Rechtsgrundlagen

Damit in einer Ausbildung alles glatt läuft und auch der Lehrauftrag angemessen erfüllt wird, gibt es eine ganze Hand voll rechlticher Rahmenbedingungen: Vom Ausbildungsvertrag, Probezeit und Vergütung bis hin zur Teilzeitausbildung, Kündigung oder Prüfung. Hier haben wir alles kurz und bündig zusammengefasst.

Welche Aufgaben hat die IHK in der Berufsausbildung?

  • Beratung der Betriebe und Auszubildenden in Ausbildungsfragen
  • Ausbildungseignung der Betriebe überprüfen
  • Ausbildungsverträge in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eintragen
  • Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Azubi und Ausbildenden
  • Zwischen- und Abschlussprüfungen durchführen
  • Betreuung von Weiterbildungsmaßnahmen
  • Weiterbildungsberatung

Wann ist ein Betrieb zur Ausbildung geeignet? (§ 27 BBiG)

  • Wenn der Betrieb nach Art, Umfang und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist.
  • Wenn der Betrieb dafür sorgen kann, dass Fertigkeiten und Kenntnisse, die in der Ausbildungsordnung aufgeführt sind, in vollem Umfang vermittelt werden.
  • Erforderlichenfalls können Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Betriebsstätte erfolgen.
  • Wenn ein verantwortlicher Ausbilder vorhanden ist.

Wer darf ausbilden? (§ 28, 29 und 30 BBiG)

  • Ausbildender
    Azubis einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Beschäftigungsverbot gegenüber Kindern und Jugendlichen besteht, oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen worden ist.
  • Ausbilder
    Ausbilden darf, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Fachlich geeignet ist, wer die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die vorgeschriebenen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt.
    Die beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt und die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.

Welche Inhalte muss der Ausbildungsvertrag enthalten? (§ 11 BBiG)

  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • ggf. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • Urlaubsanspruch,
  • Kündigungsvoraussetzungen des Ausbildungsvertrages,
  • Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,
  • Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch).

Welcher Urlaubsanspruch besteht für Auszubildende? (§ 19 JArbSchG)

Die Dauer des Urlaubes richtet sich u. a. nach dem Alter des Azubi. Er beträgt
  • für noch nicht 18 Jahre alte Azubis mindestens 25 Werktage.
  • für noch nicht 17 Jahre alte Azubis mindestens 27 Werktage.
  • für noch nicht 16 Jahre alte Azubis mindestens 30 Werktage.
  • und für volljährige Azubis mindestens 24 Werktage.
  • Während des Urlaubes darf der Azubi keine dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbsarbeiten leisten.

Wer benötigt die ärztliche Untersuchung? (§ 32 JArbSchG)

  • Hat ein Azubi zu Beginn der Ausbildung sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so muss er eine ärztliche Untersuchungsbescheinigung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz vorweisen.
  • Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 14 Monate sein.
  • Auch ist eine Nachuntersuchung bei Jugendlichen, die vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres gemacht wurde, vorzulegen.
  • Die Kosten trägt das Land.

Was ist bei der Probezeit zu beachten? (§ 20 BBiG)

  • Die Probezeit muß mindestens einen, darf höchstens vier Monate betragen.
  • Der Betrieb soll sich ein klares Urteil über die Eignung und Neigungen des Azubis verschaffen.
  • In dieser Zeit soll der Azubi sich ein Bild darüber machen, ob ihm sein gewählter Beruf wirklich liegt.
  • In der Probezeit können beide Vertragspartner täglich, ohne Angabe von Gründen, kündigen.

Wie muss die Ausbildungsvergütung geregelt werden? (§17 BBiG)

  • Die Vergütung muss angemessen sein.
  • Sie soll jährlich steigen.
  • Sie muss spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Kalendermonats gezahlt werden.
  • Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist bei den Ausbildungsberufen unterschiedlich

Wann kann die Ausbildungszeit verkürzt werden? (§ 8 BBiG)

  • Bei Realschulabschluss kann die Ausbildung um 6 Monate verkürzt werden.
  • Bei Fachhochschulreife oder Abitur sogar um 12 Monate.
  • Auch kann eine Ausbildung durch eine vorangegangene oder begonnene Berufsausbildung in einem anderen oder dem gleichen Beruf verkürzt werden.
  • Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anrechnung einer Verkürzung besteht, wenn der Azubi ein fachspezifisches Berufsgrundbildungsjahr oder die zweijährige Berufsfachschule absolviert hat.

Teilzeitberufsausbildung (§ 7a BBiG)

Wer den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchte, musste dafür bislang einen besonderen Grund nachweisen. Das ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr erforderlich.
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Und: Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.
Was ändert sich mit der Gesetzesnovelle für die Teilzeitausbildung? Im Flyer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 667 KB) erfahren Sie die Details.

Wann kann das Ausbildungsverhältnis aufgelöst werden? (§ 22 BBiG)

  • Das Ausbildungsverhältnis kann im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit aufgelöst werden.
  • Das Ausbildungsverhältnis kann in folgenden Fällen schriftlich gekündigt werden:
    1. In der Probezeit von beiden Parteien ohne Fristen und ohne Angabe von Gründen.
    2. Nach der Probezeit vom Azubi mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist, wenn er die Ausbildung aufgeben oder in einem anderen Beruf ausgebildet werden will.
    3. Nach der Probezeit von beiden Parteien ohne Kündigungsfrist wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wann endet die Ausbildungszeit? (§ 21 BBiG)

  • Das Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der Ausbildungszeit.
  • Wird die Abschlussprüfung vorzeitig bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Bestehensdatum der Prüfung.
  • Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann der Azubi vom Betrieb verlangen, das Ausbildungsverhältnis zur nächst möglichen Wiederholungsprüfung zu verlängern, höchstens aber um ein Jahr.
  • Am Ende des Ausbildungsverhältnisses ist der Ausbildende dazu verpflichtet, dem Azubi ein Zeugnis auszustellen.

Welche Inhalte enthält das Zeugnis? (§ 16 BBiG)

Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung enthalten sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse Auskunft geben (einfaches Zeugnis). Auf Verlangen des Azubis sind in dem Zeugnis auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen (qualifiziertes Zeugnis).

Was ist beim Wehrdienst nach der Ausbildung zu beachten?

  • Wehrpflichtige sind verpflichtet das voraussichtlich Ende ihrer Ausbildungszeit dem Kreiswehrersatzamt (KWE) mitzuteilen.
  • Um eine größere "Leerlaufzeit" zwischen Abschluss und Einberufung zu vermeiden, sollte das zuständige KWE unmittelbar nach der Probezeit und bei nachträglicher Verkürzung sofort informiert werden.
  • Bei zu kurzfristiger Mitteilung ist mit einer späteren Einberufung, somit mit einer evtl. Verschlechterung der Arbeitsmarktchancen bzw. Übernahme zu rechnen.

Sonst noch Fragen und Probleme? (§ 76 BBiG)

Die Industrie- und Handelskammer beschäftigt Ausbildungsberater. Diese geben Auskünfte über alle Fragen der Berufsausbildung. Sie beraten kompetent und kostenlos.
Ihre Ausbildungsberater bei der IHK Fulda:

Für gewerblich-technische Ausbildungsberufe:

Armin Gerbeth
Telefon: 0661 284-32
E-Mail: gerbeth@fulda.ihk.de

Für kaufmännische Ausbildungsberufe:

Melanie Hohlfeld
Telefon: 0661 284-27
E-Mail: hohlfeld@fulda.ihk.de
Michael Bien
Telefon: 0661 284-27
E-Mail: bien@fulda.ihk.de
Beate Möller
Telefon: 0661 284-26
E-Mail: moeller@fulda.ihk.de

Was tun bei Streitigkeiten, die sich nicht durch Beratung lösen lassen?

  • Zuständig bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis zwischen Azubi und Ausbildenden ist das Arbeitsgericht.
  • Vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes muss aber zur Beilegung von Streitigkeiten der von der zuständigen Stelle errichtete Schlichtungsausschuss angerufen werden.
  • Der Ausschuss der zuständigen Stelle besteht aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern in gleicher Zahl.
  • Beide Streitparteien müssen von diesem Gremium gehört werden.
  • Wird der von dem Ausschuss gefällte Spruch innerhalb einer Woche nicht anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach dem ergangenen Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Was ist bei der Zwischenprüfung zu beachten? (§ 48 BBiG)

  • Während der Berufsausbildung muss mindestens eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt werden.
  • In der Ausbildungsordnung werden Inhalt und Zeitpunkt der Zwischenprüfung vorgeschrieben.

Wer wird zur Abschlussprüfung zugelassen? (§ 43 BBiG)

  • Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.
  • Der Azubi muss an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und ein Berichtsheft geführt haben.
  • Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle.

Wer kann vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden? (§§ 43, 45 BBiG)

Wenn die Leistungen des Azubis es rechtfertigen, kann der Azubi vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, das heißt:
Der Azubi stellt mindestens ein halbes Jahr vor der Prüfung bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf vorzeitige Zulassung. Bei diesem Antrag werden die Leistungen des Azubis in Betrieb und Berufsschule berücksichtigt. Der Durchschnitt dieser Leistungen muss in prüfungsrelevanten Fächern besser als die Note 2,5 sein.

Was ist bei der Abschlussprüfung zu beachten? (§ 37 BBiG)

  • In anerkannten Ausbildungsberufen werden Abschlussprüfungen durchgeführt, die höchstens bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden dürfen.
  • Die Abschlussprüfung ist für den Azubi gebührenfrei.
  • Der Ausbildende muss den Azubi für diese Prüfung freistellen und mit dessen Zustimmung rechtzeitig anmelden.
  • Mit der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
  • Die Prüfungsanforderungen der Ausbildungsordnung werden in der Abschlussprüfung zugrunde gelegt.