Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Die Einführung des "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (Authorized Economic Operator - AEO) seit Januar 2008 ist eine der meist diskutierten Neuerungen des Zollrechts. Grundlage ist die sogenannte Sicherheitsreform des europäischen Zollrechts.

Um sich auf die Änderung vorbereiten zu können, hat die EU-Kommission ein elektronisches Selbstlernprogramm entwickelt.
Die Resonanz war bis zur endgültigen Einführung von ATLAS-Ausfuhr am 1. Juli 2009 gering, die Bedeutung dürfte aber jetzt zunehmen.

Worum geht es beim Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)?

Ein Unternehmen, das den Status als AEO besitzt, gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. Seit 1. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, diesen Status beantragen. Ambitioniertes Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher gegen terroristische Anschläge. Derzeit laufen Verhandlungen mit Drittländern (insbesondere USA, China, Schweiz), die zu einer weltweiten Anerkennung des Status führen sollen, was zur Zeit insbesondere bei den USA keinesfalls sicher ist (Nähere Informationen zu den Sicherheitsbestimmungen der USA finden Sie unter C-TPAT, Rubrik mehr zum Thema links neben diesem Text).

Der Status eines AEO ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Der Status ist freiwillig. Allerdings werden bis spätestens Ende 2010 Inhaber vereinfachter Verfahren teilweise die Voraussetzungen des AEO erfüllen müssen. Teilweise wurden bereits die Fragebögen versendet. Zusätzliche Angaben zur betrieblichen Organisation der Exportkontrolle werden dort verlangt.

Der AEO kann in folgenden Varianten erteilt werden:
  • AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEO C). Diese Bedingungen gelten auch für die Inhaber vereinfachter Zollverfahren.
  • AEO-Zertifikat "Sicherheit" (AEO S)
  • AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" (AEO F).
Die Voraussetzungen, die ein AEO erfüllen muss, hängen vom gewünschten Zertifikat und von den konkreten Umständen im Unternehmen ab. Es geht im wesentlichen um folgendes:
  • bislang angemessene Einhaltung der Zollvorschriften (Artikel 14h ZK-DVO),
  • zufriedenstellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht (Artikel 14i ZK-DVO),
  • nachgewiesene Zahlungsfähigkeit (Artikel 14j ZK-DVO), sowie
  • geeignete Sicherheitsstandards (Artikel 14k ZK-DVO - nur von AEO S und AEO F zu erfüllen).
Dies klingt harmlos, allerdings sind die Einzelheiten mit Unsicherheiten behaftet. Einige wesentliche Punkte aus der aktuellen Diskussion sind:
  • Wie werden Verstöße gegen Zollvorschriften in der Vergangenheit bewertet?
  • Welche Sicherungsmaßnahmen (Gebäudesicherheit, Zugangskontrollen o. ä.) müssen ergriffen werden?

Bewilligungspraxis

Der Status AEO wird seit 2008 bewilligt. Das Antragsverfahren beinhaltet unter anderem eine Selbsteinschätzung des Unternehmens, dies ist das zentrale Dokument für die Bewilligung. Die Leitlinien der EU geben eine weitere Vorstellung hierzu ebenso das Selbstlernprogramm. Lesen Sie sich diese zentralen Dokumente durch, wenn Sie AEO werden sollen.

Welche Vorteile erhält ein AEO?

Der AEO erhält Erleichterungen bei der Zollabfertigung:
  • Künftige vereinfachte Verfahren werden leichter bewilligt und zwar EG-weit
  • Seit 1. Juli 2009 tritt die Verpflichtung zur Abgabe von Vorabanmeldungen nach Anhang 30 A Abschnitt 2.5 Zollkodex-Durchführungsverordnung bei der Ein- und Ausfuhr in Kraft. Dies wird durch ATLAS erfüllt. Inhaber eines AEO-Zertifikats S und F müssen weniger Datensätze angeben als andere Zollbeteiligte. Die Meldungen müssen aber trotzdem erstellt werden. Einzelheiten finden Sie unter den Rubriken „Mehr zum Thema” (ATLAS) sowie „Downloads” (DIHK-Merkblatt).
  • Seltenere Zollkontrollen
Es besteht für Unternehmen keine Verpflichtung, den Status eines AEO zu beantragen. Alle bisher bewilligten zollrechtlichen Vereinfachungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Allerdings müssen die Bedingungen für den AEO C erfüllt werden, teilweise versenden Hauptzollämter ergänzungsbögen zu den bestehnden Bewilligungen. Für die Erteilung neuer zollrechtlicher Vereinfachungen (z. B. Zugelassener Ausführer) und Bewilligungen für besondere Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (z. B. Zolllagerverfahren, Veredelung) ist der Status eines AEO keine Bewilligungsvoraussetzung. Hier werden von vorneherein die Kriterien des AEO C zu Grunde gelegt.

Fazit

  • Die Bedeutung der Vorteile, die ein AEO erhält, ist eher gering. Es gibt keine Verpflichtung AEO zu werden.
  • Der AEO C wird aber für viele Unternehmen mit vereinfachten Zollverfahren zum Thema.
  • Im Rahmen von Vertragsverhandlungen zwischen Kunde und Lieferant kann der AEO ein ähnliches Thema sein, wie dies beispielsweise die ISO-Zertifizierung von einigen Jahren war. Um einen Schneeballeffekt zu verhindern, besteht die Möglichkeit, dass Lieferanten die Einhaltung von Sicherheitsstandards mit einer Sicherheitserklärung zusichern. Damit müssen sie selbst nicht AEO werden.
  • In den nächsten Monaten wird sich in diesme Bereich viel entscheiden, dann sollte erneut eine Kosten-Nutzen-Analyse gemacht werden.