Hinweise zum Führen des Berichtsheftes

Auszubildende müssen einen vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) ordnungsgemäß führen und regelmäßig den Ausbildenden sowie ggf. der Berufsschule vorlegen. Ausbildende müssen die Azubis zu einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen Führung des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) anhalten und die Führung durch regelmäßiges Abzeichnen überwachen. Das Führen des Ausbildungsnachweises ist eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung des Auszubildenden zu der Abschlussprüfung.
 
Der Berufsbildungsausschuss (BBA) der IHK Fulda hat die Art und Weise für das Führen von „Schriftlichen Ausbildungsnachweisen“ im Verantwortungsbereich der IHK Fulda verbindlich festgeschrieben. Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses schreiben damit die Mindeststandards fest, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildungszeit den Ausbildungsnachweis (Berichtsheft).
Daher ist die Führung des „Schriftlichen Ausbildungsnachweises“ entsprechend der nachfolgend aufgeführten Vorgaben des Berufsbildungsausschusses sowie die ordnungsgemäße Vollständigkeit am Ende der Ausbildungszeit für Auszubildende eine verbindliche Voraussetzung für die Zulassung zur IHK-Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Auszubildende, Umschüler:innen und Ausbildende sind gleichermaßen gefordert, auf die Einhaltung dieser Vorgaben zur Führung des „Schriftlichen Ausbildungsnachweises“ zu achten.
  1. Die „Schriftlichen Ausbildungsnachweise“ werden dem Ausbildungsbetrieb von der IHK kostenlos zur Verfügung gestellt.
  2. Der Ausbildende hat dem/der Auszubildenden das Führen der „Schriftlichen Ausbildungsnachweise“ während der Ausbildungszeit (siehe Ausbildungsordnung) zu ermöglichen und ihn dazu anzuhalten.
  3. Der Ausbildende ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Führung der „Schriftlichen Ausbildungsnachweise“ zu überwachen und regelmäßig abzuzeichnen.
  4. Wird der „Schriftliche Ausbildungsnachweis“ unter Nutzung eines PCs mit entsprechender Software (z.B. Word) geführt, muss sich die Gestaltung der Berichte an dem Layout der IHK-Berichtshefte orientieren. Entsprechende Vorlagen stehen Ihnen auf der Homepage der IHK Fulda zur Verfügung.
  5. Das Führen der „Schriftlichen Ausbildungsnachweise“ ist eine Pflicht des Auszubildenden. Wiederholt auftretende Mängel, unvollständige Ausbildungsnachweise oder eine Missachtung dieser Pflicht durch die Auszubildenden berechtigen den Ausbildenden zur Abmahnung bzw. in Wiederholungsfällen zur Kündigung.
  6. Die „Schriftlichen Ausbildungsnachweise“ sind eine Zulassungsvoraussetzung zur IHK-Abschlussprüfung. Sie sind zu einem von der IHK geforderten Prüfungsteil mitzubringen (Bekanntgabe erfolgt mit Zulassung/Einladung zur Prüfung). Die Ausbildungsnachweise müssen bis zum letzten Tag der Ausbildung geführt werden. Fehlende Ausbildungsnachweise oder erkannte Mängel sind in der von der IHK gesetzten Frist nachzureichen bzw. zu beheben.
Grundsätzlich hat der Berufsbildungsausschuss der IHK Fulda für das Führen der Berichtshefte folgenden Rahmen verbindlich festgeschrieben: 

Kaufmännische und verwandte Ausbildungsberufe

Der „Schriftliche Ausbildungsnachweis“ ist in Form monatlicher Berichte zu führen. Als Themen sind die betrieblichen Ausbildungstätigkeiten zugrunde zu legen, wobei diese von dem/der Ausbilder:in vorgegeben und dabei auf den Ausbildungszeitplan (sachliche und zeitliche Gliederung) abzustimmen sind. Der/Die Ausbildende hat die Berichte monatlich zu sichten und abzuzeichnen.

Gewerblich-technische Ausbildungsberufe

Der „Schriftliche Ausbildungsnachweis“ ist mit täglichen Eintragungen zu führen. Darüber hinaus hat der Auszubildende monatlich mindestens einen Bericht zu verfassen, dessen Thema oder Zeichnung auf den Ausbildungszeitplan (sachliche und zeitliche Gliederung) abgestimmt sein muss. Der/Die Ausbildende hat die Tagesberichte wöchentlich zu sichten und abzuzeichnen. Monatsberichte müssen monatlich unterschrieben werden.

Umschüler:innen

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht für Umschüler:innen keine Verpflichtung zum Führen von „Schriftlichen Ausbildungsnachweisen“ vor. Dennoch empfiehlt die IHK Fulda allen Umschüler:innen aus Gründen der Dokumentation das Führen eines „Schriftlichen Ausbildungsnachweises“ entsprechend der zuvor genannten Punkte.
Die Richtlinien zum Führen der „Schriftlichen Ausbildungsnachweise“ regelt der BBA der jeweils betreuenden IHK. Insofern gelten die hier beschriebenen Vorgaben auch für Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag bei der IHK Fulda registriert ist, auch wenn diese eine Berufsschule außerhalb des Landkreises Fulda besuchen oder von der IHK Fulda an eine andere IHK zur Prüfung überstellt werden.