Nachhaltigkeitsberichterstattung | CSRD

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die europäische Richtlinie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Ziel der CSRD ist es, die Transparenz von Nachhaltigkeitsinformationen zu erhöhen und eine Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte in der EU zu erreichen. Programmatisch ist die Richtlinie in den “European Green Deal” eingebettet, mit dem die EU eine nachhaltigere und klimaneutrale Wirtschaft anstrebt.
Die CSRD-Richtlinie wurde im Dezember 2022 verabschiedet ((EU) 2022/2464)) und ist seit Januar 2023 auf EU-Ebene in Kraft. Seit Februar 2025 befindet sich die CSRD im Rahmen der sogenannten Omnibus-Verordnung (Omnibus-I-Paket) in Überarbeitung. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen im CSR-Bereich zu reduzieren und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken.
In diesem Zuge wurde die CSRD bereits im April 2025 durch die sog. „Stop-the-clock“-Richtlinie ((EU) 2025/794)) angepasst, welche den Geltungsbeginn für einen großen Kreis von Unternehmen um zwei Jahre verschiebt (s. u. "Ab wann beginnt die Berichtspflicht?"). Weiterhin kam es im Dezember 2025 auf EU-Ebene zu einer politischen Einigung, den Anwendungsbereich der CSRD deutlich einzuschränken (s. u. “Welche Unternehmen sind von der CSRD-Berichtspflicht betroffen?”). Diese Einigung ist jedoch derzeit, Stand Januar 2026, noch nicht rechtskräftig.
Die CSRD-Richtlinie ist kein unmittelbar geltendes EU-Recht und muss daher von den Mitgliedsländern in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland hat das Bundeskabinett im September 2025 einen Entwurf des sog. CSRD-Umsetzungsgesetzes beschlossen. Dieser befindet sich, Stand Januar 2026, weiterhin im parlamentarischen Gesetzgebungsprozess und ist noch nicht rechtskräftig.
Nähere Informationen zu den konkreten Änderungen der CSRD und alle aktuellen Entwicklungen rund um die Omnibus-Verordnung können Sie diesem Artikel entnehmen.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Im Rahmen der Omnibus-Verordnung ist es am 09. Dezember 2025 zu einer politischen Einigung zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat gekommen. Nach diesem Beschluss sollen die Grenzwerte für den Anwendungsbereich der CSRD deutlich eingeschränkt werden. Konkret heißt das: Unternehmen sollen künftig erst ab einer Größe von mindestens 1.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von 450 Millionen Euro berichtspflichtig werden. Ausgenommen sind Finanzholdinggesellschaften.

Welche Unternehmen müssen wann berichten?

Im Rahmen des Omnibus-Verfahrens wurde im Schnellverfahren eine Aufschiebung der CSRD-Berichtspflichten für die zweite und dritte Welle um zwei Jahre beschlossen (s. Tabelle). Diese sog. „Stop-the-Clock“-Richtlinie ((EU) 2025/794) ist im April 2025 in Kraft getreten. Diese Änderung ist jedoch bislang (Stand Januar 2026) noch nicht in deutsches Recht übersetzt worden (s. o.).
Die CSRD führt die Berichtspflicht schrittweise ein. Es werden drei Gruppen („Wellen“) von Unternehmen unterschieden:
Welle Betroffene Unternehmen Erstmalige Berichtspflicht
1. Welle Große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten sowie Mutterunternehmen großer Gruppen mit mehr als 500 Beschäftigten Bericht über das Geschäftsjahr 2024 (Bericht 2025)
2. Welle Übrige große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sowie Mutterunternehmen großer Gruppen Ursprünglich 2026 → neu 2028
3. Welle Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen, bestimmte kleine Institute und Versicherungen Ursprünglich 2027 → neu 2029
Um auch Unternehmen der ersten Anwendungswelle zu entlasten, hat die Europäische Kommission am 11. Juli 2025 einen neuen delegierten Rechtsakt (sog. „Quick Fix") erlassen. Dieser verfolgt folgende Ziele:
Für die Berichtsjahre 2025 und 2026 sollen diese Unternehmen keinen zusätzlichen Berichtspflichten unterliegen, die über die Anforderungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung hinausgehen. Teilweise werden bestehende Pflichten sogar vorübergehend reduziert.
Insbesondere wurde ein Wahlrecht eingeführt: Unternehmen der Welle 1 mit mehr als 750 Beschäftigten können für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 auf Angaben zu den Standards ESRS E4 (Biodiversität), ESRS S2 (Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette), ESRS S3 (betroffene Gemeinschaften) und ESRS S4 (Verbraucher und Endnutzer) verzichten – selbst dann, wenn diese Themen als wesentlich eingestuft wurden.
Unternehmen, die von diesen Erleichterungen Gebrauch machen, müssen dies im Nachhaltigkeitsbericht transparent darstellen.

Was wird berichtet?

Die Berichtsanforderungen sind EU-weit einheitlich und werden durch die ESRS (European Sustainability Reporting Standards), die von der EFRAG festgelegt werden, entwickelt. Die EU-Kommission hat nun am 31. Juli 2023 den Delegierten Rechtsakt zum Set 1 der ESRS veröffentlicht. Damit werden in der Europäischen Union verbindliche Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verbindlich. Diese sind abrufbar auf der Webseite der Europäischen Kommission. Hierbei greift das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (oder der doppelten Materialität) in dem alle Auswirkungen des Unternehmens auf die Nachhaltigkeit, sowie die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen, offengelegt werden.

Wie wird geprüft?

Der Nachhaltigkeitsbericht muss in Zukunft dem Abschlussprüfer oder einem unabhängigen Dienstleister zur Erlangung der "limited assurance" (begrenze Sicherheit) vorgelegt werden.
Umsetzung:
Insbesondere für KMU kann der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) eine erste Orientierungshilfe sein.

Das IHK-Unternehmensnetzwerk Klimaschutz stellt einen 10-Schritte Plan auf seiner Webseite zur Verfügung.