Hinweise für Betriebe zur Einstiegsqualifizierung (EQ)

Hier erfahren Unternehmen kurz und übersichtlich, was sie von einer Einstiegsqualifizierung erwarten können, welche Aufgaben sie übernehmen und welche wichtigen Punkte sie dabei beachten müssen.

Was haben die Betriebe zu erwarten?

  1. Zuschuss zur Vergütung:
    Die Agentur für Arbeit bezuschusst die Vergütung der EQ; der Zuschuss wird regelmäßig angepasst.
    Betriebe tragen die Sach‑ und Personalkosten selbst.
    Orientierung für eine angemessene Vergütung: Höhe des Zuschusses nach § 54a Abs. 1 S. 2 SGB III.
  2. Zuschuss zur Sozialversicherung:
    Zusätzlich gibt es einen pauschalen Zuschuss zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag, ebenfalls regelmäßig angepasst.
  3. Auszahlung der Leistungen:
    Die Zuschüsse werden monatlich nachträglich ausgezahlt – auch während des Berufsschulunterrichts.
  4. Beginn der Förderung:
    Regelmäßig ab 1. Oktober möglich.
    Ab 1. August möglich für:
    1. Jugendliche ohne ausreichende Ausbildungsbefähigung
    2. Lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Jugendliche
    3. Altbewerber (frühere Schulabgänger)
      (jeweils nach Einzelfallprüfung)
  5. Deutschförderkurs:
    Bei Teilnahme kann der betriebliche Einsatzanteil auf mindestens 50 % der EQ‑Gesamtzeit reduziert werden.

Was müssen die Betriebe tun?

  1. EQ‑Vertrag abschließen
    Der Betrieb schließt mit der teilnehmenden Person (bei Minderjährigen mit den Erziehungsberechtigten) einen EQ‑Vertrag.
    → Vertragsvorlagen stellt die zuständige IHK bereit.
  2. Vertrag an die IHK senden
    Ein Exemplar des EQ‑Vertrags muss an die zuständige IHK geschickt werden.
    → Der Betrieb bestätigt dies später im Förderantrag.
  3. Sozialversicherungspflicht
    Während der EQ besteht Versicherungspflicht in:
    Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.
  4. Nachweis der Sozialversicherung
    Innerhalb von 3 Monaten muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine Bestätigung der Krankenkasse über die Anmeldung + Versicherungsnummer vorlegen.
    → Ohne diesen Nachweis wird kein Vergütungszuschuss bewilligt.
  5. Förderantrag stellen
    Der Betrieb stellt den Antrag vor Beginn der EQ bei der Agentur für Arbeit am Wohnort der Teilnehmenden.
    → Die Bewilligung erfolgt per schriftlichem Bescheid.
  6. Berufsschule sicherstellen
    Bei Berufsschulpflicht muss der Betrieb den Besuch ermöglichen.
    → Auch ohne Pflicht wird der Besuch der passenden Fachklasse empfohlen (wichtig für mögliche Anrechnung).
  7. Betriebliches Zeugnis ausstellen
    Am Ende der EQ erstellt der Arbeitgeber ein betriebliches Zeugnis und bewertet die Leistungen.
    → Vorlage erhält der Betrieb von der IHK.
  8. IHK‑Zertifikat beantragen
    Arbeitgeber oder EQ‑Teilnehmende beantragen das Zertifikat bei der IHK.
    → Das betriebliche Zeugnis ist dafür erforderlich.
  9. Änderungen melden
    Jede Änderung, die den Zuschuss beeinflusst, muss sofort an die Agentur für Arbeit gemeldet werden.
  10. Nachweise nach Förderende einreichen
    Innerhalb von 2 Monaten nach dem Ende der Förderung müssen bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden:
  • Übersicht der gezahlten EQ‑Vergütung
  • Nachweise der Sozialversicherungsbeiträge
  • Geeignete Zahlungsnachweise

Was müssen die Betriebe beachten?

  1. Förderdauer:
    Bewilligung für 4 bis 12 Monate; insgesamt maximal 12 Monate pro Person.
    Bei direkt anschließenden Förderungen wird die bisherige Förderdauer vollständig angerechnet.
  2. Ende der Förderung:
    Die Förderung endet in der Regel spätestens am Monatsende vor Beginn des Ausbildungsjahres, um die Anschlussfähigkeit sicherzustellen.
  3. Anrechnung auf Ausbildung:
    Eine Anrechnung der EQ auf die Ausbildungszeit ist möglich, wenn:
    1. Inhalte und Fähigkeiten im gleichen Umfang wie bei Auszubildenden vermittelt wurden
    2. und eine Teilnahme an der Fachklasse der Berufsschule stattgefunden hat.
  4. Ausschluss von Förderung im Familienbetrieb:
    Keine Förderung, wenn die EQ im Betrieb von Ehegatten, Lebenspartnern oder Eltern durchgeführt wird.
  5. Ausschluss bei vorheriger Beschäftigung:
    Keine Förderung, wenn die Person bereits:
    1. im selben Betrieb (oder Unternehmensverbund) eine EQ absolviert hat
    2. oder in den letzten 3 Jahren dort versicherungspflichtig beschäftigt war.
  6. EQ nach Abbruch einer Ausbildung:
    Bei vorzeitiger Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses kann im gleichen Betrieb eine EQ durchgeführt und gefördert werden.
  7. Teilzeit‑EQ:
    Eine EQ in Teilzeit (mindestens 20 Wochenstunden) ist förderfähig – ohne automatische Verlängerung.
  8. EQ für Menschen mit Behinderungen:
    Förderung möglich, wenn die EQ auf eine Fachpraktikerausbildung nach § 66 BBiG vorbereitet.
  9. Arbeitgeber findet EQ‑Bewerber selbst:
    Der Betrieb muss den Bewerber auffordern, sich bei der Agentur für Arbeit zu melden, damit die Fördervoraussetzungen geprüft werden.
  10. EQ mit Bausteinen der Berufsausbildungsvorbereitung:
    Dann gelten zusätzlich die Vorschriften der §§ 68–70 BBiG, z. B. Förderung sozialpädagogischer Betreuung.
  11. Keine Doppelförderung:
    Leistungen aus dem EQ‑Programm werden nicht gewährt, wenn der Betrieb bereits vergleichbare öffentliche Mittel (Bund, Länder, Kommunen) erhält.