Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaV) regelt unter anderem, dass Personen, die mit bestimmten fluorierten Treibhausgasen arbeiten, eine Sachkundeprüfung beziehungsweise im besonderen Fall einen Sachkundelehrgang absolvieren müssen, um ihre Tätigkeit weiter ausüben zu dürfen.

Wen betrifft es?

Nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV ) muss jede Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instandhalten oder F-Gase rückgewinnen, benötigen gemäß § 5 Abs. 2 der ChemKlimaschutzV eine Sachkundebescheinigung.
Die Sachkunde für Tätigkeiten an
  • ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen
  • Wärmepumpen
  • Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder -anhängern
  • Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel haben,
  • elektrischen Schaltanlagen
wird i.d.R. durch eine einschlägige technische oder handwerkliche Ausbildung (z. B. als Energieanlagenelektroniker/in, Anlagenmechaniker/in, Industriemechaniker/in oder Elektroniker/in für Automatisierungstechnik) sowie eine theoretische und praktische Prüfung nachgewiesen.
Für die Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen reicht eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung.
Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht unter die Regelungen für Kühllastkraftwagen oder -anhänger fallen, ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 erforderlich.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) hat hierzu eine Liste externer anerkannter Einrichtungen und Fortbildungsträger gemäß §5 Abs. 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (Stand 05.05.2026) veröffentlicht.

Betriebszertifizierung

Betriebe, die ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme mit geregelten fluorierten Treibhausgasen installieren, warten oder instand halten, müssen zertifiziert sein (§ 6 ChemKlimaschutzV).
Zuständige Behörde für Betriebszertifizierung in Hessen:
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
Dezernat IV/F 43.2 Immissionsschutz
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main

Neuerungen seit April 2026

Als Folge des Inkrafttretens der F-Gase-Verordnung im März 2024 wurde die ChemKlimaschutzV überarbeitet. Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 die neue ChemKlimaschutzV beschlossen, die am 17. April 2026 in Kraft getreten ist. Somit ergeben sich folgende neue Vorgaben:
  • Bereits ausgestellte Kategorie-I-Bescheinigungen (Kälteschein) nach der alten EU-Verordnung Nr. 2015/2067 behalten ihre Gültigkeit bis zum 12. März 2029. Wer danach weiterhin tätig sein möchte, muss an einem anerkannten Auffrischungskurs teilnehmen.
  • Die Anforderungen an die bisherige Sachkunde über Tätigkeiten an Anlagen mit Kältemitteln, die F-Gase enthalten, werden um theoretische und praktische Kenntnisse zu alternativen Kältemitteln (Kohlenwasserstoffe, CO2 oder Ammoniak) erweitert. Diese Kenntnisse müssen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Wie bisher erhalten Personen eine Sachkundebescheinigung nach bestandener Prüfung von Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder anerkannten Stellen.
  • Für Befreiungen vom Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung sind nach § 6 ChemKlimschutzV ausschließlich Handwerkskammern zuständig.
  • Sachkundebescheinigungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten müssen nicht mehr anerkannt werden. Sie gelten in Deutschland direkt ohne Anerkennung.