"Sanktionslistenprüfung" aufgrund der Embargomaßnahmen der EU

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 hat die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage von Resolutionen des UN-Sicherheitsrates Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen.

Diese Verordnungen gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und sind von jedermann zu beachten. Den in den Anhängen der Verordnungen aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Solche Bereitstellungsverbote sind auch in den meisten länderbezogenen Embargos der EU enthalten.
Für die Praxis bedeutet dies, dass grundsätzlich jeder Geschäftskontakt auf Übereinstimmung mit den in den Anhängen der Embargoverordnungen genannten Namen von Personen, Organisationen oder Einrichtungen geprüft werden muss. Wir empfehlen die Prüfung aller an dem Geschäft beteiligten Personen sowohl vor dem Abschluss von Verträgen, als auch vor der unmittelbaren Abwicklung des Geschäfts. Dabei ist zu beachten, dass jede der an der Geschäftsabwicklung beteiligte Person in den "Sanktionslisten" der Embargoverordnungen aufgeführt sein könnte: z. B. Warenempfänger, Bank, Spediteur, Versicherer, Notify-Adresse. Die Nichtbeachtung von Bereitstellungsverboten ist strafbewehrt und wird als Embargoverstoß behandelt. Die Verletzung von Mitteilungspflichten wird grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Die Embargoverordnungen lassen die Frage offen, wie sichergestellt wird, dass gelisteten Personen, Organisationen oder Einrichtungen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Jeder Wirtschaftsbeteiligte muss in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, dass das gesetzliche Bereitstellungsverbot befolgt wird. Unabhängig von der individuellen Situation eines Unternehmens ist zu beachten, dass die Namenslisten regelmäßig aktualisiert werden.
Sofern nicht aufgrund einer Vielzahl von Kunden und/oder Geschäftsvorfällen der Einsatz einer Compliance-Software-Lösung unverzichtbar ist, kann die "Sanktionslisten-Prüfung" auch über folgende Datenbanken im Internet durchgeführt werden:
"Treffer" sollten anschließend daraufhin untersucht werden, ob es sich möglicherweise nur um eine Namensdoublette handelt. Durch zufällige Namensgleichheiten oder Namensähnlichkeiten können Geschäftspartner leicht unter "Terrorismusverdacht" geraten. In Zweifelsfällen sollte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingeschaltet werden.