REACH-Sicherheitsdatenblatt

Neben der Registrierung der chemischen Stoffe spielt die Weitergabe von Informationen in der Lieferkette eine wichtige Rolle. „Ohne Daten kein Markt“ ist einer der bekanntesten Grundsätze der REACH-Verordnung. Davon betroffen sind insbesondere die sogenannten „Nachgeschalteten Anwender “.
Den Aufbau und die Weitergabe von Sicherheitsdatenblättern regelt der Artikel 31 in Zusammenhang mit Anhang II. Die Bekanntmchung 220 (früher TRGS 220) gibt nützliche Hinweise, wie ein Sicherheitsdatenblatt REACH-konform erstellt werden kann. Sie kann von der BAuA-Homepage heruntergeladen werden. Hier findet sich außerdem ein kommentiertes Mustersicherheits-datenblatt mit vielen hilfreichen Tipps.