Abmahnung und Kündigung

Berufsausbildungsverhältnisse sind hinsichtlich ihrer Kündigung nur bedingt mit Arbeitsverhältnissen zu vergleichen. Zumal der Auszubildende dem Arbeitgeber keine Arbeitsleistung schuldet, sondern vielmehr die Ausbildungsbereitschaft. Aufgrund dieser besonderen Zielrichtung und der Zweckbestimmung des Berufsausbildungsverhältnisses ist eine Kündigung des Auszubildenden nur eingeschränkt möglich.

Abmahnung

Die Abmahnung stellt eine individualrechtliche Erklärung des Ausbildenden an den Auszubildenden dar, die diesem deutlich machen soll, dass ein vertragswidriges Verhalten nicht geduldet wird. Die Abmahnung hat damit eine Rüge- und eine Warnfunktion. Sie bezweckt vorrangig, dass dem Auszubildenden sein Fehlverhalten vor Augen geführt wird und er sich zukünftig vertragsgemäß verhält. Als milderes Mittel ist die Abmahnung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich vor der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses erforderlich.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Kündigung nach der Probezeit

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von dem/der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

Form der Kündigung

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Unwirksamkeit einer Kündigung

Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem/der zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.