Sachkunde­prüfung für freiverkäufliche Arzneimittel

1. Wer muss die Prüfung absolvieren?

Nach § 50 des Arzneimittelgesetzes bedarf es für den Einzelhandel mit Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb von Apotheken freigegeben sind (sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel), der Sachkenntnis des Unternehmers oder einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss in jeder Betriebsstelle während der gesamten Öffnungszeit eine sachkundige Person anwesend sein. Die erforderliche Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen.

2. Wer ist von der Prüfung befreit?

Folgende Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Ausbildung werden nach § 10 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannt, so dass die Prüfung entfallen kann:
  • das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie abgelegte Prüfung,
  • das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung in Verbindung mit den Nachweisen nach
  • § 15 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes,
  • das Zeugnis über die nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin abgelegte Tierärztliche Prüfung, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
  • das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekenanwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I, S. 1813),
  • das Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung für den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten oder der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
  • das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Drogist,
  • das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Apothekenhelfer oder als pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte.
Satz 1 gilt entsprechend für Erlaubnisse als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent, Pharmazeutischer Assistent oder Apothekenfacharbeiter, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der DDR erteilt worden sind oder nach dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilt werden.
Den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln hat auch erbracht, wer nachweist, dass er bis zum 1. Januar 1978 die Voraussetzungen
  • der Sachkunde für den Einzelhandel mit Arzneimitteln nach den Vorschriften des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel und der Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel, jeweils in ihrer bis zum 1. Januar 1978 geltenden Fassung, oder
  • der Sachkenntnis als Herstellungsleiter nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes 1961 erfüllt hat.

3. Wie läuft die Prüfung ab?

Die Prüfungssprache ist deutsch. Die Prüfung wird PC-gestützt durch die IHK-Fulda durchgeführt.
Die Bearbeitungszeit beträgt 75 Minuten ohne Pause.
Vor Beginn der Prüfung ist zur Feststellung der Identität vom Teilnehmer ein gültiges Personaldokument (mit Lichtbild) vorzulegen. Nur dann ist eine Teilnahme möglich. Was als Identitätsnachweis gilt, wird ausdrücklich in einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, u. a. im PAuswG, PaßG, AufenthVO, AufenthG, AsylG, geregelt.
Die Prüfung besteht aus zwei Aufgabenteilen.
Teil 1 umfasst 50 Single-Choice-Fragen (u.a. zu den Themen Arzneimittelrecht, Lagern, Kennzeichnen, Umgang mit Arzneimitteln, Werbung). Von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten ist nur eine Antwort richtig.
Teil 2 beinhaltet 15 Single-Choice-Fragen aus dem Bereich Arzneidrogen. Die ersten 5 Foto-Fragen dienen der Bestimmung der Droge. Die nächsten 5 Foto-Fragen dienen der Bestimmung von einem arzneilich wirksamen Hauptinhaltsstoff und in den abschließenden 5 Foto-Fragen soll das Hauptanwendungsgebiet bestimmt werden.
Zu jeder Frage ist anschließend aus 5 Antwortmöglichkeiten die richtige auszuwählen (Single-Choice).

4. Wie kann ich mich für die Prüfung vorbereiten?

Jeder Prüfling kann selbst entscheiden, wie er sich auf die Prüfung vorbereitet. Prüflinge können selbständig lernen oder sich für eine Schulung entscheiden, die von Weiterbildungseinrichtungen oder im Unternehmen angeboten werden. Eine Vielzahl von Weiterbildungseinrichtungen bieten derartige Vorbereitungskurse in Präsenzform oder als E-Learning-Schulungen an.
Diese können Sie selbst im Internet recherchieren. Sie können u. a. auf folgenden Portalen nach dem passenden Kurs suchen:
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine Auskünfte zu einzelnen Anbietern oder der Qualität bestimmter Kurse erteilen können. Wir empfehlen, sich erst nach gründlicher inhaltlicher Vorbereitung zur Sachkenntnisprüfung anzumelden.
Das Erkennen von Arzneidrogen ist ein Bestandteil der Sachkenntnisprüfung. Die wichtigsten Arzneidrogen mit ihren Hauptinhaltsstoffen und Hauptanwendungsgebieten, finden Sie hier.

5. Prüfungstermine

Prüfung Anmeldefrist *
17. April 2024
20. März 2024
12. Juni 2024
15. Mai 2024
7. August 2024
10. Juli 2024
11. September 2024
14. August 2024
20. November 2024
23. Oktober 2024
* Bitte beachten Sie, dass nur Anmeldungen berücksichtigt werden können, die bis zur Anmeldefrist des Prüfungstermins bei der Industrie- und Handelskammer Fulda eingehen.

6. Was kostet mich die Prüfung?

Die Prüfungsgebühr beträgt  85 Euro (auch für Wiederholungsprüfungen).  

7. Wie melde ich mich zur Prüfung an?

Um sich zur Prüfung anzumelden, füllen Sie bitte das nachstehende Formular aus und senden es uns zu:

8. Rechtsgrundlagen

Der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln unterliegt einer Reihe von gesetzlichen Vorschriften. Die Links zu den wichtigsten Gesetzen und Verordnungen finden Sie hier: