Aktualisierte IHK-Empfehlungen zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung („PPWR“)

Ab 12. August 2026 gilt die im Januar 2025 hier im EU-Amtsblatt verkündete EU-Verpackungsverordnung („PPWR“). Sie unterscheidet zwischen „Erzeugern (manufacturer)“ und „Herstellern (producer)“ und legt eine Reihe von neuen Pflichten fest, die viel Aufwand und Bürokratie zur Folge haben. Zumindest zum bisher umstrittenen Erzeuger-Begriff sorgt die EU-Kommission mit der zweiten Version ihrer FAQ von Anfang August 2026 nun für Klarheit: Erzeuger einer Transportverpackung ist der Lieferant des leeren Kartons oder der Schrumpffolie und nicht deren Nutzer.
(Stand neu: 4.08.2026)

Zum Thema „Erzeuger / dessen Lieferant / Importeur in die EU“

Die neue Version der Fragen und Antworten der EU-Kommission wurde hier veröffentlicht (zunächst nur in englischer Sprache). Einige wichtige Sätze darin lauten in Kapitel II (frei übersetzt):

Zitate aus den EU-FAQ

"Die gemeinsame Verwendung mehrerer Verpackungselemente (Klebeband, Umhüllungsfolie, Kartons, Paletten usw.) bedeutet nicht, dass jedes einzelne Element nicht bereits seine endgültige Form hat. Tatsächlich kann eine Sendung verpackter Produkte Verpackungen von mehreren Erzeugern enthalten, und jeder Erzeuger muss die erforderlichen technischen Unterlagen und Informationen zusammentragen, um die Konformität mit den geltenden Anforderungen für die EU-Konformitätserklärung nachzuweisen, wenn er die Verpackung in Verkehr bringt.
Wie auch bei Verkaufs-, Um-, Service- und Primärproduktionsverpackungen gilt: Wenn die Transportverpackung keinen Namen oder keine Marke trägt, ist das entscheidende Kriterium zur Feststellung des Erzeugers derjenige, der den Auftrag erteilt und über die Konstruktionsspezifikationen für diese Verpackung entscheidet. Bei markenlosen gewöhnlichen Transportverpackungen wäre dies in der Regel das Unternehmen, das die Verpackung physisch herstellt. Trägt die Transportverpackung einen Namen oder ein Markenzeichen, so ist das Unternehmen, dessen Name oder Markenzeichen auf der Verpackung steht, der Erzeuger.
Ein Karton hat seine endgültige Form bereits erreicht, auch wenn er noch flach ist und gefaltet werden muss. Wenn der Karton mit einem Namen oder einem Markenzeichen versehen ist, gilt das Unternehmen, das diesen Namen trägt oder das Markenzeichen besitzt, als „Erzeuger“. Bei markenlosen, standardisierten Kartons gilt das Unternehmen, das die Kartons physisch herstellt, als „Erzeuger“. Bringt ein Unternehmen zu Versandzwecken einen Aufkleber auf dem Karton an, gilt dies nicht als Markenkennzeichnung, und dieses Unternehmen sollte nicht als „Erzeuger“ betrachtet werden.
Stretchfolie zur Stabilisierung verpackter Produkte auf Paletten ist als Verpackung anzusehen, wenn sie auf einer Rolle verkauft wird, auch wenn sie anschließend zugeschnitten wird, um Palettenladungen zu umwickeln. Als „Erzeuger“ gilt das Unternehmen, das die Folie physisch herstellt und sie als Verpackung auf den Markt bringt, sofern sie markenlos ist, und nicht das Unternehmen, das die Folie kauft und anschließend zur Sicherung von Waren verwendet"

IHK-Empfehlungen

Die obige Auslegung wurde von Seiten der IHK schon in der Juni-Version dieser Empfehlungen vertreten, die nachfolgend nur leicht angepasst werden:
  1. Falls Sie Verpackungen produzieren, auf denen kein Markenname oder Logo des Kunden zu sehen ist oder falls Ihr Kunde ein Kleinstunternehmen im gleichen Mitgliedstaat ist, müssen Sie die Erzeugerpflichten übernehmen. Dazu gehört das Erstellen einer Konformitätserklärung gemäß Anlage VIII der PPWR, die jedoch nicht an Kunden weitergegeben werden muss.
  2. Falls Sie Verpackungen produzieren, auf denen ein Markenname oder ein Logo eines Kunden aufgedruckt wird, dann wird jener Kunde (außer wenn er Kleinstunternehmen ist) zum Erzeuger. Bestätigen Sie in diesem Fall Ihrem Kunden zumindest, dass der Schwermetallgrenzwert gemäß Artikel 5 der PPWR eingehalten wird. Speziell bei Lebensmittelverpackungen müssen Sie außerdem die dafür neu geltenden PFAS-Grenzwerte einhalten.
  3. Falls Sie Verpackungen befüllen, die Sie in der EU eingekauft haben und auf denen Ihr Name/Ihr Logo nicht angebracht wird, müssen Sie weder Erzeugerpflichten erfüllen noch irgendwelche Dokumente von Ihren Lieferanten anfordern. Sie sollten zum Thema Erzeuger lediglich darauf achten, dass jener mit vollständigen Kontaktdaten auf der Verpackung (oder in den Begleitunterlagen) genannt wird.
  4. Falls Sie Verpackungen befüllen, auf denen Ihr Name/Ihr Logo angebracht wird, muss Ihr Unternehmen selbst die Erzeugerpflichten erfüllen. Erstellen Sie dazu eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VIII der PPWR, aber geben Sie diese nur auf Nachfrage einer zuständigen Behörde an diese weiter, jedoch nicht an Kunden oder Dritte. Ergänzen Sie die Konformitätserklärung durch eine sogenannte technische Dokumentation in Form von sonstigen mit vertretbarem Aufwand beschaffbaren Unterlagen (z. B. Lieferantenbestätigungen).
  5. Falls Sie gemäß der obigen Unterscheidung zum Erzeuger werden, dann bringen Sie Ihre vollständige Kontaktadresse und eine Nummer (z. B. Seriennummer) auf der Verpackung an (oder nennen Sie beides notfalls in den Begleitunterlagen). Vernichten Sie Lagerware ohne derartige Kennzeichnung nicht, sondern brauchen Sie diese im nächsten halben Jahr auf. Lassen Sie notfalls Ihr Klebeband entsprechend beschriften.
  6. Falls Sie Verpackungen oder verpackte Waren in die EU importieren zum Vertrieb in der EU, muss theoretisch Ihr Lieferant außerhalb der EU die o. g. Erzeugerpflichten erfüllen. Zusätzlich zur Erzeugeradresse und einer Nummer (z. B. Chargennummer) muss Ihre Importeurs-Adresse auf der Verpackung angegeben werden. De facto können Sie Ihren Lieferanten von außerhalb der EU nicht zwingen, Ihnen eine PPWR-Konformitätserklärung zu übermitteln; dann empfiehlt es sich, hilfsweise selbst eine solche zu erstellen, um Sie ggf. auf Aufforderung einer Behörde vorlegen zu können.
  7. Versuchen Sie, den Aufwand für Ihr Unternehmen sowie für Ihre Lieferanten und Kunden zu minimieren:
    • Erfüllen Sie im Zweifel nur, was direkt in der Verordnung steht und nicht, was Kunden ggf. alles zusätzlich wünschen.
    • Versenden Sie möglichst keine umfangreichen Tabellen mit der Bitte um Ausfüllen und Zurücksenden.
    • Gehen Sie davon aus, dass sich Vieles erst einspielen muss in den nächsten Monaten. In Deutschland wird es deshalb mindestens bis 12.02.2027 keine Bußgelder aufgrund von Verstößen gegen die PPWR geben.

Zum Thema „Hersteller“

  1. Bei Transportverpackungen (z. B. Versandkartons) und bei Serviceverpackungen (z. B. Papiertüten im Einzelhandel) muss deren tatsächlicher physischer Produzent die Hersteller-Pflichten erfüllen (außer er verkauft sie an Vertreiber in anderen EU-Staaten, dann werden jene zum Hersteller).
  2. Treffen Sie hierbei keine Unterscheidungen zwischen „formstabilen“ und „flexiblen“ Verpackungen oder „vollständigen“ und „unvollständigen“ Verpackungen, da die PPWR derartige Unterschiede nicht regelt.
  3. Bei Verkaufsverpackungen (innerste Verpackung) und Umverpackungen (ggf. zweite Verpackung wie Weinflaschen-Kartons) gilt nicht der Verpackungs-Produzent, sondern der Befüller der Verpackung als Hersteller. Auch hier gilt die Sonder-Regelung, dass beim Verkauf an einen Vertreiber in anderen EU-Staaten jener zum Hersteller wird.
  4. Hersteller müssen sich im jeweiligen EU-Staat registrieren und an Rücknahmesystemen/Herstellerorganisationen beteiligen. Speziell in Deutschland muss bei dieser Beteiligung noch unterschieden werden zwischen privaten Kunden (b2c, Beteiligung an dualem Entsorgungssystem, wie bisher) und gewerblichen Kunden (b2b, neue de-facto-Beteiligungspflicht an „sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung“, neu ab Herbst 2026 bzw. Übergangsfrist hierfür bis Ende 2027).
  5. Registrierungs- und Beteiligungspflichten in anderen EU-Staaten entstehen nur beim Verkauf von Deutschland aus an dortige Endkunden. Für die besagte Beteiligungspflicht muss man einen Bevollmächtigten im jeweiligen Staat benennen (z. B. Kanzlei, Entsorgungs-Dienstleister, Auslandshandelskammer). Wer nur wenige Waren in andere EU-Staaten an dortige Endkunden verkauft, sollte diese Tätigkeit für einige Zeit einstellen, bis geklärt ist, ob es in jenem Staat Bagatellschwellen für die genannten Pflichten gibt.
  6. Die Beteiligungspflichten „zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung“ gelten mehr oder weniger ab 12.08.2026 in allen EU-Staaten, weil es Regelungen für inländische Unternehmen bisher schon gab. Dagegen kann es sein, dass eine Registrierung da oder dort erst mittelfristig technisch möglich ist. Die Beteiligungspflicht bleibt davon jedoch unberührt, weshalb hier der Handlungsdruck am größten ist. Möglicherweise werden viele neue Beteiligungen de facto erst zum Jahreswechsel 26/27 starten, wobei es hierzu leider keine offizielle Übergangsfrist gibt.
Ergänzend zur PPWR gilt in Deutschland ab 12.08.2026 das “Verpackungsrecht-Durchführungs-Gesetz”, vgl. auf dieser Homepage hier als Nachfolger des bisherigen deutschen Verpackungsgesetzes. Unverändert in Kraft sind die Vorschriften zu Einwegkunststoffen (Verbot bzw. Kennzeichnung bzw. Fonds-Beteiligung).