Neue EU Vorgaben zur Vernichtung unverkaufter Waren
Die EU konkretisiert ihre Anforderungen zur Entsorgung unverkaufter Konsumgüter. Unternehmen müssen über die Vernichtung unverbrauchter Verbraucherprodukte berichten. Bestimmte Produktgruppen, insbesondere Textilien und Schuhe, dürfen zukünftig nicht mehr vernichtet werden.
Die Europäische Union führt im Rahmen der Ökodesign-Verordnung (ESPR) neue Vorgaben ein, die den Umgang mit unverkauften Konsumgütern betreffen. Zur Unterstützung der Umsetzung wurden auf EU-Ebene Delegierte und Durchführungsrechtsakte verabschiedet, die zentrale Anforderungen präzisieren.
Unternehmen werden verpflichtet, offenzulegen, welche unverkauften Verbraucherprodukte sie als Abfall entsorgen. Die Offenlegungspflichten gelten bereits für große Unternehmen und werden ab 2030 auf mittelgroße Unternehmen ausgeweitet. Ein Durchführungsrechtsakt und der dazugehörige Anhang legen ein standardisiertes Format für die Offenlegung der Mengen vernichteter unverkaufter Konsumgüter fest. Unter anderem müssen Unternehmen die Produktkategorie, die Menge, das Gewicht sowie den Grund der Vernichtung offenlegen. Dieses Format ist ab Februar 2027 anzuwenden.
Zudem wird die Zerstörung unverkaufter Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhe künftig untersagt. Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026. Mittelständische Unternehmen folgen im Jahr 2030. Ein Delegierter Rechtsakt definiert, unter welchen Bedingungen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot von Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhen zulässig sind. Dazu zählen beispielsweise Fälle, in denen Sicherheitsaspekte oder Beschädigungen eine Weiterverwendung ausschließen. Die Überwachung der Einhaltung erfolgt durch nationale Behörden.
