Nr. 4356

Kreislaufwirtschaft

Abfälle dürfen nur unter bestimmten Bedingungen ein- oder ausgeführt werden.

Das ElektroG gilt für „sämtliche“ Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder b) elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.

Durch die Novelle der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 wurde die elektronische Abwicklung des Nachweisverfahrens über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zum 1. April 2010 zur Pflicht.

Die Quellen für Gewerbeabfälle sind vielfältig. Sie fallen überwiegend im Gewerbe, beim Handwerk, bei Bau- und Abbrucharbeiten in der Industrie sowie im privaten und öffentlichen Dienstleistungssektor an.

Seit 1. Juni 2012 gilt für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Fotomontage: Die Erdkugel wird gehalten von drei Händen. Über die Erdkugel steht Recycling geschrieben. © Thorben Wengert www.pixelio.de

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Lisa Schäfer
Energie, Umwelt, Klimaschutz, Nachhaltigkeit