Gebührenordnung der IHK Fulda
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Fulda hat am 09. Dezember 2009 gemäß § 3 Abs. 6 und 7 und § 4 Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBl. I, S. 920 ff) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2418) folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse
(1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die IHK, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Gebührenordnung.
(2) Die IHK kann von demjenigen, der eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung der IHK) in Anspruch nimmt – unabhängig davon, ob dafür eine Gebühr im Gebührentarif vorgesehen ist – Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der IHK zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.
(3) Für Gebühren und Auslagen kann die IHK einen angemessenen Vorschuss verlangen.
§ 2 Bemessung der Gebühren
(1) Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.
(2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so darf die konkrete Gebührenhöhe den Verwaltungsaufwand nicht übersteigen. Die konkrete Gebührenhöhe darf dabei nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert für den Gebührenschuldner stehen.
(3) In besonderen Fällen (z. B. Rücknahme eines Antrags oder einer Anmeldung zur Vornahme einer Tätigkeit vor deren Beendigung, Ablehnung eines Antrages, Nichtteilnahme an Prüfungen, Fachgesprächen oder sonstigen Verfahren) kann die vorgesehene Gebühr ermäßigt werden. Sie kann auch ganz erlassen oder nicht erhoben werden, wenn dies der Billigkeit oder dem öffentlichen Interesse entspricht.
§ 3 Kostenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der IHK benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat. Schulden mehrere Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die IHK jeden Schuldner für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.
(2) Dem Gebührenschuldner ist gleichgestellt, wer sich gegenüber der IHK verpflichtet, die Gebühr zu übernehmen.
(3) Für Auslagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 4 Entstehung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang des Antrags, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung der Durchführung der Tätigkeit.
(2) Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufforderung zur Zahlung des zu erstattenden Betrages.
§ 5 Fälligkeit
(1) Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Kostenschuldner fällig.
(2) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten, ohne eine gesetzte Frist innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit.
§ 6 Mahnung und Beitreibung
(1) Gebühren und Auslagen, die nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 2 entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen.
(2) In der Mahnung ist der Kostenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalt der neuen Frist hinzuweisen.
(3) Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.
§ 7 Stundung, Erlass, Niederschlagung
(1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Kostenschuldner verbunden ist und der Zahlungsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2) Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
(3) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe der Gebühren und Auslagen stehen.
(4) Von der Erhebung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe der Gebühren und Auslagen stehen.
§ 8 Verjährung
Für die Verjährung der Gebühren und Auslagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend.
§ 9 Rechtsmittel
(1) Gegen den Gebühren- und Auslagenbescheid kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe ein Widerspruch bei der IHK eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die IHK.
(2) Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.
(3) Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Ziff.1 VwGO).
§10 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Tag des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig erlischt die alte Gebührenordnung.
Fulda, den 09. Dezember 2009
Der Präsident
Bernhard Juchheim
Der Hauptgeschäftsführer
Stefan Schunck
Genehmigt vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in Wies baden mit Schreiben vom 5. Januar 2010.
