EU-Vorgehen gegen Greenwashing

Das EU-Parlament hat am 17.01.2024 final den im Trilog gefundenen Änderungen der UCP-Richtlinie (Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken) in Sachen Greenwashing zugestimmt.
Bei diesem Gesetzgebungsverfahren, auch bekannt unter Empowering Consumers-Richtlinie, geht es insbesondere um Folgendes:
  • Generische Umweltaussagen und andere irreführender umweltbezogener Produktinformationen werden verboten.
  • Es werden nur Nachhaltigkeitssiegel zugelassen, die auf genehmigten Zertifizierungssystemen basieren oder von Behörden festgelegt wurden.
  • Die Garantieinformationen müssen besser sichtbar sein, und es wird ein neues Etikett für die Garantieverlängerung eingeführt.
Da es aktuell zwei Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene zum Greenwashing gibt und die Begrifflichkeiten zum Teil in verwirrender Weise durcheinandergeworfen werden, soll mit diesem Update bei beiden der aktuelle Stand dargestellt werden.

1.Änderung der UCP-Richtlinie (= Empowering Consumers RL)

Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, die Produktkennzeichnung klarer und vertrauenswürdiger zu machen, indem die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "natürlich", "biologisch abbaubar", "klimaneutral" oder "ökologisch" ohne Nachweis verboten wird.
Auch die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln wird nun reguliert. In Zukunft sind in der EU nur noch Nachhaltigkeitssiegel erlaubt, die auf offiziellen Zertifizierungssystemen basieren oder behördlich festgelegt wurden. Darüber hinaus verbietet die Richtlinie Behauptungen, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Ein weiteres wichtiges Ziel des neuen Gesetzes ist es, dass sich Hersteller und Verbraucher stärker auf die Langlebigkeit von Waren konzentrieren. In Zukunft müssen die Garantieinformationen sichtbarer sein, und es wird ein neues, harmonisiertes Etikett geschaffen, um Waren mit verlängerter Garantiezeit stärker in den Vordergrund zu stellen. Die neuen Vorschriften verbieten auch unbegründete Behauptungen über die Haltbarkeit und Aufforderungen, Verbrauchsmaterialien früher als unbedingt erforderlich auszutauschen (z. B. häufig der Fall bei Druckertinte) sowie die Darstellung von Waren als reparierbar, wenn dies nicht der Fall ist.
Die Richtlinie muss nun auch noch vom Rat endgültig gebilligt werden, danach wird sie im Amtsblatt veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

2. Green Claims-Richtlinie

Aktuell finden die Beratungen in den Ausschüssen des Europäischen Parlaments sowie im Rat statt. D. h. der Trilog hat noch nicht begonnen. Inhaltlich geht es um weitere Konkretisierungen und die Bedingungen für die Verwendung von Umweltaussagen. Insbesondere soll hier festgelegt werden, dass umweltbezogene Werbeaussagen nur noch mit entsprechendem wissenschaftlichem Nachweis und Zertifizierung dieses Nachweises zulässig sein sollen.
DIHK-Bewertung: Der Vorschlag der Green Claims-Richtlinie mit der Pflicht für Unternehmen, nachhaltigkeitsbezogene Werbeaussage durch wissenschaftliche Gutachten zu belegen und diese Gutachten zertifizieren zu lassen, kann Kosten für betroffene Unternehmen nach sich ziehen. Die DIHK verfolgt die Verhandlungen genau.