CLP-Verordnung

Am 20. Januar 2009 ist die EU-Chemikalien-Verordnung CLP (EG) Nr. 1272/2008 (Classification, Labelling and Packaging) in Kraft getreten.
Ziele der CLP-Verordnung:
  • Umgang mit gefährlichen Chemikalien sicher gestalten
  • freier Warenverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarktes von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten Erzeugnissen
  • weltweite Harmonisierung und Vereinfachung des Welthandels im internationalen Chemikalienhandel
Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Nach ihr müssen gefährliche Stoffe und Gemische eingestuft und mit Gefahrensymbolen sowie Sicherheitshinweisen versehen werden.
Der nationalen REACH-CLP-Biozid-Helpdesk gibt umfangreiche Informationen zur CLP-Verordnung. Zur Einstufung, Kennzeichnung, Gefahrenhinweisen sowie Arbeitsschutzaspekten von vielen Stoffen und Gemischen lassen sich in der GESTIS-Stoffdatenbank recherchieren.
Update
Rat der Europäischen Union hat der CLP-Revision final zugestimmt. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union können die Änderungen vrsl. Ende 2024 in Kraft treten. Die Änderungen beinhalten unter anderem Anforderungen an Kennzeichnungsetiketten und Werbung. Die CLP-Verordnung wird in zwei Schritten überarbeitet.

In einem ersten Schritt wurden im April 2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 (link) drei neue Gefahrenklassen (endokrinen Disruptoren, PBT/vPvB und PMT/vPvM) eingeführt. Stoffe sind spätestens ab dem 1. Mai 2025 und Gemische spätestens ab dem 1. Mai 2026 in diese neuen Gefahrenklassen einzustufen.

Das reguläre Gesetzgebungsverfahren zur CLP-Verordnung passt den Verordnungstext entsprechend an. Zusätzlich werden unter anderem die Pflichten zur Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Stoffe (Artikel 5) um Stoffe mit mehr als einem Bestandteil (sog. MOCS) erweitert. Zudem ergeben sich Änderungen an Vorgaben zur Kennzeichnung (u.a. Schriftgrößen, Faltetiketten, digitale Etikette) und Werbung.