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Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Nachfolgend finden Sie die aktuellsten Nachrichten sowie einige Merkblätter.

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) wurde am 12. August 2026 wirksam. Leider erst am 3. August 2026 stellte die EU-Kommission klar, dass mit dem PPWR-Begriff des "Erzeugers" nicht der Nutzer oder Befüller einer Transportverpackung gemeint ist, sondern der Lieferant der leeren Verpackung. Das ergibt sich aus der neuen Version der EU-FAQ.

Aufgrund der EU-Verpackungsverordnung ("PPWR") musste das bisherige deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) angepasst werden. Es wurde am 17.07.2026 als "Verpackungsrecht-Durchführungs-Gesetz (VerpackDG)" neu veröffentlicht und tritt am 12.08.2026, also dem PPWR-Stichtag, in Kraft.

Alle Abfalltransporte, bei denen Staatsgrenzen überschritten werden, unterliegen der EU-Abfallverbringungsverordnung, also sowohl Transporte zwischen EU-Staaten als auch Importe in oder Exporte aus der EU. Die Novelle der Verordnung ist ab 21.05.2026 zu beachten. Speziell beim Anhang-VII-Formular für "grün gelistete" Abfälle wird die Übergangsfrist de facto um einige Monate verlängert.

Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer (Messing) wird weiter eingeschränkt. Verlängerungsanträge für einige der bisherigen Ausnahmen wurden gestellt, aber mit ungewissen Erfolgsaussichten.

Künftig müssen sich alle Inverkehrbringer von Batterien und Akkumulatoren an einem anerkannten Rücknahmesystem beteiligen, unabhängig von der Art der Batterie.

Das seit über 20 Jahren unverändert bestehende EU-weite Verzeichnis von Abfallschlüsseln und Abfallbezeichnungen wird erweitert und geändert im Hinblick auf Batterien und Batterieabfälle, die Lithium oder Natrium enthalten.

Die neue EU-Batterieverordnung wird stufenweise wirksam, ein wichtiger Stichtag war dabei der 18. August 2024. Seit diesem Datum gelten zahlreiche neue Anforderungen für Erzeuger, Importeure, Hersteller und Händler.

Bestimmte "Hersteller" müssen seit 2025 in einen Fonds einzahlen. Bei bestimmten Produkten sind die Hersteller der leeren Verpackungen bzw. der Produkte selbst in der Pflicht, bei "Tüten und Folienverpackungen" dagegen deren Befüller mit Lebensmitteln.