Freistellung von Azubis für die Abschlussprüfung
An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, haben Auszubildende einen Anspruch auf einen freien Tag (BBiG § 15 Abs. 1). Die Anrechnung erfolgt mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit. Dieser Anspruch gilt nicht für die Zwischenprüfung.
Wenn sich die Abschlussprüfung nach der Ausbildungsordnung in zwei zeitlich auseinanderfallende Teile gliedert, können Auszubildende einen Anspruch auf insgesamt zwei freie Tage haben, jeweils vor der schriftlichen Prüfung im ersten Teil der Abschlussprüfung und vor der schriftlichen Prüfung im zweiten Teil. Voraussetzung ist jedoch, dass der jeweilige Prüfungsteil eine eigenständige schriftliche Prüfung enthält.
Zum Beispiel: Kaufleute für Büromanagement, Kaufleute im Einzelhandel, IT-Berufe sowie weitere Ausbildungsberufe mit gestreckter Abschlussprüfung.
Wenn der jeweiligen schriftlichen Prüfung kein Arbeitstag unmittelbar vorangeht (z. B. bei Prüfungsbeginn an einem Montag, nach einem Feiertag oder nach einem Berufsschultag), besteht kein Freistellungsanspruch.