Verpackungsgesetz

Die Regelungen zum neuen Verpackungsgesetz traten zum 1.1.2019 in Kraft und lösen die Verpackungsverordnung ab. Ziel des VerpackG ist es nun, die Verpackungsverordnung weiterzuentwickeln, um Recycling, aber auch die Vermeidung von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern.
Mit dem Verpackungsgesetz ändert sich vor allem, dass Umverpackungen und Versandverpackungen (Online-Handel) systembeteiligungspflichtig sind. Mit dem VerpackG wird eine neue Behörde „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ als zentrales Kontrollorgan geschaffen. Die Inverkehrbringer müssen sich bevor sie ihre Verpackungen mit den Produkten in Verkehr bringen bei der Zentralen Stelle registrieren. Darüber hinaus ist die Zentrale Stelle für die Überprüfung der Mengenstromnachweise und der Umsetzung der Recyclinganforderungen verantwortlich.

Wichtige Hinweise:
Zum 1. Juli 2022 trat eine erweiterte Registrierungspflicht (erweiterte Herstellerpflichten) mit der Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft: Bis zu diesem Zeitpunkt mussten sich alle Händler, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren – unabhängig von den jeweiligen Verpackungen. Betroffen sind somit auch sogenannte Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, wie Transport- oder Mehrwegverpackungen, für die bislang keine Registrierungspflicht bestand. Vertreiben Betroffene neben Versand, Verkaufs- und/oder Umverpackungen auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, müssen sie ihre bestehende Registrierung im Verpackungsregister LUCID um die Angaben zu den weiteren Verpackungen erweitern (Änderungsregistrierung). Der neue Registrierungsprozess startete zum 4. Mai 2022. Einen Vertrag mit einem System müssen sie für die Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht jedoch nicht abschließen, auch die Angabe der Verpackungsmengen ist hierbei nicht nötig.
Alle Unternehmen, die gewerbsmäßig verpackte Waren in Verkehr bringen, auch wenn diese Waren vor Ort im Beisein des Kunden verpackt werden (sog. Serviceverpackungen) müssen sich ebenfalls beim Verpackungsregister registrieren. Serviceverpackungen sind zum Beispiel:
  • Mitnahmeverpackungen für Lebensmittel, wie Brötchentüten, Pizzakartons, Imbissschalen und Behältnisse für To-Go-Speisen und -Getränke.
  • Jede Art von Tüten und Folien, z.B. für Obst, Gemüse, Fleisch- und Wurstwaren, Brot und Gebäck, Süßigkeiten.
  • Papier oder Folien beim Blumenhändler oder wenn Waren vor Ort als Geschenk eingepackt werden.
  • Jede andere Verpackung, die vor Ort gefüllt wird, wie etwa Cremedosen, die in der Apotheke abgefüllt werden.
Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn die Verpackungen bereits durch den Hersteller oder Vorvertreiber bei einem Dualen System angemeldet wurden. Sie gilt auch unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Registrierung erfolgt einmalig und kostenlos bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im sogenannten Verpackungsregister LUCID. Sie kann ausschließlich durch den Verpflichteten selbst vorgenommen werden und nimmt nur wenige Minuten in Anspruch.
DIHK-Publikation „Umgang mit Verpackungen in Europa“
Nach wie vor sind Unternehmen mit vielen unterschiedlichen Regelungen zum Umgang mit Verpackungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten oder ihren Nachbarländern konfrontiert. In jedem Land müssen sie sehr verschiedene Vorgaben beachten. Um dabei zu unterstützen, haben wir die Verpackungsbroschüre Auslandshandelskammern (AHKs) erstellt. Sie soll Ihnen einen Überblick über die jeweiligen Anforderungen in den verschiedenen Staaten Europas geben.
Da sich auch die Regelungen innerhalb der Mitgliedstaaten immer wieder ändern, können wir leider keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität übernehmen.