Azubis aus Drittstaaten

Immer mehr Unternehmen rekrutieren gezielt Azubis aus Drittstaaten, um ihren eigenen Fachkräftenachwuchs langfristig zu sichern. Dabei gibt es einige Punkte, die Betrieb rechtlich beachten müssen.
In dem folgenden Video erklären wir, welche Hinweispflichten gelten, wenn Auszubildende zum Zwecke der Berufsausbildung nach § 16a AufenthG in in Deutschland beschäftigt werden: von der Visumsbeantragung im Heimatland bis hin zur Umwandlung in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG bzw. § 18a AufenthG nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss. Wir zeigen, wie dieser Prozess funktioniert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Tipps bei einem beschleunigten Verfahren helfen können.

Zusätzliches Material

Weitere Hilfestellung bei der Integration ausländischer Fachkräfte bietet das Netzwerk “Unternehmen integrieren Flüchtlinge” unter www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de.