Embargoländer
Gegen eine Reihe von Ländern hat die EU aus politischen Gründen Wirtschaftssanktionen verhängt.
Ein typisches Beispiel für eine solche Beschränkung ist das Verbot, Rüstungsgüter in bestimmte Staaten auszuführen (Waffenembargo).
Ein ansonsten unkritisches Vorhaben kann also durch ein Länderembargo genehmigungspflichtig werden oder gar komplett untersagt sein. Um festzustellen, ob der geplante Export betroffen ist, muss der Ausführer zunächst feststellen, ob überhaupt ein Länderembargo besteht. Im zweiten Schritt sind die Bestimmungen im Einzelnen zu prüfen. So kann ein Länderembargo eine empfängerbezogene Prüfung nach sich ziehen, die unabhängig von der Anti-Terrorismus-Verordnung ist. Ebenso kann eine zusätzliche warenbezogene Prüfung erforderlich werden, unabhängig von der Ausfuhrliste.
Die letzte Änderung betrifft das neue Land Südsudan. Die bestehenden Embargovorschriften gegen Sudan gelten auch gegen den unabhängig gewordenen Südsudan (BAnz. Nr. 128 vom 25. August 2011 S. 2996).
Waffenembargos
Ausfuhrbeschränkungen wegen Waffenembargos bestehen für folgende Länder
(dies kann sich täglich ändern!)
Waffenembargos
Ausfuhrbeschränkungen wegen Waffenembargos bestehen für folgende Länder
(dies kann sich täglich ändern!)
- Armenien
- Aserbaidschan
- Côte d´Ivoire (Elfenbeinküste)
- Demokratische Republik Kongo
- Demokratische Volksrepublik Korea
- Eritrea
- Irak
- Iran
- Jemen
- Libanon
- Liberia
- Libyen
- Myanmar
- Russland
- Sierra Leone
- Simbabwe
- Somalia
- Sudan
- Südsudan
- Syrien
- Venezuela
- Weißrussland (Belarus)
- Zentralafrikanische Republik
Bitte beachten Sie, dass sich die Länderliste täglich ändern kann. Falls in diese Länder Waren geliefert werden, die für eine militärische Endverwendung bestimmt sein können, wird die Ausfuhr nach Art. 4 EG-Dual-use-Verordnung genehmigungspflichtig. Beispiel: Die Lieferung von Schreibtischen an eine Waffenfabrik ist für diese Staaten genehmigungspflichtig, weil der Empfänger offensichtlich im Rüstungssektor tätig ist.