Exportkontrolle: Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Bei zahlreichen genehmigungspflichtigen Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig. Oft können Exporteure eine sogenannte "Allgemeine Genehmigung (AGG)" pauschal anwenden. Dabei sind die Bedingungen der jeweiligen AGG einzuhalten; diese beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Wenn diese eingehalten werden, kann der Export ohne Zeitverzug erfolgen.

EU-weite Allgemeine Genehmigungen
Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige Allgemeine Genehmigung (EU 001). Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen. Neu hinzugekommen sind die EU 007 und die EU008:
  • EU 001 Dual-use Güter
  • EU 002 bestimmet Dual-use-Güter
  • EU 003 Wiederausfuhren von Dual-use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
  • EU 004 Vorübergehende Ausfuhr von Dual-use Gütern zu Messen und Ausstellungen
  • EU 005 bestimmte Telekommunikationsgüter
  • EU 006 bestimmte Chemikalien
  • EU 007 konzerninterner Technologie- und Softwaretransfer
  • EU 008 bestimmte Verschlüsselungsgüter
Die EU 008 tritt neben die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16. Ausführer haben daher künftig ein Wahlrecht wischen der EU 008 und AGG 16. Das BAFA hat zu den neuen AGG ein Merkblatt (Seite 17 und 18) veröffentlicht.
Nationale AGG
Zusätzlich bestehen nationale Befreiungen. Diese nationalen AGG sind nachfolgend aufgeführt. Sofern die AGG der Union EU 001 bis EU 006 anwendbar sind, können die nationalen AGG Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17 nicht genutzt werden.
Die nationalen AGG sind befristet. Jährlich zum 1. April werden die bestehenden AGG in der Regel um ein Jahr verlängert und gegebenenfalls angepasst.

Die nationalen Allgemeinen Genehmigungen
Zusätzlich bestehen nationale Befreiungen. Diese nationalen AGG sind nachfolgend aufgeführt. Sofern die AGG der Union EU 001 bis EU 006 anwendbar sind, können die nationalen AGG Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17 nicht genutzt werden.
Die nationalen AGG sind befristet. Alle Allgemeinen Genehmigungen des Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurden bis zum 31. März 2023 verlängert mit ein paar Änderungen in den begünstigen Länderkreisen: so wurde in der AGG Nr. 17 der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um die Russische Föderation reduziert. In den AGGs Nr. 18 und Nr. 25 wurde der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um die Länder Äthiopien, Burkina Faso und Marokko reduziert. In der AGG Nr. 19 wurde der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um die Länder Burkina Faso, Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Saudi-Arabien, Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate reduziert.
  • Nr. 12 (WGG für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppelten Verwendungszweck unterhalb bestimmter Wertgrenzen)
  • Nr. 13 (FAG für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 14 (Pumpen und Ventile)
  • Nr. 15 Bekanntmachung der AGG 15 im Rahmen des Brexit
  • Nr. 16 (Telekommunikation / Informationssicherheit)
  • Nr. 17 (Frequenzumwandler)
  • Nr. 18 (Bekleidung u. Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)
  • Nr. 19 (geländegängige Fahrzeuge)
  • Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
  • Nr. 21 (Schutzausrüstung)
  • Nr. 22 (Sprengstoffe)
  • Nr. 23 (Wiederausfuhr)
  • Nr. 24 (Vorübergehende Verbringung)
  • Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 26 (Streitkräfte)
  • Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)
  • Nr. 30 (nicht sensitive Geschäfte im Zusammenhang mit dem Iran)
Am 15. April 2022 ist die durch das BAFA veröffentlichte Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 32 in Kraft getreten. Sie erleichtert die Ausfuhr von Schutzausrüstung und Hilfslieferungen in die Ukraine und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022. Die AGG begünstigt Ausfuhren von Gütern der Nummern 0007f bis 0007i sowie der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie von Gütern der Nummern 1A004, 1A005, 6A003b4, 5A002a1, 5A002a2, 5A001h und 5D002c1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821.
Für die Anmeldung der AGG Nr. 32 steht in ATLAS-Ausfuhr zeitnah folgende Codierung neu zur Verfügung: 3LLC/A32: „Allgemeine Genehmigung Nr. 32“
  • Nr. 32 (Schutzausrüstung und Hilfslieferung in die Ukraine (befristet bis 31. Dezember 2022)

Falls Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen, prüfen Sie die Details. Ein erstes wichtiges Hilfsmittel für die Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung überhaupt in Frage kommen kann, ist der vom BAFA AGG-Finder. Mit dieser Datenbank ist eine erste Recherche möglich, sie ersetzt jedoch keinesfalls die eigenverantwortliche Prüfung der Einzelheiten.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Seite des Zolls unter: ATLAS-Teilnehmerinformation 3298/12, Merkblatt zur Genehmigungs-Codierungen, sowie auf der Seite des BAFA.