Ursprungserklärungen auf der Rechnung
Zollvorteile werden im Ausland gewährt, wenn ein präferenzieller Ursprung im Verhältnis zum Empfangsland nachgewiesen werden kann. Dies geschieht durch von der Zollverwaltung ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 oder EUR.MED) oder andere Präferenzpapiere.
Für Kleinsendungen (Warenwert bis 6.000 Euro) kann stattdessen der Ausführer ohne Mitwirkung der Zollverwaltung eine Ursprungserklärung abgeben. Die Ursprungserklärung muss unterschrieben sein. Der Wortlaut ist je nach Empfangsland unterschiedlich.
Manche Abkommen (z.B. EU/Vereinigtes Königreich) sehen abweichende Regelungen vor. Die deutsche Zollverwaltung hat hier alle Präferenznachweise mit den jeweiligen Rechtsquellen aufgelistet.
Ursprungserklärung MED
Neben der klassischen Ursprungserklärung gibt es auch eine Ursprungserklärung MED. Sie ist alternativ zur klassischen Ursprungserklärung bei Lieferungen in die Staaten anwendbar, die Teil der Pan-Euro-Med Kumulationszone sind. Folgende Staaten gehören zur Pan-Euro-Med-Kumulationszone: Algerien, Ägypten, Färöer, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Liechtenstein, Marokko, Norwegen, Schweiz, Syrien, Tunesien, Türkei. Weitere Mittelmeeranrainer (Westjordanland und Gazastreifen) werden dazukommen. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Türkei ist die Ursprungserklärung MED seit 1. Januar 2007 anwendbar, für EGKS-Waren ist sie nach wie vor nicht anwendbar. Für alle anderen Erzeugnisse gilt die Lieferantenerklärung EG-Türkei.
Die Ursprungserklärung MED entsteht dadurch, dass dem normalen Wortlaut der Ursprungserklärung der Kumulationsvermerk zugefügt wird.
Für Kleinsendungen (Warenwert bis 6.000 Euro) kann stattdessen der Ausführer ohne Mitwirkung der Zollverwaltung eine Ursprungserklärung abgeben. Die Ursprungserklärung muss unterschrieben sein. Der Wortlaut ist je nach Empfangsland unterschiedlich.
Manche Abkommen (z.B. EU/Vereinigtes Königreich) sehen abweichende Regelungen vor. Die deutsche Zollverwaltung hat hier alle Präferenznachweise mit den jeweiligen Rechtsquellen aufgelistet.
Ursprungserklärung MED
Neben der klassischen Ursprungserklärung gibt es auch eine Ursprungserklärung MED. Sie ist alternativ zur klassischen Ursprungserklärung bei Lieferungen in die Staaten anwendbar, die Teil der Pan-Euro-Med Kumulationszone sind. Folgende Staaten gehören zur Pan-Euro-Med-Kumulationszone: Algerien, Ägypten, Färöer, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Liechtenstein, Marokko, Norwegen, Schweiz, Syrien, Tunesien, Türkei. Weitere Mittelmeeranrainer (Westjordanland und Gazastreifen) werden dazukommen. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Türkei ist die Ursprungserklärung MED seit 1. Januar 2007 anwendbar, für EGKS-Waren ist sie nach wie vor nicht anwendbar. Für alle anderen Erzeugnisse gilt die Lieferantenerklärung EG-Türkei.
Die Ursprungserklärung MED entsteht dadurch, dass dem normalen Wortlaut der Ursprungserklärung der Kumulationsvermerk zugefügt wird.
Der Kumulationsvermerk lautet:
"Er erklärt Folgendes:
O Kumulierung angewendet mit ...........
(Name des Landes/der Länder)
O Keine Kumulierung angewendet"
Die Ursprungserklärung MED entspricht inhaltlich der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED.
O Kumulierung angewendet mit ...........
(Name des Landes/der Länder)
O Keine Kumulierung angewendet"
Die Ursprungserklärung MED entspricht inhaltlich der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED.
Geben Sie den Kumulationsvermerk nur dann ab, wenn Sie die Voraussetzungen einhalten und nachweisen können, ob bei der Produktion der zu liefernden Waren kumuliert worden ist oder nicht. Kumulation/Kumulierung bedeutet, dass der präferenzielle Ursprung nicht innerhalb eines Zollgebietes erarbeitet wird, sondern Vorprodukte aus anderen Gebieten (die ihrerseits einen präferenziellen Ursprung haben) hinzugerechnet werden müssen.
Urspungserklärungen für Warensendungen über 6.000 Euro:
"Ermächtigter Ausführer" erforderlich
Wenn dem exportierenden Unternehmen die Vereinfachung "Ermächtigter Ausführer" bewilligt worden ist, kann es Ursprungserklärungen ohne Wertbegrenzung abgeben. In diesem Fall ist auch für Warensendungen über 6.000 Euro keine Warenverkehrsbescheinigung zu beantragen. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Servicespalte neben dem Text.