Ausbildungsvergütung
Die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung regelt das Berufsbildungsgesetz im § 17. Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
Wonach richtet sich die Höhe der Ausbildungsvergütung?
Wenn eine allgemein verbindliche Tarifregelung (Tarifvertrag) vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze vereinbart sein, als im Tarifvertrag vereinbart. Die Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes bezahlt, sondern richtet sich allein nach der Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert.
Beispiel: Lernt ein Kaufmann für Büromanagement/eine Kauffrau für Büromanagement in einer Bank gilt die "Bankvergütung". Lernt er/sie in einem Gastronomieunternehmen gilt die "Gastronomievergütung” usw. Diese Regelung ist bei allen Berufen anzuwenden, die in einer anderen als der berufsspezifischen Branche lernen.
Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe haben eine „angemessene" Ausbildungsvergütung (§ 17 BBiG) zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (5 AZR 226/90; 10. April 1991) ist darunter eine Vergütung zu verstehen, die tarifliche Sätze nicht um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
Müssen Überstunden vergütet werden?
Der Betrieb muss Überstunden gesondert vergüten (§ 17 Abs. 3 BBiG). Er entscheidet, ob der Ausgleich in Vergütung oder Freizeit erfolgt.
Die Höhe der Überstundenvergütung ergibt sich aus dem Tarifvertrag oder aus einzelvertraglichen Regelungen.
Besteht keine solche Regelung, genügt eine Überstundenbezahlung in Höhe des normalen Stundensatzes, das heißt ohne besonderen Zuschlag.
Besteht keine solche Regelung, genügt eine Überstundenbezahlung in Höhe des normalen Stundensatzes, das heißt ohne besonderen Zuschlag.
Vergütung bei verkürzter Ausbildungszeit
Wenn der Auszubildende ein einschlägiges Berufsgrundschuljahr oder eine Berufsfachschule erfolgreich besucht hat und diese Zeit auf die Berufsausbildung angerechnet wird, hat der Auszubildende entsprechend früher Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres.
Wird die Ausbildungszeit aus anderen Gründen verkürzt, etwa wegen eines (Fach-)Abiturs, hat der Auszubildende nicht entsprechend früher Anspruch auf die Vergütung des zweiten beziehungsweise dritten Ausbildungsjahres.
Vergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit
Wird die Ausbildung verlängert, hat der Auszubildende für den Verlängerungszeitraum nur einen Anspruch auf die Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe.
Mindestausbildungsvergütung
Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Ausbildungsverhältnisse mit Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2020. Die Höhe ist geregelt bis zum Jahr 2023. Danach passt sich ihre Höhe ab 2024 jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an. Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt.
Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung. Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung.
Folgende Mindestausbildungsvergütungen gelten ab 2023:
Jahr
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1. Jahr
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2. Jahr
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3. Jahr
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4. Jahr
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2023 | 620,00 Euro | 731,00 Euro | 837,00 Euro | 868,00 Euro |
2024 | 649,00 Euro | 766,00 Euro | 876,00 Euro | 909,00 Euro |
2025 | 682,00 Euro | 805,00 Euro | 921,00 Euro | 955,00 Euro |