009) basiert auf den Daten der Ausfuhrliste nach der 108. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste, der Verordnung (EG) Nr 428/2009 und auf den Kapiteln des Warenverzeichnisses zur Außenhandelsstatistik 2009. Die Umstellung auf die geänderten Warennummern erfolgt jeweils im Januar unabhängig von einer Änderung der Ausfuhrliste.
Die Anwendung des Umschlüsselungsverzeichnisses ersetzt die eigenverantwortliche Prüfung der Gütereinstufung durch den Exporteur nicht, da es nicht rechtsverbindlich ist.
Eine verwendungsbezogene bzw. empfängerbezogene Genehmigungspflicht ist damit noch nicht geprüft. Eine Übersicht zu den Genehmigungstatbeständen finden Sie in der BAFA-Broschüre zur Exportkontrolle.