D2C – Auf welche Vorschriften müssen Unternehmer achten?

Dirtect-to-Consumer (D2C), sprich die eigens hergestellten Produkte direkt selbst verkaufen ohne Zwischenhändler, ist aktuell stark im Trend. Das warum ist klar, denn die Vorteile dieser Vertriebsform liegen auf der Hand: Keine Kosten durch Zwischenhändler, großes Maß an Gestaltungsfreiheit und ein direkter Draht zum Endkunden. Doch ist auch Vorsicht geboten, denn im D2C gibt es einige rechtliche Vorschriften zu beachten.

Was ist D2C?

D2C steht für „Direct-to-Consumer“ (oder auch „Customer“) und meint den Direktvertrieb von Produkten und Dienstleistungen durch den Hersteller ohne Zwischenhändler. Der Vertrieb erfolgt über ein vom Hersteller betriebenen Laden oder Online-Shop. Hierbei können Online-Marktplätze eine Rolle spielen können, im klassischen Sinn geht es aber im E-Commerce um ein eigenen Online-Shop des Herstellers. Dieser übernimmt also die Produktion bzw. lässt für sich herstellen, vermarktet und vertreibt seine Produkte selbst und hält auch den Kontakt zu den Kunden.

Welche Vor- und Nachteile bietet D2C?

Die Vertriebsform ermöglicht Herstellern relativ unabhängiges Handeln, der erst einmal keine weiteren Business- oder Vertriebspartner bei Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Somit kann sich stärker auf das Produkt an sich und den direkten Austausch mit Kunden konzentriert werden – man behält also die Kontrolle über sein Produkt, sein Brandig und seine Vermarktung.
Auf diesem Weg können oft Community aus Stammkunden geschaffen werden, die sich mit dem Produkt und der Marke identifizieren. Denn das D2C-Konzept passt zum heutigen Zeitgeist, in dem Kunden gerne auch ein „Gefühl“ kaufen, Unternehmen einen gesteigerten Wert auf gesellschaftliche Verantwortung legen und Individualität in den Vordergrund rückt.
Allerdings kann D2C durchaus auch seine Nachteile haben: Produktion und Vermarktung sind unter Umständen ressourcenintensiv, nicht nur finanziell, sondern auch mit Blick auf die eigene Zeit, die etwa in den starken Kundenkontakt investiert werden muss. Gerade wenn es sich um eigen hergestellte Handarbeiten handelt, ist die Komponente der eigenen Arbeitszeit nicht zu unterschätzen.

Rechtlichen Vorschriften für Hersteller

Bringt man Produkte in Verkehr bzw. gilt man als Hersteller von Produkten, gelten im Unterschied zum bloßen Handel besondere Pflichten und Vorgaben, die vor Markteinführung geprüft werden wollen. Achtung: Auch wenn man ein Produkt nicht „mit eigenen Händen produziert“ kann bereits der Import oder die Herstellung durch einen Dritten zu einem Herstellerstatus führen, wenn der Vertrieb unter der eigene Marke stattfindet.

Sicherheit von Produkten

Grundsätzlich wichtig ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Es greift, sobald im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Es formuliert Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, durch welche die Sicherheit und Gesundheit von Personen geschützt wird. Klassische Beispiele für solche Anforderungen sind
  • die Bereitstellung einer (deutschsprachigen) Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Anbringung von Name und Anschrift des Herstellers,
  • stichprobenartige Produktüberprüfungen und
  • Überprüfung von Beschwerden.
Die konkreten Sicherheitsanforderungen für bestimmte Produktgruppen ergeben sich aus speziellen Rechtsverordnungen – etwa über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) oder über die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (8. ProdSV). Ergibt sich ein Risiko, muss gegebenenfalls die zuständige Marktüberwachungsbehörde informiert und im Ernstfall Produktrückrufe vorgenommen werden. In diesem Kontext muss zudem die 2019 eingeführte Marktüberwachungsverordnung (VO (EU) 2019/1020) berücksichtigt werden, die ebenfalls zum Ziel hat, Wettbewerbsverzerrungen im EU-Binnenmarkt einzudämmen, welche durch Pflichtverletzungen entstehen.
Ausnahmen des ProdSG
Folgende Produktarten sind von dem Gesetz ausgenommen: Antiquitäten, bestimmte gebrauchte Produkte, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel und Medizinprodukte. Wenn in anderen Rechtsvorschriften spezielle Bestimmungen zu den geregelten Produkten vorhanden sind oder Aspekte der Bereitstellung auf dem Markt konkreter geregelt sind, greift das ProdSG nicht oder nur ergänzend.

Verpackungsgesetz und mehr

Neben der Sicherheit ihres Produktes müssen noch weitere Vorgaben beachtet werden. So etwa die Wahl einer passenden Unternehmensform, die Vertragsgestaltung mit Zulieferern und Dienstleistern, oder die Beachtung steuerlicher Vorschriften. Zudem spielen Gesetze wie das Verpackungs- oder Elektrogesetz eine wichtige Rolle.
Im Hinblick auf das Verpackungsgesetz müssen Hersteller neben der Versandverpackung auch die Produktverpackung in ihre Überlegungen einbeziehen und Registrierung für das Verpackungsregister LUCID berücksichtigen.
Hersteller von Elektrogeräten müssen zudem an die Registrierung für das Elektroaltgeräteregister und die damit zusammenhängenden Pflichten denken.

Gewährleistung, Garantie und mehr

Wer als Händler tätig ist, dem sind die Begriffe Gewährleistung und Garantie nicht neu. Während sich bloße Händler in einem Gewährleistungsfall zum Beispiel an den Hersteller (oder den Zulieferer) halten können, besteht diese Möglichkeit im Bereich D2C nicht – denn hier ist man selbst Hersteller und Zulieferer. So kommen auf Hersteller neben Garantier und Gewährleistung noch die Produkthaftung und die Produzentenhaftung hinzu.

Gewährleistung

Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers. Liegt bei Übergabe der Sache an den Käufer, ein Mangel vor, bestehen die Gewährleistungsrechte und verschaffen dem Käufer ein Recht auf Nacherfüllung oder Nachbesserung. Von Bedeutung ist dabei etwa die einjährige Beweislastumkehr, die Verbrauchern einen deutlichen taktischen Vorteil bringt und Verkäufer in die Situation versetzt, zunächst selbst Beweise dafür erbringen zu müssen, dass ein Mangel nicht schon bei Übergabe vorlag bzw. vom Käufer nicht selbst verschuldet ist.

Garantie

Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die insbesondere vom Hersteller angeboten werden kann, aber auch vom Verkäufer oder Dritten. Grundsätzlich haben die Anbieter von Garantien bei deren Gestaltung angesichts der Freiwilligkeit recht viel. Allerdings: Für den Fall, dass eine Garantie angeboten wird, macht das Gesetz durchaus Vorgaben. Das gilt speziell im Hinblick auf Garantien bei Verbrauchsgütergeschäften – § 479 BGB statuiert hier Anforderungen an die Garantieerklärung und wie diese übermittelt werden muss.

Produkthaftung und Produzentenhaftung

Die Produkthaftung und die Produzentenhaftung betreffen jene Situationen, in denen es nicht um den Schaden an der Kaufsache selbst geht, sondern Schäden an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache eintreten.
Die Produkthaftung beruht auf dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG). Sie kommt zum Tragen, wenn jemand (oder eine andere Sache) durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wird. Derartige Schäden, zumal wenn es zu einer Körperverletzung kommt, können beträchtliche Dimensionen erreichen, da etwa für Heilbehandlungen oder Vermögensnachteile aufgekommen werden muss. Das ProdHG beschränkt den Maximalbetrag im Falle einer solchen Körperverletzung allerdings auf 85 Millionen Euro, zugleich erlischt die Haftung zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts. Dem erheblichen Haftungsrisiko kann man aber mit einer Produkthaftpflichtversicherung begegnen.
Die Produzentenhaftung im Gegenzug beruht auf Regelungen im BGB. Hiernach ist grundsätzlich jeder zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Ein Unterschied zur Produkthaftung liegt insbesondere darin, dass hier durchaus ein Verschulden des Herstellers gegeben sein muss – welches grundsätzlich der Geschädigte zu tragen hat.

Vermarktung rechtssicher gestalten

Vermarktung und Vertrieb sind das A und O, egal bei welcher Vertriebsform. Doch wie überall gibt es auch hier Regeln, an die sich gehalten werden muss. Speziell im Online-Handel gelten diverse verbraucherschützende Vorschriften, wie etwa das Widerrufsrecht: Verbraucher haben das Recht, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dazu kommt, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt werden muss, die etwa das Muster-Widerrufsformular enthält. Ähnlich sieht es mit bestimmten vertraglichen Informationen aus, die teils vor und teils nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden müssen.
Eine weitere Rolle spielen bei der Vermarktung das Datenschutzrecht und das Wettbewerbsrecht. So gilt etwa, dass beim Versand von Werbung über elektronische Post zuvor die Einwilligung des Empfängers eingeholt werden muss. Das gilt nicht nur für Werbung im engeren Sinne, sondern zum Beispiel auch für E-Mail-Newsletter oder persönliche Nachrichten auf sozialen Plattformen.

E-Rechnung

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) empfangen können. Das sind Rechnungen, die in einem strukturierten Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Die Neuregelung markiert einen weiteren wichtigen Schritt für die digitale Transformation der Wirtschaft. Ab 2028 folgt für Unternehmen im B2B-Geschäft die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen.
Viele Unternehmen nutzen die Umstellung für eine Modernisierung ihrer internen Abläufe, insbesondere der Finanzbuchhaltung. Allerdings stellt bereits die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen für viele Betriebe, vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), eine große Herausforderung dar.

Auslöser: ViDA-Initiative der EU-Kommission

Mit dem Projekt „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ (VAT in the Digital Age – ViDA) der EU-Kommission sollen ab 2030 die E-Rechnungspflicht und ein elektronisches Meldesystem für grenzüberschreitende Umsätze eingeführt werden. Ziel des Meldesystems ist die Eindämmung des Umsatzsteuerbetrugs. In Vorbereitung auf diese Neuerungen will die EU die E-Rechnung in Form eines strukturierten Datensatzes zum Standard der B2B-Rechnungsstellung festschreiben. Unternehmen können zwischen verschiedenen Anbietern und Formaten wählen, solange sie die neue EU-Norm erfüllen. Die in der Praxis bereits intensiv verwendeten Formate ZUGFeRD und XRechnung erfüllen diesen Standard.

E-Rechnung als neuer Standard – wer ist kurzfristig betroffen?

Unternehmerische Rechnungsempfänger müssen in wenigen Wochen in der Lage sein, E-Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen. Das Bundesfinanzministerium stellt in einem kürzlich veröffentlichten Schreiben klar, dass Betriebe kein Recht auf eine weitere Rechnung haben, selbst wenn sie die Annahme einer E-Rechnung verweigern oder technisch hierzu noch nicht in der Lage sind. Ausnahmen gelten lediglich bei der Rechnungsstellung für bestimmte steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise. Kleinunternehmer sollen noch von der Ausstellungspflicht ausgenommen werden. Dazu müssen allerdings die Länder im Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 noch zustimmen.

Chancen und Herausforderungen für Unternehmen

Im Unterschied zu den bisherigen PDF-Rechnungen muss eine E-Rechnung in einem maschinenlesbaren, strukturierten Datenformat erstellt und übermittelt werden. Der Empfänger soll die Rechnungsdaten so direkt und automatisiert in der Buchhaltungssoftware des Empfängers weiterverarbeiten können – ohne manuelle Eingaben, die fehleranfällig und zeitraubend sind.
Zur neuen E-Rechnungs-Pflicht gehören auch Vorgaben für die digitale Archivierung. Erforderlich sind revisionssichere Dokumentenmanagementsysteme, die eine künftig mindestens achtjährige, unveränderbare Archivierung der elektronischen Daten sicherstellen. Auch wenn für den Versand und den Empfang eine E-Mail ausreicht, müssen Unternehmen in Tools investieren, mit denen die neuen Standards erfüllt werden können. Ursprünglich wollte die Bundesregierung ein kostenloses Angebot zum Erstellen und zur Visualisierung von E-Rechnungen anbieten. Dieses Vorhaben wurde aber nicht umgesetzt, weil der Markt für ein ausreichend großes und kostengünstiges Angebot sorge.

Beitrag zur digitalen Transformation der Wirtschaft – was jetzt zu tun ist

Den Unternehmen bleibt nur noch wenig Zeit. Sie müssen vor allem dafür Sorge tragen, dass die interne Verarbeitung und Archivierung der strukturierten Daten möglich sind. Und: Auch wenn die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen erst ab 2028 für alle gelten wird, sollten sich Betriebe möglichst schnell auch mit den hierfür erforderlichen Investitionen befassen. Reibungslos wird die Einführung der E-Rechnung nur dann erfolgen, wenn die Vorgaben von den Unternehmen kostengünstig umgesetzt werden können. Gleichzeitig haben viele Betriebe bei kostenlosen Angeboten Sorge hinsichtlich der Datensicherheit. Gelingt die Umstellung in der Breite, kann dies für die deutsche Wirtschaft einen Schub zu einer Digitalisierung weiterer Betriebsabläufe auslösen. Durch die automatisierte Bearbeitung sollten sich Rechnungen künftig schneller und ressourcenschonender erstellen und verarbeiten lassen, was die Effizienz der betrieblichen Abläufe merklich erhöhen dürfte.

FAQ zur E-Rechnung

Zur Einführung der E-Rechnung in Deutschland haben Unternehmen noch viele Fragen. Das Bundesministerium der Finanzen hat auf seiner Internetseite Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) veröffentlicht. Hier geht's zum FAQ.

Ladendiebstahl vermeiden - Was ist erlaubt

Natürlich ist es äuster unschön, wenn im eigenen Geschäft Waren geklaut werden. Es gibt einige Maßnahmen, die man zur Prävention anbringen kann, doch sind nicht alle rechtlich erlaubt.

Taschenkontrollen

  • Die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen durch das Ladenpersonal ist nur dann zulässig, wenn der Kunde in die Durchsuchung einwilligt.
  • Pauschale Taschenkontrollen sind unzulässig.
  • Auch Hinweisschilder mit den Aufdrucken wie "Sehr geehrte Kunden, wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, dass wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen", stellen keine Rechtsgrundlage zur Taschenkontrolle dar.
  • Besteht ein konkreter Straftatverdacht und der Kunde verweigert die Durchsuchung seiner Tasche oder Kleidung, sollte die Polizei verständigt werden, um den Sachverhalt aufzuklären. Zum Festhalten bis zum Eintreffen der Polizei (siehe 2.), 3. Punkt)

Festhalten bei Tatverdacht

  • Ein auf frischer Tat betroffener, d. h. ertappter Ladendieb kann bei Fluchtverdacht, oder wenn seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, durch jedermann vorläufig festgenommen werden, (das so genannte "Jedermann-Festnahmerecht") um ihn an die Strafverfolgungsbehörden zu übergeben.
  • Bei der Festnahme, d. h. beim Festhalten, ist auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu achten. Nur wenn es der Bedeutung der Sache angemessen ist, darf ein Dieb zu Fall gebracht, am Boden fixiert oder sogar gefesselt werden.
  • Ob ein Festnahmerecht bei bloßem Tatverdacht besteht, ist strittig. Grundsätzlich darf in das Freiheitsrecht eines Bürgers nur eingegriffen werden, wenn dieser alle Merkmale einer Straftat erfüllt hat. Je konkreter der Tatverdacht ist, desto eher wird man in der Praxis ein Festnahmerecht zubilligen müssen.

Fangprämie

  • Der Einzelhändler darf keine Kosten für Überwachungs- oder Sicherungsmaßnahmen von dem Ladendieb verlangen.
  • Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Ladendieb jedoch zu erstatten. Als angemessen sind pauschalierte Beträge von 25 Euro oder auch 50 Euro anzusehen. Die Obergrenze bildet der Wert der Ware. Ersatzfähig kann auch eine höhere Prämie gezahlt werden, wenn es sich um besonders wertvolle Waren handelt. In diesem Fall muss die Prämie aber deutlich geringer sein als der Warenwert.
  • Die Fangprämie ist vom Ladendieb nicht unverzüglich zu zahlen. Hinweisschilder mit dem Aufdruck "Die Fangprämie ist sofort zu entrichten" sind nicht rechtsverbindlich.
  • Die Fangprämie ist auch bei einem vorgegebenen "bloßen Vergessen des Bezahlens der Ware" vom Kunden zu entrichten.

Auskunftspflichten

  • Ein Ladendieb ist gegenüber dem Detektiv oder dem Kaufhaus nicht zu Angaben verpflichtet, welche die Tat oder seine Person betreffen. Dieses ist erst der Fall, wenn er von der Polizei befragt wird. Aber auch dann ist er nur zur Angabe der Personalien zur Identifizierung verpflichtet. Angaben zur Tat kann er verweigern.

Ladenöffnungszeiten

Druch das Hessischem Ladenöffnungsgesetz (HLöG) sollen die Rahmenbedingungen für flexible Öffnungs- und Verkaufszeiten verbessert werden und den Sonntag sowie die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt werden. Im Folgen finden Sie die Inhalte kurz umrissen.

Ladenöffnung an Werktagen

An Werktagen (Montag bis Samstag) dürfen Verkaufsstellen von 0:00 bis 24:00 Uhr geöffnet sein. Fällt der 24. oder der 31. Dezember auf einen Werktag, müssen die Verkaufsstellen ab 14:00 Uhr geschlossen sein. Am Gründonnerstag müssen die Verkaufsstellen ab 20:00 Uhr geschlossen sein.

Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen

An Sonn- und Feiertagen müssen die Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen sein, mit folgenden Ausnahmen:
  • Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen, wenn die Öffnung durch die Gemeinde freigegeben wurde
  • verkaufsoffene Sonntage
  • Tankstellen für die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf
  • Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen für die Abgabe von Reisebedarf
  • Kioske für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen
  • Verkaufsstellen, die überwiegend Bäcker- oder Konditorwaren feilhalten, für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren
  • Verkaufsstellen, in denen Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden, für die Dauer von sechs Stunden für die Abgabe von Blumen
  • Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstellen für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte

Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten für einen geschäftlichen Verkehr mit Kunden einschließlich der notwendigen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten beschäftigt werden. Aber:
  • mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben
  • nach einer Sonn- und Feiertagesbeschäftigung, ist den Arbeitnehmern innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen ein Ersatzruhetag mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren
Den Gesetzestext im Originalwortlaut finden Sie hier.

Plastiktütenverbot

Ab Januar 2022 gilt in Deutschland ein Verbot für leichte Plastiktragetaschen. Die erste Novelle des Verpackungsgesetzes zählt zu den Maßnahmen der Bundesregierung, um unsere Umwelt vor Plastikmüll zu schützen.

Was ist verboten?

  • Händler dürfen keine leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern mehr an Kunden ausgeben
  • Ein Verstoß kann mit Bußgeldern geahndet werden

Ausnahme:

Ausgenommen sind besonders leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern. Darunter fallen insbesondere sogenannte "Hemdchenbeutel" beziehungsweise "Knotenbeutel", die Kunden für den Transport von stückweise angebotenem Obst und Gemüse verwenden.
Den Gesetztestext im Originalwortlaut finden Sie hier.

Prüf- und Berichtspflichten im Einzelhandel

Der Handel unterliegt schon heute zahlreichen Prüf- und Berichtspflichten. Das Themenspektrum reicht von Abholzung bis Zoll, und umfasst Produktsicherheit, Umsatzsteuer, Barrierefreiheit und vieles mehr. Hier gibt es einen Überblick über bestehende und künftige Vorschriften.

Digitale Produkte & Elektronik

Digitale Produkte haben in den letzten Jahren immer stärker Einzug in unser Leben und auch den Handel gehalten – vor allem natürlich IKT- und Elektronikprodukte. Produkte mit digitalen Elementen finden sich aber in immer mehr Sparten wie beispielsweise im Baumarkt, im Sportgeschäft oder im Spielzeugladen.
Alte Gesetze konnten vor dem Hintergrund dieser Veränderungen an vielen Stellen nicht mehr für einen fairen Wettbewerb sorgen. Daher gibt es eine ganze Reihe von Gesetzesvorhaben, die schon beschlossen sind oder gerade verhandelt werden: So werden Digital Services Act und Digital Markets Act Plattformen ab Anfang 2024 stärker regulieren und unter anderem stärkere Prüf- und Sorgfaltspflichten einführen. Das trifft mittelbar auch den Handel, der den Plattformen zukünftig mehr Informationen liefern muss, damit diese Pflichten erfüllt werden.
Weiterhin beschlossen ist die allgemeine Produktsicherheitsverordnung, die ab Mitte Dezember 2024 in allen EU-Mitgliedsstatten gilt. Bereits in Kraft ist die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten, allerdings nur für Produkte des sogenannten harmonisierten Bereichs (unter anderem Kinderspielzeug und alle Produkte mit Funk- und Elektronikelementen).

Produktsicherheit

Mancher Einzelhändler wird nun sagen: Sicherheit von Produkten, was habe ich damit zu tun? Die Antwort darauf gibt die EU-Gesetzgebung: Schon seit 2008 ist durch das New Legislative Framework (NLF) die Überwachung von Märkten und der Sicherheit von Produkten in einem abgestuften System organisiert. Die meisten Pflichten haben die Hersteller, die für Sicherheit der Produkte sorgen müssen.
Importeure und Einzelhändler haben ebenfalls Pflichten und müssen zum Beispiel prüfen, ob eine Bedienungsanleitung in Landessprache vorhanden ist. Bei Problemen sind sie verpflichtet, diese an die zuständigen Behörden beziehungsweise das Safety-Business-Gateway zu melden. In der Praxis bedeutet das oft auch: Lieferanten erklären, an was sie sich halten müssen oder wie Produkte richtig zu kennzeichnen sind. Online-Schnittstellen (unter anderem Plattformen) und Fulfilment-Center sind in den neuen Regulierungen ebenfalls als Wirtschaftsakteure definiert und bekommen eine Reihe von Pflichten auferlegt.
Die Logik des NLF zieht sich durch einige weitere Vorhaben der EU wie beispielsweise den Cyber Resilience Act, der die IT-Sicherheit von Produkten im Fokus hat oder auch die ab 2025 gültigen Regelungen zur Barrierefreiheit von bestimmten Produkten und barrierefreien E-Commerce-Seiten.

Nachhaltigkeit und Lieferketten

Im Umweltbereich heißt die große Überschrift in der EU Green Deal. Neben der Verpackungsverordnung wird auch die Batterieverordnung aktualisiert. Aktuell wird über das Right to Repair verhandelt. Der Handel ist hier vor allem betroffen, wenn er Produkte im EU-Binnenmarkt verkauft: Dann ist er in jedem Land im Rahmen der EPR (Extended Producer Responsibility) für die Einhaltung der Vorschriften zuständig – die bisher übrigens in jedem EU-Staat unterschiedlich sind.
Im Chemikalienbereich sind REACH, CLP oder SCIP relevant, da sie die Produkte und ihre Kennzeichnung am Point of Sale betreffen. Schlussendlich hat der Händler ein Problem, wenn die Marktüberwachungsbehörde ein Produkt in seinem Laden bemängelt.
Auch bei Lieferketten wird schlussendlich der Händler mit sicherstellen müssen, dass die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten oder das Lieferkettengesetz eingehalten wurden.
Damit Verbraucherinnen und Verbraucher bei Fehlern ihre Rechte geltend machen können, wird außerdem die Produkthaftungsrichtlinie an die aktuellen Entwicklungen angepasst. Auch hier steht der Hersteller im Fokus. Allerdings soll sich – in Anlehnung an das NLF – die Produkthaftung zukünftig auch auf die anderen Wirtschaftsakteure erstrecken, wenn der Hersteller oder Importeur nicht greifbar ist.

Steuern & Zoll

Zu guter Letzt sind auch noch Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer und des Zollrechts geplant. Mit ViDA (VAT in the Digitale Age) soll durch ein digitales Meldesystem Umsatzsteuerbetrug bekämpft werden. Dazu sollen Unternehmen für grenzüberschreitende B2B-Umsätze innerhalb der EU nur noch elektronische Rechnungen in einem strukturierten Format erstellen dürfen. Die Bundesregierung möchte auch für nationale Umsätze zwischen Unternehmen die verpflichtende Ausstellung der sogenannten eRechnung ab 2025 einführen.
Ende Mai hat die EU außerdem eine umfassende Zollrechtsreform angekündigt. Alle Sendungen sollen über eine digitale Zollplattform abgewickelt werden – im E-Commerce bereits ab 2028. Die Zollfreigrenze von 150 Euro soll abgeschafft werden und Plattformen sollen dafür sorgen, dass Zölle und Einfuhrumsatzsteuer beim Kauf entrichtet werden. Außerdem sollen sie als offizielle Einführer sicherstellen, dass die Produkte den EU-Umwelt-, Sicherheits- und Ethikstandards entsprechen.

Hinweise zur korrekten Kassenführung

Wenn die Finanzbehörde zur Betriebsprüfung kommt, stehen meist die Registrierkassen oder Kassensysteme im Fokus. Dabei wird sehr genau die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung überprüft - insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben wie beispielsweise im Gastgewerbe oder im Einzelhandel.
Leider gibt es meist Beanstandungen. Das führt in der Regel zu Hinzuschätzungen, die eine Höhe von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes plus Sicherheitszuschlag erreichen können. Im schlimmsten Fall wird ein Strafverfahren eingeleitet. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung haben sich seit 2018 erheblich verschärft. Grund dafür sind verschiedene Vorschriften, wie die sogenannte Kassenrichtlinie, das Kassengesetz und weitere Verordnungen.
Wichtig sind vor allem folgende Vorgaben:
  • Seit dem 1. Januar 2020 müssen grundsätzlich alle Kassen mit einer sogenannten zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgestattet werden.
  • Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine Belegausgabepflicht für elektronische Kassen. Sie verpflichtet die Unternehmen zur sofortigen Ausstellung eines Kassenbons.
  • Die seit 2018 nunmehr gesetzlich geregelte Einzelaufzeichnungspflicht wird damit ergänzt: Jeder Verkaufsvorgang muss detailliert im elektronischen System aufgezeichnet werden, ein sogenannter Z-Bon reicht nicht aus!
  • 2018 wurde die sogenannte Kassennachschau eingeführt. Das bedeutet: Prüfer der Finanzverwaltung dürfen unangekündigt die Kassenbuchführung checken und Zugriff auf die Kasse verlangen.
  • Zudem ist eine Verfahrensdokumentation erforderlich, die Unterlagen zum Kassensystem, wie beispielsweise Fabrikat, Seriennummer, Einsatzzeiten oder Programmieranleitungen enthalten.
Im Downloadbereich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 206 KB) finden Sie die wichtigsten Grundlagen einer ordnungsgemäßen Kassenführung bei elektronischen sowie bei offenen Ladenkassen.



Rückgaberecht

Unternehmer im stationären Handel oder als Inhaber eines Onlineshops haben regelmäßig mit Kunden zu tun, die von ihrem (vermeintlichen) Rückgaberecht Gebrauch machen möchten. Daher ist es unerlässlich, die geltenden Regeln genau zu kennen. Wann dürfen Verbraucher gekaufte Ware bei Nichtgefallen zurückgeben? Welche Rechte stehen dem Kunden bei Mängeln zu? Wann muss bei einer Rückgabe das Geld bar ausgezahlt und wann dürfen Gutscheine ausgegeben werden? Welche unterschiedlichen Rechte gibt es im stationären Handel und im Onlinehandel?

Rückgabe, Umtausch, Gewährleistung und Garantie – ‎ein kurzer Überblick

Verkäufer im stationären Handel dürfen sich folgenden Merksatz einprägen:
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt kein Umtausch- oder Rückgaberecht bei mängelfreien Waren.
Weist eine Ware Mängel auf, hat der Käufer einen Gewährleistungsanspruch. Eine Garantie geht über den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch hinaus und wird vom Verkäufer oder dem Hersteller freiwillig gegeben. Garantieerklärungen müssen bestimmte Pflichtinhalte haben.
Andere Regeln gelten im Onlinehandel. Hier hat der Kunde keine Möglichkeit, die Ware vorher „durch Anfassen“ zu prüfen. Um diesen Nachteil auszugleichen, gesteht der Gesetzgeber Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. So hat der Kunde die Möglichkeit, Gefallen und Funktion zu prüfen und darf auch mängelfreie Ware ohne Angabe von Gründen zurückgeben.
Ein Umtausch- und Rückgaberecht besteht im stationären Handel nur, wenn Geschäftsinhaber entsprechend kulant sind. Im Versandhandel fallen Rückgabefristen, die länger als die gesetzlichen Vorgaben ausfallen, ebenfalls unter Kulanz. Einen Rechtsanspruch auf einen Umtausch oder eine Rückgabe von einwandfreien Waren haben Verbraucher im stationären Handel gar nicht, und im Versandhandel lediglich 14 Tage lang, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf belehrt wurde.

Rückgaberecht und Umtauschrecht: Wo liegt der ‎Unterschied?‎

Im alltäglichen Sprachgebrauch machen die wenigsten Verbraucher einen Unterschied zwischen Umtausch und Rückgabe. Rechtlich gesehen handelt es sich aber um ganz verschiedene Dinge. Daher will gut überlegt sein, ob man Kunden aus Kulanz ein Rückgaberecht oder ein Umtauschrecht einräumt. Auch sollte deutlich formuliert sein, ob ein Umtausch oder die Rückgabe akzeptiert wird.
  • Umtausch
    Gewähren Verkäufer ein Umtauschrecht, dürfen Kunden Waren einfach zurückgeben, wenn diese nicht gefallen. Allerdings besteht nur die Möglichkeit zum Umtausch gegen andere Waren oder gegen einen Gutschein, der beim nächsten Einkauf in Ihrem Geschäft eingelöst werden kann.
  • Rückgabe
    Gewähren Verkäufer ein Rückgaberecht, darf die Ware ebenfalls bei Nichtgefallen zurückgebracht werden. Aber hier muss der Kaufpreis erstattet werden. Der Kunde bleibt nicht an das Geschäft gebunden und kann das Geld anderweitig ausgeben.
Achtung! Das Umtausch- und das Rückgaberecht sind freiwillige Leistungen, die aus Kulanz angeboten werden. Sobald das Angebot erfolgt, ist der Verläufer rechtlich diese Entscheidung gebunden.
Sofern der Umtausch oder die Rückgabe von Waren akzeptiert wird, dürfen diese an bestimmte Bedingungen geknüpfen werden. Folgende Einschränkungen sind bei Rückgabe oder Umtausch möglich und sinnvoll:
  • nur gegen Vorlage des Kassenbons oder der Rechnung,
  • zeitliche Befristung von beispielsweise 7, 14 oder 30 Tagen bis unbegrenzt ab Kaufdatum,
  • Ausschluss reduzierter Ware,
  • Ausschluss von Unterwäsche und Bademode aus hygienischen Gründen,
  • Ausschluss von Sonder- und Maßanfertigungen
Achtung: Der Ausschluss eines Umtausch- oder Rückgaberechts berührt niemals den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Dieser bleibt bestehen.

Welcher Unterschied besteht zwischen dem ‎Widerrufs- und dem Rückgaberecht?‎

Ein Umtausch- oder Rückgaberecht wird dem Kunden freiwillig aus Kulanz eingeräumt. Allerdings sieht der Gesetzgeber bestimmte Situationen vor, in denen der Kunde benachteiligt würde, wenn er nicht vom Kaufvertrag zurücktreten dürfte. Daher räumt der Gesetzgeber den Verbrauchern in folgenden Fällen automatisch ein Widerrufsrecht ein, da es sich um Fernabsatzgeschäfte handelt:
  • Bestellungen im Internet
  • telefonische Bestellungen und solche per Fax oder E-Mail
  • Geschäftsabschlüsse außerhalb von Geschäftsräumen
  • Haustürgeschäfte
  • Kaffeefahrten
  • Kreditgeschäfte
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Verbraucher in diesen Fällen die Waren nicht wie im stationären Handel genau auf ihre Eigenschaften hin prüfen können beziehungsweise bei Geschäftsabschlüssen außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers oder bei Kreditgeschäften nicht genug Zeit haben, die Folgen ihrer Entscheidung und die Bedingungen zu prüfen. Um diesen Nachteil auszugleichen, sieht das Gesetz vor, dass Kunden 14 Tage Zeit haben müssen, um den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Rechtssichere Widerrufsbelehrung

Verkäufer, die Verbrauchern im Fernabsatz Waren anbieteen, oder Kreditgeschäfte (z.B. Ratenkredite) vermittelen, sind in der Pflicht, den Verbraucher über sein Recht zum Widerruf zu belehren. Wir dies versäumt, beginnt die 14-tägige Frist erst, wenn die Information nachgeholt wurde. Nach Ablauf von zwölf Monaten und 14 Tagen erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers. In der Praxis bedeutet das: Ohne korrekte oder fehlende Widerrufsbelehrung darf der Kunde innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen vom Kauf zurücktreten und erhält sein Geld zurück.
Onlinehändler sind dazu verpflichtet, Verbrauchern das Widerrufsrecht einzuräumen. Zusätzlich kann auf freiwilliger Basis ein weiter gefasstes Umtausch- und Rückgaberecht gewährt werden.
IHK-Tipp: Es gibt Waren, die vom Widerruf ausgenommen sind, wie Maß- und Sonderanfertigungen, die speziell für einen Kunden angefertigt wurden oder leicht verderbliche Lebensmittel.

Wichtige Fakten für Existenzgründer: Diese Regeln ‎gelten beim Verkauf

Nicht immer möchten Verbraucher einen Artikel zurückgeben, weil er nicht gefällt oder nicht passt. Oftmals führen Mängel dazu, dass Käufer einen Gewährleistungsanspruch anmelden. Denn jeder Käufer hat das Recht auf mängelfreie und funktionierende Ware.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Regeln gelten.

1. Recht auf Nacherfüllung

Verbraucher haben grundsätzlich das Recht, dass die gekaufte Ware bei ordnungsgemäßer Nutzung 24 Monate hält. Im ersten Jahr liegt die Beweislast beim Verkäufer, danach muss der Käufer beweisen, dass der beanstandete Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat. Für Verschleißteile kann der Käufer aber keinen kostenlosen Austausch verlangen. Ob Verschleiß vorliegt richtet sich danach, was der Durchschnittskäufer bei üblicher Verwendung hinsichtlich der Haltbarkeit der Ware erwarten darf.
Bemängelt ein Kunde ein Produkt innerhalb der Gewährleistungsfrist, darf er zuerst nur die Nacherfüllung fordern. Er hat die Wahl, eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung zu fordern. Das mangelhafte Produkt zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen darf er an dieser Stelle noch nicht. Entscheidet sich der Kunde für eine Reparatur haben Sie als Verkäufer das Recht, zwei Reparaturversuche durchzuführen. Erst wenn das scheitert, darf der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückfordern. Der Verkäufer muss die Wahl der Art der Nachlieferung durch den Kunden akzeptieren, es sei denn, diese ist für ihn unzumutbar.
Im Gegenzug darf der Verkäufer beim Rücktritt des Käufers eine Nutzungsentschädigung verlangen. Beispiel: Eine Waschmaschine arbeitet in der Regel zehn Jahre im Haushalt. Sechs Monate nach dem Kauf tritt der Käufer vom Vertrag zurück. Die Waschmaschine hat 500 Euro gekostet. Bei der angenommenen Laufzeit fallen auf jedes Jahr Nutzung 50 Euro des Kaufpreises, nach sechs Monaten Nutzung können Sie 25 Euro des Kaufpreises als Nutzungsgebühr einbehalten. Das gilt allerdings nur bei Rücktritt vom Kauf. Erhält der Kunde von Ihnen ein Ersatzgerät, dürfen Sie keine Nutzungsentschädigung geltend machen.

2. Freiwillige Garantien im Kaufvertrag regeln

Viele Hersteller locken Kunden mit freiwilligen Garantien. Diese Zusatzversprechen müssen klar definiert und in einer Garantieurkunde für den Kunden nachvollziehbar sein. Allerdings sind die über den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch hinausgehenden Garantien oft eingeschränkt und umfassen z. B. nur bestimmte Bauteile. Daher ist es für Kunden oft vorteilhafter, wenn sie statt der Garantie die Gewährleistung des Händlers nutzen. Nicht nur Hersteller, auch Verkäufer dürfen über die gesetzlichen Regeln hinausgehende Garantien anbieten (z. B. garantierte Lieferdaten, Funktionsgarantie über den Gewährleistungsanspruch hinaus etc.) und sind dann an diese Zusagen gebunden.

3. Die AGB – das Kleingedruckte wirksam vereinbaren

Ob im Supermarkt, beim Gebrauchtwagenkauf oder im Möbelhaus – bei jedem Kauf kommt ein Kaufvertrag zustande. Händler dürfen neben den individuellen Absprachen im Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) formulieren, die die Rechte und Pflichten beider Parteien festlegen. Doch damit die AGB gelten, müssen diese wirksam mit dem Käufer vereinbart werden.
Das ist unter folgenden Voraussetzungen der Fall:
  • Der Käufer wird bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen.
  • Der Käufer hat Gelegenheit, die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.
  • Er ist mit dem Kleingedruckten in den AGB einverstanden.
Für die Praxis bedeutet das: befinden sich die AGB auf der Vertragsrückseite, weiter hinten im Vertrag oder in einem Vertragsanhang, müssen deutlich darauf hinweisen werden. Beim Automatenkauf, im Ladengeschäft, im Parkhaus oder einer Waschanlage etc. genügt es, ausnahmsweise die AGB gut sichtbar auszuhängen.
Tipp: Der erstmalige Hinweis auf die AGB in der Rechnung, der Quittung oder dem Lieferschein ist zu spät. Der Hinweis muss vor Vertragsschluss erfolgen und sollte deshalb im Angebotsschreiben zusammen mit den AGB enthalten sein.

4. Produkthaftung des Herstellers

Ein fehlerhaftes Produkt kann Folgeschäden bei Personen oder Sachen verursachen. Für diesen Fall greift die Produkthaftung, wenn die beschädigte Sache dem privaten Gebrauch oder dem privaten Verbrauch dient. Fehlerhaft ist ein Produkt unter anderem in folgenden Fällen:
  • Abweichung von Standardvorgaben der Produktserie,
  • fehlerhafte Konstruktion,
  • fehlerhafte oder unzureichende Aufklärung über die Art und Weise der Verwendung und der ggfs. damit verbundenen Gefahren.
Für die Produkthaftung gilt:
  • Der Verkäufer haftet im Rahmen der Gewährleistung für das mangelhafte Produkt selbst. Er muss für eine Reparatur, ein einwandfreies Ersatzprodukt oder die Rückerstattung des Kaufpreises sorgen. Hat der Verkäufer den Mangel nicht verursacht, kann er sich vom Lieferanten die Kosten ersetzen lassen.
  • Der Hersteller haftet neben den Kosten für das mangelhafte Produkt zusätzlich auch für die Folgeschäden, die ein mangelhaftes Produkt an anderen Sachen des Verbrauchers verursacht hat.
  • Bei reinen B2B-Geschäften greift die Produkthaftung nicht.
  • Die Risiken der Produkthaftung können versichert werden.

5. Verkauf von Gebrauchtwaren

Gewerbliche Verkäufer, die mit gebrauchten Waren handeln und an Verbraucher verkaufen, müssen für diese ebenso eine zweijährige Gewährleistung bieten, wie das bei Neuware der Fall ist. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtware, auch in AGB, auf ein Jahr zu begrenzen.
Ist der Käufer der Gebrauchtware ein Gewerbetreibender kann der Verkäufer die Gewährleistung ganz ausschließen.

6. Verzögerungen bei der vereinbarten Leistung

Insbesondere Möbel und andere größere Produkte sind häufig nicht sofort nach dem Kauf lieferbar. Daher vereinbaren Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag eine Lieferfrist. Wird diese Frist nicht einhalten, darf der Kunde schlimmstenfalls vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das setzt voraus,dass der Verkäufer im Verzug ist. Dieser liegt vor, wenn:
  • der vereinbarte Liefertermin überschritten ist und
  • der Verkäufer dies verschuldet hat und
  • der Verkäufer auch nach einer Mahnung durch den Käufer nicht leistet.
Nicht immer ist eine Mahnung nötig. Sie ist entbehrlich, wenn:
  • im Kaufvertrag ein konkretes Lieferdatum vereinbart ist, oder
  • Produkte, die – wie eine Geburtstagstorte oder ein Hochzeitskleid – nur für einen bestimmten Termin benötigt werden.
Es wird gesetzlich vermutet, dass dem Verkäufer an seiner verspäteten Leistung ein Verschulden trifft. Der Verkäufer muss deshalb beweisen, dass er ohne eigenes Verschulden zu spät geliefert hat. Für Lieferengpässe während der Corona-Pandemie z.B. trägt der Verkäufer kein Verschulden.
Ist der Verkäufer mit der Leistung im Verzug, dann kann der Käufer für einen dadurch erlittenen Schaden Ersatz verlangen. Der Schaden muss aber nachweisbar sein.
Bei Verzug des Verkäufers kann der Käufer folgende Kosten verlangen:
  • Kosten für eine Ersatzbeschaffung
  • Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts,
  • Verzugspauschale von 40 Euro.
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer eine weitere Frist für die Lieferung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.

7. Schadenersatz durch den Händler

Händler sind Kunden gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet, wenn die gekaufte Ware nicht die im Kaufvertrag beschriebenen oder die erwarteten Eigenschaften aufweist und der Händler dies zu vertreten hat (z. B. falsche Angabe zur Laufleistung bei einem Gebrauchtwagen).

8. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Händler beträgt zwei Jahre, bei arglistiger Täuschung des Kunden verlängert sich diese Frist um ein weiteres Jahr. Für den Verkauf von Gebrauchtwaren an Verbraucher kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr reduziert werden, dazu sind eine Vereinbarung im Kaufvertrag oder ein Hinweis in den AGB erforderlich. Der Kunde muss einen Mangel rechtzeitig vor Ablauf der Frist anzeigen.

9. Widerruf von Kaufverträgen

Kaufverträge im stationären Handel sind einzuhalten, sofern der Händler nicht aus Kulanz ein Umtausch- oder Rücktrittsrecht gewährt. Anders sieht es bei Kaufverträgen mit Verbrauchern nach dem Fernabsatzgesetz aus. Hier ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer ein 14-tätiges Widerrufsrecht einzuräumen und im Vertrag explizit darauf hinzuweisen.

10. Abschluss eines Kaufvertrags

Ob am Kiosk, im Supermarkt oder im Autohaus – wechselt Ware gegen Geld den Besitzer, ist ein Kaufvertrag geschlossen worden. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Kaufes nicht lieferbar, können Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass die Bestellung später abgeholt oder an den Kunden gesendet wird. Grundsätzlich muss die Ware zum Zeitpunkt des Kaufes frei von Mängeln sein.

Darf der Käufer Ware bei Nichtgefallen umtauschen?‎

Viele Käufer sind der Ansicht, dass sie Waren innerhalb einer bestimmten Frist an den Verkäufer zurückgeben dürfen und ein Anrecht auf Auszahlung des Rechnungsbetrags haben. Das ist bei Käufen, die in einem Ladengeschäft getätigt wurden, nicht der Fall. Es gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Stellt der Kunde später fest, dass er seine Entscheidung bereut oder ihm die Ware doch nicht gefällt, muss er die Konsequenzen tragen. Ein gesetzliches Umtausch- oder Rückgaberecht besteht nicht. Verkäufer können Kunden die Möglichkeit aus Kulanz einräumen. Ob davon Gebrauch gemacht wird, das hängt stark von den Mitbewerbern ab. Ist ein Rückgaberecht in der Branche üblich, ist es sinnvoll, es ebenfalls anzubieten.

Sonderfall Versandhandel

Wenn Kaufverträge außerhalb der Geschäftsräume zustande kommen wie bei Bestellungen per Brief, Telefon, E-Mail oder Fax oder in Onlineshops steht dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Das soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, die Ware zu prüfen, und ihn vor Spontankäufen und Überrumpelung schützen. Verkäufer müssen Kunden explizit auf dieses Recht hinweisen.

Welche Rechte hat der Kunde bei Mängeln?‎

Ist eine Ware zum Zeitpunkt der Übereignung an den Kunden mangelhaft, greift § 437 BGB. Der Kunde hat das Recht auf einen Umtausch gegen fehlerfreie Ware oder auf eine Reparatur. Erst wenn das nicht möglich ist, darf er den Kaufpreis zurückverlangen.
Achtung: Das gesetzliche Gewährleistungsrecht darf nicht ausgehebelt werden. Es gilt ohne Einschränkungen auch für Kosmetika, Unterwäsche oder reduzierte Waren.

Wer muss den Mangel beweisen?

Es gibt zwei Phasen:
  • Im ersten Jahr nach dem Kauf wird angenommen, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt vorgelegen hat.
  • Nach Ablauf dieser Frist muss der Käufer nachweisen, dass das Produkt bereits zum Zeitpunkt des Kaufs mängelbehaftet war.

Darf ein individuelles Rückgaberecht vereinbart ‎werden?‎

Grundsätzlich gilt: Wird über die AGB oder einen Standard-Kaufvertrag ein Umtausch- oder Rückgaberecht gewährt, dann muss es allen Kunden angeboten werden. Falls aber normalerweise keine Möglichkeit zur Rückgabe oder zum Umtausch besteht, darf diese Möglichkeit mit einzelnen (z. B. unsicheren Kunden) individuell vereinbart werden.
IHK-Tipp: Die Bedingungen für das Umtausch- oder Rückgaberecht am besten schriftlich festhalten, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Welche Grenzen hat die Kulanz bei Umtausch oder ‎Rückgabe?‎

Händler, die ihren Kunden freiwillig ein Umtausch- oder Rückgaberecht einräumen, dürfen den Umfang der Kulanz einschränken. Zu den typischen Grenzen der Kulanz gehören folgende Punkte:
  • Umtausch- oder Rückgabefrist: Sie dürfen die zeitliche Dauer des Rückgaberechts begrenzen und Waren nur eine bestimmte Zeit (beispielsweise 14 Tage oder einen Monat) ab Kauf zurücknehmen.
  • Kassenbon oder Rechnung: Sie dürfen verlangen, dass Kunden den Kassenbon oder die Rechnung vorlegen müssen, um das Rückgaberecht zu nutzen.
  • Originalverpackung: Es ist möglich, nur Waren in Originalverpackung oder mit unversehrten Hygiene-, Sicherheits- oder Frischesigeln zurückzunehmen.
  • Warengruppen ausschließen: Es ist möglich, bestimmte Waren wie Kosmetik, Unterwäsche oder Bademoden vom Rückgaberecht auszunehmen.
  • Reduzierte Waren: Auch Ladenhüter müssen nicht zwangsläufig in das Umtausch- oder Rückgaberecht einfließen.
IHK-Tipp: Fest definierte Bedigungen zu Umtausch und Rückgabe (und evtl. Ausahmen) verschaffen Klarheit.

Tücken bei der Werbung mit Umtausch- oder ‎Rückgaberecht

Für Kunden ist ein kulantes Umtausch- oder Rückgaberecht ein gutes Kaufargument. Entsprechend beliebt ist es, solche Bedingungen in der Werbung zu benutzen. Allerdings darf die Werbung dabei weder „Selbstverständlichkeiten“ bewerben noch irreführend sein. Die folgenden Beispiele verdeutlichen das Problem, denn für den Kunden ist häufig nicht klar, welches Umtausch- oder Rückgaberecht gemeint ist:
  • "Reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen":
    Es ist grundsätzlich möglich, reduzierte Waren vom Umtausch oder der Rückgabe auszuschließen. Allerdings kann hier der Eindruck entstehen, dass auch die gesetzliche Gewährleistungspflicht ausgeschlossen ist. Damit eine solche Werbung nicht irreführend ist, sollte der Zusatz erfolgen, dass die Gewährleistungspflicht trotzdem besteht.
  • "14 Tage Rückgaberecht":
    Wenn Sie einen Onlineshop betreiben, werben Sie verbotenerweise mit einer Selbstverständlichkeit. Das Fernabsatzgesetz gewährt jedem Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
    Im stationären Handel wiederum kann der Eindruck entstehen, dass Sie die gesetzliche Mängelhaftung von zwei Jahren auf 14 Tage begrenzen. Daher sollte ein Zusatz erfolgen, dass die Gewährleistungspflicht davon unberührt bleibt.

Umtausch- und Rückgaberecht – Geld oder Gutschein?‎

Wenn Kunden aus Kulanz ein Umtausch- oder Rückgaberecht eingeräumt wird, kommt oft die Frage auf, ob der Kaufbetrag ausgezahlt werden muss oder ob ein Gutschein genügt. Dabei kommt es darauf an, welches Recht den Kunden eingeräumt wurde:
  • Rückgaberecht: DerKunde kann die Ware ohne Angabe von Gründen zurückzugeben und erhält sein Geld zurück.
  • Umtauschrecht: Der Kunde darf er die Ware gegen andere Waren (z. B. Kleid in einer anderen Größe) oder einen Gutschein zurückgeben. Mit diesem Gutschein darf der Kunde im Laden später einkaufen.
Für das Widerrufsrecht beim Fernabsatz sowie für die gesetzliche Gewährleistung gelten eigene Regeln.

Wie steht es um das Rückgaberecht im ‎Onlinebusiness?‎

In Onlineshops haben Kunden grundsätzlich das Recht, die Ware bis zu 14 Tage nach dem Kauf ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. Händler müssen ihre Kunden deutlich auf ihr Widerrufsrecht hinweisen. Vergessen sie die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, kann der Kunde auch noch nach 12 Monaten und 14 Tagen die Ware zurückgeben.
Zusätzlich haben Händler die Möglichkeit, die Frist für den Widerruf zu verlängern, oder aus Kulanz ein weitergehendes Umtausch- und Rückgaberecht zu gewähren.

Wie steht es beim Rückgaberecht im Onlinehandel mit ‎den Versandkosten?‎

Macht der Kunde eines Onlineshops von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, stellt sich die Frage, wie die Versandkosten zu behandeln sind.

Hinsendekosten

Die Kosten für den Warenversand an den Kunden sind zu erstatten. Das gilt nicht für Zuschläge, die der Kunde freiwillig gewählt hat (z. B. Expressversand).
Sendet der Kunde nur einen Teil der Waren zurück (Teilwiderruf) ist der Teil der Versandkosten zu erstatten, der auf diese Waren entfallen ist. Unterschreitet die Lieferung nach einem Teilwiderruf die Grenze für den kostenlosen Versand, dürfen dem Kunden die Versandkosten nachträglich nur auferlegt werden, wenn das zuvor in den AGB geregelt wurde oder der Kunde nachträglich einverstanden ist.
IHK-TIPP: Folgen des Teilwiderrufs und die damit verbundene Erstattung der Versandkosten sollten bereit in die AGB aufgenommen werden.

Rücksendekosten

Die Rücksendung geht rein rechtlich zulasten des Kunden, wenn dieser vor Vertragsschluss ordnungsgemäß über die Pflicht zur Kostentragung belehrt wurde. Bei nicht paketfähigen (Speditions-)Waren ist der Verkäufer verpflichtet, die Kunden bereits vor dem Kauf über die konkrete Höhe der Rücksendekosten zu informieren.
Allerdings können Onlinehändler die Rücksendekosten freiwillig für ihre Kunden übernehmen. In diesem Fall muss die Widerrufsbelehrung entsprechend angepasst werden.

Wie sichere ich mich als Verkäufer über Verträge und ‎AGB richtig ab?‎

Besonders wichtig für Händler sind Kaufverträge und AGB. Hier werden die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner geregelt. Folgendes ist zu beachten:
  • AGBs müssen verständlich formuliert sein.
  • AGB sollten in den Kaufvertrag miteinbezogen werden.
  • Endverbrauchern müssen die AGB bei Vertragsschluss als Bestandteil der Unterlagen vorliegen.
  • Bei Unternehmenskunden genügt ein Hinweis auf die AGB im Kaufvertrag.
  • In Restaurants und anderen Geschäften, in denen keine schriftlichen Verträge geschlossen werden, müssen die AGB gut sichtbar aushängen.
  • In Onlineshops müssen Kunden den AGB durch einen Klick zustimmen. Zudem muss die Möglichkeit bestehen, die AGB herunterzuladen und auszudrucken.
IHK-Tipp: Vorformulierte AGB durch KI oder bereigestellte Muster aus dem Netz sollten nie ungeprüft übernommen werden.

Häufige Fragen rund ums Rückgaberecht

Umtausch ohne Kassenbon – Pflicht oder Kulanz?

Bietet ein Händler ein freiwilliges Umtausch- oder Rücknahmerecht an, kann er auf der Vorlage des Kassenbons bestehen und die Rücknahme ansonsten ablehnen.

Fake oder Fakt? Ist reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen?

Händler dürfen reduzierte Ware vom aus Kulanz angebotenen Umtausch- oder Rückgaberecht ausschließen. Bei mangelhafter Ware greift aber trotzdem die Gewährleistungspflicht.

Online-Marketing und Webauftritt gestalten

Best Practices für den stationären Einzelhandel

Strichcodes und GS1-Nummernsysteme

Moderne Formen des Daten- und Warenverkehrs zwischen Betrieben und Unternehmen stützen sich in zunehmendem Maße auf Nummernsysteme und Strichcodes zur Identifizierung von Adressen und Waren. Das Prinzip hierbei ist stets das gleiche: In der zwischen- wie innerbetrieblichen Kommunikation erfolgt die Übermittlung von Adressen und Artikelbeschreibungen mit Hilfe von einheitlichen, weltweit gültigen und überschneidungsfreien Nummern.

Das System auf einen Blick

  • Bei der inner- wie auch zwischenbetrieblichen Kommunikation werden GS1-Nummernsysteme, Strichcodes sowie EPC/RFID Standards als Träger von Informationen eingesetzt.
  • Unterschiedliche Nummernsysteme beziehen sich auf Informationen über Adressen (GLN), über Waren (GTIN, ehemals EAN) oder Versandeinheiten (NVE/SSCC).
  • Zuständig für die Zuweisung der Nummern sowie des neuen „GS1 Complete Leistungspaketes“ ist in Deutschland die GS1-Germany GmbH, Köln.
  • Für die Benutzung des GS1 Complete Leistungspaketes werden Gebühren laut einem neuen Preismodell erhoben.
90 Prozent aller Waren im Konsumgüterbereich weltweit sind mittlerweile mit einer Globalen Artikelnummer (GTIN, früher EAN) oft in Verbindung mit einem EAN-Barcode gekennzeichnet. Und der Onlinehandel zieht nach. Bei Amazon ist die GTIN bereits seit 2009 Pflicht, bei Google seit 2010. Auch Ebay verlangt mittlerweile von seinen gewerblichen Anbietern eine eindeutige Produktidentifikation der angebotenen Waren mit der GTIN.

Welche Nummernsysteme sind zu unterscheiden?

System
Erklärung
GTIN
Die GTIN (Global Trade Item Number) ist eine 13stellige Nummer, die selbst keine Informationen über das jeweilige Produkt enthält sondern auf die Artikelmerkmale und Produktinformationen verweist, die der Händler dazu in seiner Datenbank (im Warenwirtschaftssystem) hinterlegt hat. Dies können Informationen vom Hersteller sein aber auch der Preis des Artikels. Auf dem Produkt oder der Verpackung wird diese Nummer maschinenlesbar via EAN-13-Strichcode ausgelesen und die benötigten Produktdaten stehen sofort und verwechslungsfrei zur Verfügung.
GLN
Für die Vergabe von Globalen Artikelnummern erhält das teilnehmende Unternehmen zunächst eine GLN (Globale Lokationsnummer). Sie kennzeichnet das Unternehmen und wird zum Beispiel im elektronischen Datenaustausch eingesetzt, wenn Bestellungen, Rechnungen oder Lieferavise ausgetauscht werden.
NVE oder SSCC
In logistischen Prozessen kommt die NVE (Nummer der Versandeinheit) zum Einsatz, auch SSCC (Serial Shipping Container Code), genannt. Sie kennzeichnet im Wareneingang oder –ausgang zum Beispiel die Palette oder den Container, der versandt wird. Dies hilft beim Avisieren der Lieferung und macht Ihre Warenwirtschaftsprozesse kostengünstiger, schneller und sicherer.
GS1 Ident
Insgesamt gibt es elf GS1-Idente, zum Beispiel auch für Mehrwegtransportverpackungen oder Dokumente. Zur maschinenlesbaren Darstellung dieser Identnummern stehen dann immer die passenden GS1-Strichcodes zur Verfügung. Zum Beispiel der EAN-13 für Produkte oder der umfassendere GS1-128 Strichcode für Versandeinheiten.
RFID/EPC
Natürlich lassen sich die GS1-Identnummern auch für die neuere RFID-Technologie (radio frequency identification) nutzen. Anstatt beispielsweise einen Artikel mit der Artikelnummer GTIN und dem EAN-13-Barcode zu kennzeichnen, können sie die Artikelnummer als EPC (Elektronischen Produktcode) in einem RFID-Etikett darstellen. Inbesondere in der Textilbranche kommt dies immer öfter zum Einsatz, um neben der Artikelauszeichnung auch eine permanente Inventur oder einen besseren Diebstahlschutz möglich zu machen.

Wer ist zuständig für die Zuweisung der jeweiligen Nummern?

In Deutschland ist GS1 Germany Ihr Ansprechpartner für das überschneidungsfreie System der GS1 Idente. GS1 Germany gehört zum internationalen GS1 Netzwerk mit mehr als 110 GS1 Länderorganisationen. Paritätische Gesellschafter sind das EHI Retail Institute und der Markenverband
GS1 Germany GmbH
Maarweg 133, 50825 Köln,
Postfach 30 02 51, 50772 Köln
Tel.: 0221/ 947 14-0
Fax: 0221/ 947 14-990
http://www.gs1-germany.de
Neben dem weltweit überschneidungsfreie GS1 Identsystem fördert GS1 Germany die Anwendung neuer Technologien zur vollautomatischen Identifikation von Objekten (EPC/RFID) und zur standardisierten elektronischen Kommunikation (EDI). Im Fokus stehen außerdem Lösungen für mehr Kundenorientierung (ECR – Efficient Consumer Response) und Trends wie Mobile Commerce, Multichanneling, Nachhaltigkeit und Rückverfolgbarkeit.

Diversity, Equity & Inclusion im Einzelhandel

Online-Marketing und E-Business

Wie gestalte ich einen Webshop? Kann man auch über Instagramm und Facbook verkaufen? Und wie funktioniert eigentlich Google Ads und dieses SEO? Auf all diese und noch viele mehr Fragen rund um Online-Marketing und E-Business gibt das BIEG Hessen in seinen Online-Seminaren Antwort.
Das Angebot an Seminaren ist vielfältig und wird ständig erweitert. Und das beste dran: Für Mitglieder der IHK Fulda ist die Teilnahme meist kostenlos. Denn das BIEG Hessen ist eine Serviceeinrichtung der IHKs, die sich für unsere Mitglieder rund um Wirtschaft und Web schlau macht und informiert.
BIEG-Logo_genau (700x240)

Fulda Central BID e. V.

Um die Zusammenarbeit in der Einzelhändler, Gastronomen und Dienstlerister in Fuldas Bahnhofsstraße zu verbessern, wurde der Verein “Fulda Central BID” gegründet.
Übder den Verein sollen gemeinsame Maßnahmen und Aktivitäten zuer Steigerung der Attraktivität des geschäftlichen Umfelds entwickelt, finanziert und umgesetzt werden. Es geht darum den Erlebnisraum Innenstadt durch neue Konzeptideen weiterzuentwickeln und den öffentlichen Raum z gestalten.
Bisherher hat der Verein
  • für eine neue Winterbeleuchtung in der Bahnhofstraße gesorgt,
  • viele musikalische Darbietungen durch die ganze Innenstadt organisiert,
  • und Foto-Kulissen an mehren Stellen in der Stadt aufgestellt.
In den kommenden fünf Jahren sollen weitere Aktionen aus den Bereichen Sauberkeit & Ordnung (Hausmeisterdienst), Gestaltung des öffentlichen Raums (florale Blickfänge, Begrüßung der Gäste am Bahnhof, Eingangstor zur Stadt) und Marketing (Weihnachtsprogramm, kleinere Events über das gesamte Jahr, Werbung) für die Gemeinschaft umgesetzt werden.

Was ist ein Business Improvement District (BIS)?

BID steht für Business Improvement District - dahinter verbirgt sich ein Stadtentwicklungsmodell aus den USA, das seit einigen Jahren auch in Deutschland praktiziert wird. Es sind lokale Unternehmensinitiativen von Grundeigentümern, Einzelhändlern, Gastronomen und Dienstleistern, die "ihre" Stadtquartiere durch neue Bänke, Straßenlaternen oder sogar Umbauten im Straßenraum aufwerten. Ihr Ziel: Sich gegen eine drohende Verödung der Innenstädte zu stemmen und durch höhere Attraktivität auch Kaufkraft in die Citys zurückzuholen. Die Unternehmen schließen sich in einem örtlich begrenzten Bereich für üblicherweise drei bis fünf Jahre zusammen und verpflichten sich, gemeinsam die Aufwertungsmaßnahmen für den Standort zu finanzieren.
Die IHK-Organisation begrüßt die Diskussion zur Einrichtung von Business Improvement Districts (BIDs), eine neue Form von Public Private Partnership zur Zentrenentwicklung. Sie sind ein Erfolg versprechendes, städtebauliches Instrument zur Attraktivitätssteigerung, Stärkung und Revitalisierung von Innenstädten und Stadtteilzentren. Im Kern handelt es sich um eine Selbstverpflichtungsinitiative von Immobilienwirtschaft sowie Grundeigentümern, Einzelhandel und Gaststättengewerbe in Form von Public Private Partnerships (PPP).

Entwicklung in Innenstädten und Stadtteilzentren

Die Grund-, Mittel und Oberzentren der gewachsenen europäischen Stadt geraten zunehmend unter Druck. Erst öffnete der großflächige Einzelhandel seine Tore auf der „grünen Wiese“, d.h. außerhalb der Zentren oder zieht gemeinsam mit Discountermärkten zwischen zwei Orte. Nun siedeln sich Shopping-Center auch innerorts an. Die Magnetwirkung der Shopping-Center erzeugt schlagartig eine Attraktivitätsminderung aller anderen Lagen.
Die großflächigen Einzelhandelszentren bieten professionelles Management, ausreichend Parkraumangebote und verfügen über ein gemeinsames Budget für Marketing und Veranstaltungen, für Sicherheit und Sauberkeit. Außerhalb der Shoppingcenter prägen häufig Ladenleerstände das Bild, sog. Einkaufsinseln entstehen. Der Strukturwandel wird dadurch verstärkt, dass sich traditionelle Einzelhändler zurückziehen und eine Filialisierung in den Zentren zunimmt. Mit der Aufgabe kleinerer inhabergeführter Einzelhandelsbetriebe geht auch ein Teil der Individualität der Städte verloren und die Uniformität der Zentren nimmt zu. Die Kundenfrequenz auf den Straßen sinkt und Laufwege verändern sich.

Lösungsansatz BIDs

BIDs können ein Lösungsansatz für erfolgreiche Stadtentwicklung sein und dem Stadtmarketing neue Impulse geben. Dahinter verbirgt sich ein nordamerikanisches Stadtentwicklungsmodell zur Revitalisierung von Zentren, das auf der Eigeninitiative der lokalen Wirtschaft beruht. Gewerbetreibende und Grundstückseigentümer in einem Quartier schließen sich zusammen, um in einem örtlich klar abgegrenzten Bereich für einen begrenzten Zeitraum, zum Beispiel fünf Jahre, Revitalisierungsmaßnahmen für den Standort zu ergreifen und diese gemeinsam zu finanzieren.
Das Ziel ist die Schaffung eines sicheren, einladenden und prosperierenden Zentrums für Gewerbetreibende, Bewohner und Kunden. Individuelle Projekte und Maßnahmen des BIDs werden örtlich festgelegt. Hierzu zählen u. a. Ladenleerstandsmanagement, Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklung und -gestaltung, Quartiersmarketing sowie Sicherheit und Sauberkeit und nicht zuletzt die Werterhaltung bzw. -steigerung der Immobilien.
Die Aufwertungsmaßnahmen sind als Optimierungsmöglichkeit für den Standort zu begreifen, als sog. „On-Top-Leistungen“. Sie dienen nicht dazu, originär staatliche Aufgaben auf Private zu übertragen.
Dem „Trittbrettfahrer-Problem“ wird in Nordamerika dadurch begegnet, dass sich auf der Basis und als Ergebnis eines Meinungsbildungs- und Abstimmungsprozesses alle (gewerblichen) Grundstückseigentümer zu einer finanziellen Beteiligung an der Quartiersentwicklung verpflichten. Dies setzt einen intensiven Informations- und Diskussionsprozess mit Einbindung aller Gewerbetreibenden und Grundeigentümer voraus. Ein BID kann erst dann eingerichtet werden, wenn Anlieger und Akteure mit breiter Mehrheit zustimmen, bzw. nicht gegen ein BID votieren. Nach nordamerikanischem Vorbild werden Zustimmungsquoren von mindestens 60% oder Ablehnungsquoren von nicht mehr als 30% verlangt.
Mit der Abstimmung über das BID wird ein Businessplan für das BID festgelegt, der aus Gebiets-, Maßnahmen-, Finanzplan und Finanzierungsschlüssel besteht. Der Finanzierungsschlüssel legt fest, wie hoch die BID-Abgabe für den einzelnen ist. Durch den gleichzeitigen Beschluss von Maßnahmenplan und Finanzierungsschlüssel werden für jeden Betroffenen Kosten und Nutzen transparent.
Die Gemeinde erhebt nach positiver Entscheidung der Grundeigentümer gemeinsam mit der Grundsteuer die BID-Abgabe, deren Aufkommen der BID-Initiative dann direkt seitens der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird. Das Aufkommen der BID-Abgabe steht dem BID zur Verwirklichung des beschlossenen Maßnahmenplans zur Verfügung. Der finanzielle Handlungsrahmen des BIDs kann durch Spenden für „events“ oder wirtschaftliche Betätigungen ausgeweitet werden. Nach nordamerikanischem Modell wird aufgrund einer landesgesetzlichen Grundlage der Prozess in Gang gesetzt. Grundsätzlich sind für BIDs sowohl öffentlich-rechtliche als auch privat rechtliche Organisationsformen denkbar.

Erstes BID in Deutschland

In der Bundesrepublik werden derzeit verschieden BID-Pilotprojekte diskutiert und gestartet. Die Voraussetzung für das erste „echte“ BID wurde für die Hansestadt Hamburg mit dem Hamburger BID-Gesetz (Gesetz zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren), das vom 31. Dezember 2004 in Kraft getreten ist, geschaffen.
Hier finden Sie einen Leitfaden zum Thema " BIDs und INGE in Hessen"