Arbeitseinsätze im Ausland
Der Einsatz von Mitarbeitenden im Ausland eröffnet Unternehmen vielfältige Chancen, bringt jedoch auch zusätzliche rechtliche und organisatorische Anforderungen mit sich. Eine sorgfältige Vorbereitung hilft dabei, Risiken zu vermeiden und den Auslandseinsatz erfolgreich zu gestalten.
Wenn Unternehmen Mitarbeitende vorübergehend für einen Arbeitseinsatz ins Ausland schicken, spricht man von einer Arbeitnehmerentsendung. Sie liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers im Ausland eine zeitlich begrenzte Beschäftigung für ihn ausübt. Eine Entsendung ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Inland eigens für eine Arbeit im Ausland eingestellt wird.
Praxis-Hinweis: Arbeitnehmerentsendungen kommen in der Praxis in vielen unterschiedlichen Formen vor. Sie reichen von mehrmonatigen Projekteinsätzen bis hin zu kurzen Arbeitseinsätzen im Ausland, wie zum Beispiel Montagearbeiten, Serviceleistungen oder Reparaturen im Rahmen einer Dienstreise. Je nach Zielland, Dauer und Art der Tätigkeit können dabei verschiedene rechtliche und organisatorische Anforderungen zu beachten sein. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit den Rahmenbedingungen des Auslandsaufenthalts auseinandersetzen.
Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu den wichtigsten Aspekten bei Arbeitseinsätzen im Ausland sowie spezifischen Anforderungen in Ländern des EU-Binnenmarkts.
Bei konkreten Fragen zum Auslandseinsatz innerhalb der EU können Sie sich jederzeit an Alea Schreyer wenden. Zu Einsätzen außerhalb der EU hilft Ihnen gerne Susi Tölzel weiter.
Zudem haben Sie die Möglichkeit, in unserem Arbeitskreis Entsendung ins Ausland aktuelle Informationen, Praxishinweise und Tipps zu erhalten sowie sich mit anderen Unternehmen über Erfahrungen und Herausforderungen bei Auslandseinsätzen auszutauschen.
Was Unternehmen bei Entsendungen beachten sollten
Vertragliche und arbeitsrechtliche Aspekte
Eine Entsendung setzt grundsätzlich eine entsprechende arbeitsvertragliche Grundlage voraus. Ist eine Entsendung im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen, bedarf es einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages.
Bei Auslandseinsätzen von mehr als vier aufeinanderfolgenden Wochen müssen zusätzliche Angaben vom Arbeitgeber schriftlich niedergelegt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Angaben zum Einsatzland, zur Dauer des Auslandseinsatzes, zur Währung und Höhe der Entlohnung, zu zusätzlichen Geld- oder Sachleistungen sowie zu den Bedingungen der Rückkehr.
In der Regel bleibt bei einer vorübergehenden Entsendung deutsches Arbeitsrecht anwendbar, auch wenn das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Recht grundsätzlich frei vereinbart werden kann. Unabhängig davon sind bestimmte zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften des Ziellandes zu beachten. Dazu können beispielsweise Regelungen zu Arbeitszeiten, Mindestlöhnen, Mindestjahresurlaub oder Kündigungsschutz gehören. Bei Fragen zu länderspezifischen Anforderungen unterstützen wir Sie gerne.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Bei einer zeitlich begrenzten Entsendung wird der Arbeitnehmer in der Regel nicht in den Arbeitsmarkt des Gastlandes integriert und bleibt weiterhin in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten, richtet sich insbesondere nach dem Zielland der Entsendung.
Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz
Als Nachweis, dass deutsches Recht anwendbar ist und der Arbeitnehmer weiterhin der deutschen Versicherungspflicht unterliegt, dient die A1-Bescheinigung in
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der Europäischen Union
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der Schweiz
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dem Europäischen Wirtschaftsraum EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein).
Sozialversicherungsrechtlich kann eine Entsendung bis zu 24 Monate dauern, eine Verlängerung ist mit entsprechender Begründung möglich.
Hinweis: Weitere Details zur A1-Bescheinigung, dem Antragsverfahren sowie den für die Ausstellung zuständigen Stellen, finden Sie weiter unten auf dieser Website. Es empfiehlt sich, die A1-Bescheinigung bei einer Entsendung stets mitzuführen, um sie bei Kontrollen vorzeigen zu können.
Ausland mit Sozialversicherungsabkommen
Bei Entsendungen in andere Länder außerhalb der EU wird unterschieden, ob mit dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht oder nicht. Diese Abkommen regeln, welche Ansprüche der Arbeitnehmer erwirbt und sollen eine Doppelversicherung vermeiden. Allerdings sind viele Abkommen nicht für alle Versicherungszweige geschlossen, das Abkommen mit den USA umfasst z.B. lediglich die Rentenversicherung. Informationen dazu, mit welchen Staaten in welchem Umfang Sozialversicherungsabkommen geschlossen sind, finden Sie in einer Übersicht der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).
Ausland ohne Sozialversicherungsabkommen
Besteht mit dem Zielland kein Sozialversicherungsabkommen oder erfasst dieses nicht alle Versicherungszweige, muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Arbeitnehmer während der Entsendung weiterhin den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt. Dabei kann es vorkommen, dass im Ausland zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind und es dadurch zu einer Doppelversicherung kommt. Die DVKA stellt hierzu umfangreiche Informationen und Länder-Merkblätter zur Verfügung.
Steuerrechtliche Aspekte
Aus steuerlicher Sicht muss bei einer vorübergehenden Entsendung ins Ausland geklärt werden, ob der Arbeitslohn weiterhin im Inland steuerpflichtig ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Inland behält. Es kann aber sein, dass auch der ausländische Fiskus Anspruch auf die Einkommensteuer erhebt. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese sind auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums einzusehen.
Zu berücksichtigen ist hierbei die sogenannte 183-Tage-Regelung. Sie besagt, dass die Einkünfte dann nicht am vorübergehenden Tätigkeitsort, sondern im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers, versteuert werden, wenn der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Jahr im Tätigkeitsstaat im Ausland aufhält.
Hinweis: Neben der Besteuerung des Arbeitnehmers sollte auch geprüft werden, ob durch die Tätigkeit im Ausland eine steuerliche Betriebsstätte des Unternehmens entstehen kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Unternehmen im Ausland für eine gewisse Dauer feste Räumlichkeiten zur Verfügung stehen oder dort geschäftliche Tätigkeiten mit einer ausreichenden geschäftlichen Präsenz ausgeübt werden. Unter Umständen kann das zu zusätzlichen Steuer- und Erklärungspflichten im Tätigkeitsstaat führen. Wann eine Betriebsstätte steuerlich begründet wird, erläutert das Bundesministerium der Finanzen anhand typischer Fallkonstellationen wie festen Geschäftseinrichtungen, Baustellen, Vertretertätigkeiten und Homeoffice im Ausland.
Gewerberechtliche Aspekte
Unter Umständen ist in dem Zielland der Entsendung eine Dienstleistungsanzeige vorzunehmen. Hierfür ist gegebenenfalls ein Qualifikationsnachweis erforderlich. Dies ist länderspezifisch zu prüfen.
Schutz- und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers
Schließlich hat der Arbeitgeber gegenüber dem entsandten Arbeitnehmer gewisse Schutz- und Fürsorgepflichten, und zwar vor, während und nach dem Auslandseinsatz. Zum Beispiel muss er den Arbeitnehmer bei den Reiseformalitäten unterstützen, die gesundheitliche Eignung des Arbeitnehmers überprüfen oder für entsprechenden Impfschutz sorgen. Bei Entsendung in Krisenregionen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über etwaige Gefährdungen aufklären und vorab die Sicherheitshinweise und Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes konsultieren. Der Arbeitgeber hat auch die Pflicht, notwendige Versicherungen wie eine Auslandskranken- oder -unfallversicherung abzuschließen.
Unser Tipp: Datensicherheit mitdenken
Auch wenn der Schutz von Unternehmensdaten keine spezifische Entsendevorschrift ist, sollten Unternehmen die sichere Nutzung von Laptops, Mobiltelefonen und Datenträgern im Ausland frühzeitig planen. Informationen zum Schutz von vertraulichen Informationen im Ausland stellt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg zur Verfügung.
Auch wenn der Schutz von Unternehmensdaten keine spezifische Entsendevorschrift ist, sollten Unternehmen die sichere Nutzung von Laptops, Mobiltelefonen und Datenträgern im Ausland frühzeitig planen. Informationen zum Schutz von vertraulichen Informationen im Ausland stellt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg zur Verfügung.
A1-Bescheinigung
Wer beruflich vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat tätig wird, benötigt in vielen Fällen eine A1-Bescheinigung. Sie dient als Nachweis, dass weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt und keine Beiträge im Tätigkeitsstaat entrichtet werden müssen.
Die Bescheinigung ist grundsätzlich bereits bei kurzfristigen Dienst- und Geschäftsreisen erforderlich. Arbeitgeber müssen sie für ihre Beschäftigten vor Reiseantritt beantragen. Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Selbstständige.
Wo stelle ich den Antrag?
Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist grundsätzlich bei der Krankenkasse zu stellen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer weder gesetzlich krankenversichert noch aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit, ist die Deutsche Rentenversicherung für den Antrag zuständig. Sofern der Arbeitnehmer berufsständisch versorgt ist, ist der Antrag an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu senden.
Für Arbeitnehmer sowie auch für Selbständige muss die Bescheinigung auf elektronischem Wege beantragt werden. Dies geschieht in der Regel über ein entsprechendes systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm. Alternativ kann der Antrag auch mittels der elektronisch gestützten Ausfüllhilfe SV-Meldeportal für Arbeitgeber gestellt werden. Dafür ist eine Registrierung jedes Nutzers mittels ELSTER-Organisationszertifikat oder BundID notwendig.
Nach Absenden des Antrags wird vom SV-Meldeportal ein Antragsnachweis erstellt. Dieser dient als Beleg dafür, dass vor Beginn der Auslandsbeschäftigung bzw. -tätigkeit ein Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung gestellt wurde.
Dauerbescheinigung
Für Beschäftigte, die regelmäßig in zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten für den gleichen Arbeitgeber tätig sind, kann anstelle einzelner A1-Bescheinigungen eine längerfristige A1-Bescheinigung für bis zu 5 Jahre beantragt werden. Voraussetzung ist, dass eine sogenannte gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitseinsätze im Ausland wahrnehmen. Eine Regelmäßigkeit wird bereits angenommen, wenn die Tätigkeit im anderen Staat voraussichtlich mindestens einen Tag pro Monat oder fünf Tage pro Quartal ausgeübt wird.
Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist grundsätzlich der Wohnstaat des Beschäftigten zuständig. Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland, ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) die zuständige Stelle. Bei einem Wohnsitz im Ausland ist die jeweils zuständige Einrichtung des Wohnstaates zuständig.
Die Beantragung erfolgt elektronisch über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Informationen zum konkreten Vorgehen finden Sie hier.
Hinweis: Nicht jede wiederkehrende oder länger andauernde Tätigkeit im Ausland stellt automatisch eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten dar. Auch mehrmonatige Auslandsprojekte können weiterhin als Entsendung gelten. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Abstimmung mit der DVKA.
Checkliste EU-Entsendevorschriften
Die nachfolgende Checkliste bietet einen Überblick über die wichtigsten Entsendevorschriften innerhalb der EU. Grundlage hierfür sind die EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG, die Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU sowie die Änderungsrichtlinie (EU) 2018/957. Details zu länderspezifischen Vorgaben finden Sie in der Tabelle weiter unten auf dieser Seite.
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Entsendungen
Folgende Bedingungen des Ziellandes sind seitens des Arbeitgebers der entsendeten Person zu beachten - gemäß dem Grundsatz “gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort”:
- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
- Bezahlter Mindestjahresurlaub
- Entlohnung einschließlich Überstundensätze
- Bedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern
- Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz
- Bedingungen für die Unterkünfte, wenn der Arbeitgeber diese zur Verfügung stellt
- Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung von Kosten für Arbeitnehmer
Für die Entlohnung sind die im Aufnahmestaat geltenden gesetzlichen Regelungen und anwendbaren Tarifverträge verbindlich. Zu berücksichtigen sind nicht nur die Mindestentgeltsätze, sondern auch Prämien und Zulagen wie beispielsweise Überstundenzuschläge, Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit sowie Weihnachts-, Urlaubs- oder Schlechtwettergeld. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die jeweils geltenden Lohnbestandteile auf einer offiziellen nationalen Webseite zu veröffentlichen.
Auch hat der entsandte Arbeitnehmer Anspruch auf die Erstattung von Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die sich in der Regel nach den Vorschriften beziehungsweise Gepflogenheiten des Herkunftsmitgliedstaats richten. Diese Kosten müssen zusätzlich zur Entlohnung gezahlt bzw. erstattet werden. Ebenfalls hat der Arbeitgeber für angemessene Unterkunftsbedingungen zu sorgen.
Formalitäten
Folgende Formalitäten sind zu beachten:
- Beantragung einer A1-Bescheinigung (auch für Dienst-/Geschäftsreisen)
- Abgabe einer Entsendemeldung über Online-Portal des Ziellands
- Benennung von Kontaktperson/Vertreter
- Für reglementierte Berufe: Dienstleistungsanzeige
Für bestimmte reglementierte Berufe kann vor Aufnahme der Tätigkeit im EU-Ausland eine Dienstleistungsanzeige bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats erforderlich sein. Ob ein Beruf im jeweiligen Mitgliedstaat reglementiert ist, lässt sich über die Datenbank der reglementierten Berufe der Europäischen Kommission prüfen.
Ausblick: Die EU plant die Einführung eines gemeinsamen digitalen Meldeportals für Arbeitnehmerentsendungen. Bis zu einer möglichen Einführung gelten weiterhin die nationalen Meldeverfahren. In unserem Newsletter "grenzenlos tätig" halten wir Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden.
Dokumentation
Folgende Dokumente müssen in der Regel im Original und in Übersetzung in die Sprache des Ziellands bereitgehalten und bei Kontrollen in Papier- oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden:
- Personalausweis oder Reisepass
- Arbeitsvertrag
- Arbeitszeitnachweise
- Lohnzettel
- Belege über die Entgeltzahlung
- A1-Bescheinigung
- Bestätigung Entsendemeldung
- Für reglementierte Berufe: Dienstleistungsanzeige
- Gegebenenfalls sind weitere länderspezifische Dokumente vorzulegen.
Unterrichtung der zu entsendenden Arbeitnehmer
Dauert eine Entsendung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen, müssen Arbeitnehmer vor Beginn des Auslandseinsatzes schriftlich über folgende Punkte informiert werden:
- das Land oder die Länder, in dem bzw. in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll
- geplante Dauer des Auslandseinsatzes
- Währung, in der die Vergütung erfolgt
- sofern vereinbart: mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten
- gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung des Arbeitnehmers
- die Vergütung, auf die der Arbeitnehmer im Einklang mit dem geltenden Recht des Ziellands Anspruch hat
- Link zu der offiziellen nationalen Website mit Entsendeinformationen des Aufnahmemitgliedstaates
Weitere Hinweise
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen drohen zum Teil empfindliche Bußgelder. Die Höchstdauer der Entsendung nach den oben genannten Regeln beträgt grundsätzlich 12 Monate. In begründeten Fällen kann die Entsendung um weitere sechs Monate auf insgesamt 18 Monate verlängert werden.
Links zu den nationalen Meldeportalen und -formularen sowie weitere Informationen zur Entsendung in den jeweiligen EU-Ländern finden Sie in unserem Merkblatt “Arbeitseinsätze in der EU” unter “Weitere Informationen” sowie in der nachfolgenden Übersicht.
Länderübersicht für EU-Arbeitseinsätze
Da einzelne Mitgliedstaaten zusätzliche Anforderungen vorsehen können, empfiehlt sich vor dem Arbeitseinsatz stets eine Prüfung der länderspezifischen Vorgaben. Bei Fragen zu den Anforderungen im Zielland unterstützen Sie unsere Ansprechpersonen gerne.
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| Dänemark |
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| Finnland |
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| Frankreich |
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| Italien |
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| Luxemburg |
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| Niederlande |
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| Österreich |
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| Polen |
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| Schweden |
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| Spanien |
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| Tschechien |
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| Ungarn |
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EU-Entsenderegeln für Fahrpersonal
Seit dem 2. Februar 2022 gelten für die Entsendung von Fahrpersonal im gewerblichen Personen- und Güterverkehr auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2020/1057 besondere EU-weite Vorschriften. Entsandten Fahrerinnen und Fahrern sind die im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat geltenden Mindeststandards hinsichtlich Entlohnung und Beschäftigungsbedingungen zu gewähren. Zudem müssen Unternehmen die Entsendungen über das einheitliche EU-Entsendeportal melden.
Die Entsendemeldung ist für jeden Fahrer und jeden Ziellandstaat separat zu erstellen. Sie kann für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gelten. Die Vorschriften legen zudem fest, welche Angaben in der Meldung enthalten sein müssen, welche Dokumente während der Fahrt mitzuführen sind und welche Unterlagen bei Kontrollen vorgelegt werden müssen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.
Bilaterale Güterbeförderungen gelten gemäß den Vorschriften nicht als Entsendung. Werden Güter auf Grundlage eines Beförderungsvertrags vom Niederlassungsstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat bzw. von dort zurück transportiert, ist hierfür grundsätzlich keine Entsendemeldung erforderlich.
Telearbeit und Homeoffice im EU-Ausland
Unternehmen setzen ihre Beschäftigten heute nicht nur im Rahmen von Dienstreisen oder Entsendungen im Ausland ein. Zunehmend arbeiten Mitarbeitende auch von ihrem Wohnsitz in einem anderen Staat aus, beispielsweise als Grenzgänger im Homeoffice. Dafür gelten besondere rechtliche Rahmenbedingungen.
Grundsätzlich gilt im europäischen Sozialversicherungsrecht, dass Beschäftigte in dem Staat sozialversichert sind, in dem sie arbeiten. Übt eine Person ihre Tätigkeit gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten aus und entfällt mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit auf den Wohnsitzstaat, wechselt in der Regel die Zuständigkeit für die Sozialversicherung vom Beschäftigungsstaat in den Wohnsitzstaat.
Um den gestiegenen Anteil an Homeoffice und grenzüberschreitender Telearbeit zu berücksichtigen, gilt seit dem 01. Juli 2023 eine multilaterale Rahmenvereinbarung. Diese ermöglicht es Grenzgängern unter bestimmten Voraussetzungen, einen größeren Teil ihrer Arbeitszeit im Homeoffice im Wohnsitzstaat zu verrichten, ohne dass dadurch automatisch ein Wechsel des anwendbaren Sozialversicherungsrechts erfolgt. Danach können Beschäftigte, die gewöhnlich mehr als 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent ihrer Arbeitszeit als grenzüberschreitende Telearbeit im Wohnsitzstaat erbringen, auf Antrag weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates unterliegen. Die Ausnahmegenehmigung wird für bis zu drei Jahre erteilt und kann verlängert werden. Die Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Tätigkeit in einem Drittstaat ausgeübt wird.
Die Vereinbarung gilt für die Staaten, die sie unterzeichnet haben. Eine aktuelle Übersicht der teilnehmenden Staaten finden Sie auf der Website des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit. Die Vereinbarung wurde zunächst für fünf Jahre geschlossen und verlängert sich anschließend automatisch um jeweils weitere fünf Jahre.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung und zum Antragsverfahren finden Sie auf der Webseite der DVKA.
Noch Fragen zum Auslandseinsatz?
Mit dem Arbeitskreis Entsendung ins Ausland bietet das Enterprise Europe Network der IHK Südlicher Oberrhein eine Plattform für Informationen, aktuelle Hinweise und Tipps sowie für den Erfahrungsaustausch mit anderen Unternehmen rund um die Arbeitnehmerentsendung. Die Teilnahme steht allen Interessierten offen. Bei Interesse melden Sie sich gerne bei Alea Schreyer oder füllen Sie unser Online-Kontaktformular aus. Wir freuen uns, Sie im Arbeitskreis begrüßen zu dürfen!
Mit dem Arbeitskreis Entsendung ins Ausland bietet das Enterprise Europe Network der IHK Südlicher Oberrhein eine Plattform für Informationen, aktuelle Hinweise und Tipps sowie für den Erfahrungsaustausch mit anderen Unternehmen rund um die Arbeitnehmerentsendung. Die Teilnahme steht allen Interessierten offen. Bei Interesse melden Sie sich gerne bei Alea Schreyer oder füllen Sie unser Online-Kontaktformular aus. Wir freuen uns, Sie im Arbeitskreis begrüßen zu dürfen!