Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kürze

Durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz können Fachkräfte mit Berufsausbildung und Personen mit berufspraktischen Kenntnissen leichter nach Deutschland einwandern.
Das neue Gesetz besteht aus mehreren Teilen. Die Regelungen sind seit November 2023 sukzessive in Kraft getreten. Hier finden Sie einen Überblick über die Neuerungen:
Neu seit 18. November 2023

Änderungen bei den Fachkrafttiteln §§ 18a und 18b AufenthG
Anerkannte Fachkräfte dürfen nun in allen qualifizierten Berufen arbeiten (Ausnahmen gibt es für reglementierte Berufe)
Für den Erhalt dieser Aufenthaltstitel sind ein Arbeitsplatzangebot oder -vertrag sowie die entsprechenden Anerkennungsnachweise erforderlich. Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf die Aufenthaltsgenehmigung.
Änderungen bei der Blauen Karte EU
Abgesenkte Gehaltsgrenzen: Die Gehaltsschwellen für die Blaue Karte EU wurden in Regel- und Mangelberufen erheblich gesenkt. Für Engpassberufe und Berufsanfänger gilt ein Mindestgehalt von 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2025: 43.759,80 Euro), während für alle anderen Berufe 50 % (2025: 48.300 Euro) erforderlich sind.
Erweiterter Personenkreis: Der Geltungsbereich der Blauen Karte EU wurde erweitert, sodass nun auch äquivalente Abschlüsse wie Meister, Techniker, Fachwirte, Erzieher und weitere sowie berufserfahrene Fachkräfte aus dem IKT-Bereich (mit mindestens 3 Jahren relevanter Berufserfahrung auf Hochschulniveau innerhalb der letzten 7 Jahre) berücksichtigt werden.
Inhaber der Blauen Karte EU müssen eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausüben.
Erleichterungen u. a. bei Familiennachzug, Arbeitgeberwechsel, Mobilität innerhalb der EU sowie Erlangung eines Daueraufenthalts EU
Änderungen bei den Regelungen für Berufskraftfahrer/-innen
Die Zustimmungserteilung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung von Berufskraftfahrenden aus Drittstaaten wurde vereinfacht. So wird grundsätzlich nicht mehr geprüft, ob die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation vorhanden sind. Zudem wurde die Vorrangprüfung gestrichen und es sind keine Sprachkenntnisse mehr vorausgesetzt.
Weitere Informationen zu den Regelungen für Berufskraftfahrende aus dem Ausland finden Sie in der Rubrik „Visum“ unter „Sonderregelungen für Berufskraftfahrer“ sowie auf der Arbeitgeberseite unter „Berufskraftfahrer aus Drittstaaten
Neu seit 1. März 2024
Anerkennungspartnerschaft
Das Anerkennungsverfahren kann vollständig in Deutschland durchgeführt werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich verpflichten, es unverzüglich nach der Einreise zu starten und eine ggf. erforderliche Anpassungsqualifizierung durchzuführen.
In der Zwischenzeit kann der Arbeitnehmer eine qualifizierte Tätigkeit ausüben, die seiner Qualifikation und der angestrebten Position entspricht.
Für die Anerkennungspartnerschaft müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen.
Berufserfahrenen-Regelung für nicht-reglementierte Berufe
Ab sofort können auch Personen mit relevanter, umfangreicher Berufserfahrung ohne formelles Anerkennungsverfahren in Deutschland eine qualifizierte Tätigkeit aufnehmen. Die folgenden Bedingungen gelten dabei:
Voraussetzung ist ein staatlich anerkannte/r Hochschulabschluss oder mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder ein AHK-Zertifikat sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung auf Fachkraftniveau (innerhalb der letzten fünf Jahre), die in direktem Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit in Deutschland steht.
Das Arbeitsplatzangebot in Deutschland muss ein Bruttojahresgehalt von mindestens 43.470 Euro (Jahr 2025) zusichern, bei Tarifbindung des Arbeitgebers genügt eine Entlohnung entsprechend dem Tarifvertrag. Weitere Informationen finden Sie hier.
Neu seit 01. Juni 2024
Einführung der Chancenkarte zur Jobsuche
Die Chancenkarte ermöglicht Personen, ohne Arbeitsplatzangebot bis zu 12 Monate nach Deutschland einzureisen, um Arbeit zu suchen.
Grundvoraussetzungen:
  • gesicherter Lebensunterhalt,
  • ein staatlich anerkannter Hochschulabschluss oder eine mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder AHK-Zertifikat
  • Deutschkenntnisse auf Niveau A1 oder Englischkenntnisse auf B2.
Außerdem muss entweder der Abschluss voll anerkannt sein oder es müssen mindestens 6 Punkte auf der Chancenkarte erreicht werden. Die Punkte werden anhand von Qualifikation, Berufserfahrung, Engpassberufen, Sprachkenntnissen, Alter, Deutschlandbezug und dem Potenzial des/der mitziehenden Partners/in vergeben.
Hier können Sie eine unverbindliche Einschätzung erhalten, ob Sie für eine Chancenkarte in Frage kommen. Beantworten Sie die Fragen und erhalten Sie anschließend Ihr Ergebnis.
Erhalten die Suchenden ein Arbeitsplatzangebot, aber nicht alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis, kann die Chancenkarte einmalig um bis zu 2 Jahre verlängert werden, um die erforderliche Berufserfahrung zu sammeln.
Weitere Infos klicken Sie hier.

Weitere Informationen auf der rechten Seite

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ermöglicht ein Verfahren, mit dem der Prozess der Fachkräfteeinwanderung beschleunigt werden kann. Unternehmen können es bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes kann der deutsche Arbeitgeber in Vollmacht des Ausländers gegen Zahlung einer Gebühr bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf ein „beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ stellen. Das Verfahren ist möglich für Fachkräfte, die zu Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Anerkennungszwecken einreisen möchten. Beim Bundesinnenministerium finden Sie eine Mustervereinbarung mit einer Übersicht über alle notwendigen Unterlagen im Anhang und eine Mustervollmacht.
Die zuständige Ausländerbehörde übernimmt dabei die Beratung des Arbeitgebers über die Einreisevoraussetzungen der Fachkraft (inkl. Familiennachzug), – soweit erforderlich – das Betreiben des Anerkennungsverfahrens und das Einholen der Zustimmung der BA sowie die Prüfung der ausländerrechtlichen Voraussetzungen und die Vorabzustimmung zum Visum. Sie ist der zentrale Ansprechpartner des Arbeitgebers.
Alle beteiligten Behörden sind an enge Fristen gebunden (Anerkennungsverfahren: zwei Monate, Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit: eine Woche, Visumverfahren: sechs Wochen), so dass die Zeitspanne vom Einreichen der vollständigen Unterlagen für die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation bis zur Entscheidung über den Visumantrag i. d. R. vier Monate nicht übersteigen soll.
Das Verfahren kostet 411 Euro je Fachkraft, die der Arbeitgeber zahlt. Hinzu kommt für die ausländische Fachkraft eine Visumgebühr sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.
Das Beschleunigte Fachkräfteverfahren, wie geht´ s, in 7 Schritten kurz erklärt.

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

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Informationen zu im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen
Seit dem 1. April 2012 besteht auf Grundlage des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) der Rechtsanspruch, die Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungen mit einem entsprechenden deutschen Beruf feststellen zu lassen. Ein Anerkennungsverfahren erhöht die Chancen am Arbeitsmarkt, denn es ermöglicht ausländischen Fachkräften, ihre Berufsabschlüsse transparent zu präsentieren. Darüber hinaus können auch Arbeitgebende anhand eines Anerkennungsbescheides ausländische Berufsqualifikationen einschätzen.

Voraussetzungen Berufsanerkennung

Ein Anerkennungsverfahren ist für im Ausland abgeschlossene, staatlich anerkannte Ausbildungsgänge möglich. Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthaltsstatus spielen keine Rolle, d. h. auch aus dem Ausland kann eine Gleichwertigkeitsfeststellung beantragt werden.

Zuständigkeit Anerkennungsverfahren

Welche Stelle für das Anerkennungsverfahren zuständig ist, richtet sich nach dem deutschen Beruf, mit dem ein ausländischer Ausbildungsabschluss verglichen werden soll. In der Regel führt die Stelle das Anerkennungsverfahren durch, die für die Berufsausbildung des deutschen Berufes verantwortlich ist.
Für Aus- oder Fortbildungsabschlüsse aus dem IHK-Bereich, die mit einem ausländischen Bildungsabschluss verglichen werden, ist die IHK FOSA in Nürnberg zuständig. Als Zusammenschluss von 77 Industrie- und Handelskammern übernimmt sie zentral und bundesweit die Durchführung der Anerkennungsverfahren. Sie ist damit ein Beitrag deutscher Industrie- und Handelskammern zur Fachkräftesicherung.
Alle Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Webseite der IHK FOSA. Im Downloadbereich steht das Antragsformular (Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung) zur Verfügung.
Der Antrag ist zu richten an:
IHK FOSA
Ulmenstraße 52 g
90443 Nürnberg
Eine Antragstellung ist auch per E-Mail an info@ihk-fosa.de (Format: nur PDF) möglich.

Beratung zum Anerkennungsverfahren

Vor der Beantragung eines Anerkennungsverfahrens oder auch nach Erhalt eines Bescheides über eine teilweise Gleichwertigkeit empfiehlt es sich, sich bei einer Beratungsstelle zu informieren. Zahlreiche Anerkennungsberatungsstellen bieten Unterstützung bei der Antragstellung und geben Auskunft etwa zu vorzulegenden Informationen oder dem deutschen Referenzberuf, mit dem der ausländische Ausbildungsgang verglichen werden soll.
Auch die örtlichen Industrie- und Handelskammern geben zum Anerkennungsverfahren Auskunft.

So funktioniert das Anerkennungsverfahren:

Das Anerkennungsverfahren beginnt immer mit der Antragstellung. Hierfür müssen die benötigten Informationen per Post oder E-Mail an die zuständige Stelle gesendet werden.
Eine Übersicht der erforderlichen Dokumente finden Sie im Antragsformular auf Seite 6.
Nach Eingang des Antrags bestätigt die IHK FOSA innerhalb von vier Wochen den Erhalt und sendet auch den Gebührenbescheid zu. Fehlen noch Unterlagen und Informationen, werden diese von der antragstellenden Person nachgefordert.
Sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Gebühr bezahlt ist, nimmt die IHK FOSA einen detaillierten Vergleich der ausländischen Berufsqualifikation mit der aktuellen Ausbildungsordnung des entsprechenden deutschen Berufes vor. Dabei werden die Kriterien Dauer und Inhalt der Ausbildung untersucht. Das Anerkennungsverfahren ist dann innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten abzuschließen.

Ergebnis der Anerkennung

Ergibt die Gegenüberstellung der ausländischen und der deutschen Ausbildungsinhalte keine wesentlichen Unterschiede, wird die volle Gleichwertigkeit festgestellt. Sind wesentliche Unterschiede vorhanden, können diese durch einschlägige Berufserfahrung oder weitere relevante Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, endet das Verfahren mit einer teilweisen Gleichwertigkeit. Besteht keine oder nur eine geringe Vergleichbarkeit der ausländischen und der deutschen Ausbildungsinhalte, wird der Antrag als nicht gleichwertig abgelehnt.
Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten antragstellende Personen einen schriftlichen Bescheid. Dieser listet genau auf, welche beruflichen Kompetenzen vorhanden sind und welche gegebenenfalls noch fehlen.

Folgeantrag

Im Falle einer teilweisen Gleichwertigkeit können festgestellte wesentliche Unterschiede durch gezielte Anpassungsqualifizierung (z. B. Praktika, Berufserfahrung, Weiterbildungen) innerhalb von 5 Jahren nachgeholt werden. Danach kann ein Folgeantrag gestellt werden, dem die Nachweise über die Anpassungsqualifizierung beizulegen sind. Wird durch die Nachweise belegt, dass die bestehenden Unterschiede ausgeglichen werden, erhalten die antragstellenden Personen einen Bescheid über eine volle Gleichwertigkeit.
Antragstellende Personen, die nach einem Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit eine volle Gleichwertigkeit anstreben, sollten sich beraten lassen.

Berufsanerkennung bei fehlenden Dokumenten

Auch bei fehlenden Dokumenten kann ein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt werden: Können benötigte Dokumente unverschuldet nicht vorgelegt werden, sieht das Anerkennungsgesetz das Mittel der Qualifikationsanalyse zur Feststellung beruflicher Qualifikationen vor. Als Instrumente für eine Qualifikationsanalyse kommen z. B. Fachgespräche, Arbeitsprobe sowie Probearbeit im Betrieb in Betracht. Das Ergebnis der Qualifikationsanalyse fließt in das Gesamtergebnis des Anerkennungsverfahrens mit ein.

Gebühren und Fördermöglichkeiten

Für das Anerkennungsverfahren erheben die zuständigen Stellen Gebühren. Bei der IHK FOSA betragen die Verfahrensgebühren bis zu € 600,00. Es gibt Möglichkeiten, Hilfe bei der Finanzierung des Anerkennungsverfahrens zu erhalten. Eine Übersicht dazu finden Sie auf der Webseite der IHK FOSA.

Internationale Fachkräfte gewinnen mit UBAconnect

Kostenfreies Angebot der IHK Südlicher Oberrhein für Unternehmen
Sie suchen Fachkräfte aus dem gewerblich-technischen oder kaufmännischen Bereich? Registrieren Sie sich jetzt bei UBAconnect, um unverbindlich internationale Fachkräfte kennenzulernen und für sich zu gewinnen. Der Matching-Service UBAconnect ist ein Angebot, das Mitgliedern im neuen Unternehmensnetzwerk für Fachkräfteeinwanderung und Anerkennung kostenfrei zur Verfügung steht. Eine Mitgliedschaft im Netzwerk ist ebenfalls kostenlos.
Darum geht es beim Matching-Service UBAconnect:
Bei UBAconnect können Unternehmen teilnehmen, die Verstärkung suchen und offen sind für internationales Personal. Sie beschäftigen eine Person mit bereits teilanerkanntem ausländischem Berufsabschluss zunächst auf befristeter Basis und unterstützen diese bei der Nachqualifizierung. Durch diese sogenannte Anpassungsqualifizierung helfen Unternehmen der Person ihre ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland voll anerkennen zu lassen und gewinnen perspektivisch eine neue Fachkraft.
Wie profitiere ich von UBAconnect?
Eine Anpassungsqualifizierung in Ihrem Unternehmen zu begleiten, kann für Sie eine Möglichkeit sein, eine Fachkraft zu finden und diese auch längerfristig an Ihr Unternehmen zu binden. Zugleich haben Sie die Chance, die Fachkraft in Ihrem Unternehmensumfeld kennenzulernen, sie für Ihre Aufgabenbereiche passend zu qualifizieren und schon einmal zu testen, ob die Zusammenarbeit funktioniert.
So funktioniert es:
Als registriertes Mitglied im UBA-Netzwerk gelangen Sie zum Matching-Service UBAconnect. Dort hinterlegen Sie den oder die gesuchten Beruf/e, in denen eine Fachkraft in Ihrem Betrieb arbeiten könnte. Im UBAconnect-Bereich werden Sie dann direkt einsehen können, ob es aktuell bereits Fachkräfte im Pool gibt, die zu Ihren Suchkriterien passen. Die entsprechenden Fachkräfteprofile stehen zum Download zur Verfügung. Ist erst zu einem späteren Zeitpunkt eine passende Fachkraft dabei, werden Sie benachrichtigt. Bei Interesse an einem Profil können Sie die Fachkraft in einem virtuellen Gespräch unverbindlich kennenlernen.
Sowohl UBAconnect als auch das Netzwerk-Angebot sind für Sie kostenfrei.
Hier können Sie sich informieren und unverbindlich registrieren.
Wir beantworten gerne Ihre Fragen und unterstützen Sie während des gesamten Prozesses.
Über UBAconnect:
Der Matching-Service UBAconnect ist im Rahmen des UBA-Netzwerks für Fachkräfteeinwanderung und Anerkennung nutzbar und wird vom Projekt “Unternehmen Berufsanerkennung und der IHK Südlicher Oberrhein durchgeführt. Mitmachen bei UBAconnect kann jedes Unternehmen, das bereit ist, Fachkräfte mit ausländischen Berufsabschlüssen im Rahmen einer Anpassungsqualifizierung anzustellen und ggf. auch selbst Teile der Nachqualifizierung zu übernehmen. Grundsätzlich können sich alle Unternehmen registrieren, die beruflich Qualifizierte in gewerblich-technischen oder kaufmännischen Berufen beschäftigen.
Über das UBA-Netzwerk für Fachkräfteeinwanderung und Anerkennung:
Das neue Netzwerk bietet für Unternehmen relevante Informationen zum Einwanderungsprozess und zur Berufsanerkennung, Leitfäden und Vorlagen, individuelle Beratungsangebote sowie Raum zum Erfahrungsaustausch. Interessierte Unternehmen können sich kostenlos registrieren und auf alle Angebote, einschließlich des Matching-Services UBAconnect, zugreifen. Das Netzwerk wird vom Projekt “Unternehmen Berufsanerkennung ”(UBA) durchgeführt. UBA wurde von der Deutschen Industrie- und Handelskammer initiiert und wird vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert.
Disclaimer:
Manchmal kann eine potenziell geeignete Fachkraft schnell gefunden werden, häufig kann dies aber mehrere Wochen und Monate dauern. Mithin ist es auch möglich, dass in den von Ihnen benötigten Berufen leider keine Fachkräfte für Anpassungsqualifizierungen infrage kommen. Es besteht daher auch keine Garantie auf die Vermittlung einer Fachkraft für eine Anpassungsqualifizierung. Sie können Ihre hinterlegten Daten jederzeit ändern oder Ihr Netzwerk-Profil löschen.

Gewinnung ausländischer Fachkräfte

Folgende Links können Sie bei der Gewinnung ausländischer Fachkräfte weiterhelfen:
Make it in Germany, das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland unterstützt Unternehmen bei der Suche nach ausländischen Fachkräften.
Im Netzwerk der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) vor allem für die Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland und für die Vermittlung besonderer Berufsgruppen verantwortlich.
Sie können offene Stellen auch über die Auslandshandelskammern im gewünschten Land ausschreiben lassen.

Die Gewinnung ausländischer Fachkräfte geht immer einher mit dem Werben für den eigenen Standort. Die folgenden zwei Links helfen bezüglich Standortmarketing für unsere Region weiter.
- Das Sichtbarmachen von Standortfaktoren, famigo
- Der südliche Oberrhein „Hier will ich hin“, eine Initiative der IHK Südlicher Oberrhein

Herr Sarialtin betreut die Stadt Freiburg, den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen. Frau Gauerhof ist zuständig für den Ortenaukreis.

Integration ausländischer Arbeitnehmer (Willkommenskultur)

Vielfalt managen

Diversity Management ist ein wichtiges Zukunftsthema – für Politik und Gesellschaft genauso wie für die Wirtschaft. Die Belegschaften werden älter, internationaler und vielfältiger. Die Vielfalt der Belegschaft als Erfolgsfaktor erkennen, fördern, wertschätzen – und dadurch wirtschaftliche Erfolge steigern, das ist der Grundgedanke von Diversity Management. Es gilt, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das frei von Vorurteilen ist. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen Wertschätzung erfahren – unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung und Identität, aber auch zum Beispiel von Familienstand, Berufserfahrung, Ausbildung oder Betriebszugehörigkeit.

Ausländische Fachkräfte integrieren

Kulturelle Vielfalt am Arbeitsplatz zahlt sich aus: Eine vielfältige Belegschaft führt zu neuen Perspektiven, kreativen Lösungsstrategien, Innovationen oder neuen Märkten. Mit einer entsprechenden Willkommenskultur sollen die vielfältigen Potenziale der Beschäftigen unterschiedlicher Herkunft eingesetzt werden.
Die zunehmende Internationalität der Kunden bewirkt, dass die interkulturelle Kompetenz der Belegschaft zum wichtigen Wettbewerbsfaktor wird. Hochqualifiziertes Personal aus dem Ausland lässt sich leichter anwerben und halten, wenn der Arbeitgeber sich um dessen Integration bemüht. Angestellte mit Zuwanderungshintergrund und geringen Qualifikationen sind oft besonders leistungsbereit, wenn sie eine Chance auf Aus- und Fortbildung bekommen.

Diversity-Maßnahmen

Diversity-Maßnahmen können
  • das Firmenimage verbessern
  • die Innovationsfreude und Kreativität erhöhen
  • die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erleichtern
  • die Kundenzufriedenheit erhöhen
  • die Fluktuationsrate verringern
  • den Marktzugang erleichtern
Beispiele für Maßnahmen
  • Offene und wertschätzende Unternehmenskultur/Leitbild/Verhaltenskodex einführen und pflegen
  • Führungskräfte für Diversity Management sensibilisieren und eine entsprechende Führungskultur etablieren
  • Lebensphasenorientierte und familienbewusste Personalpolitik betreiben
  • Arbeitsplätze und -umgebung behinderten- und alter(n)sgerecht gestalten
  • Stellenausschreibungen überprüfen und anpassen
  • Onboarding professionalisieren (Vorbereitungs-, Orientierungs-, Integrationsphase)
  • Teamzusammensetzung optimieren (gemischte Teams)
  • Tandems einführen (verschiedene Kulturen, Alter etc.)
  • Sensibilitäts- und Kompetenztrainings durchführen
  • Sprachkurse anbieten, Sprachförderung betreiben
  • Kultursensibles Speisenangebot in der Kantine bereitstellen
  • Feiertage respektieren, Fastenzeiten berücksichtigen, Gebetspausen ermöglichen
  • Gemeinsame Unternehmungen der Belegschaft durchführen
  • Ggf. an Wettbewerben teilnehmen
  • Kommunikation nach innen wie nach außen betreiben
  • Netzwerke knüpfen und pflegen

Leitfäden zu Diversity Management und Willkommenskultur

Exkurs: Wer darf eigentlich grundsätzlich in Deutschland arbeiten?

Fachkräfte aus der EU und den EFTA-Staaten

Ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat in der Regel, wer aus einem Staat der ‎Europäischen Union kommt oder aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, ‎Schweiz). Bürger aus diesen Ländern sind inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie dürfen in ‎Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht eine Beschäftigung aufnehmen.‎

Westbalkanregelung

Die Westbalkanregelung gewährt Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland für alle Arten von Beschäftigungen in nicht-reglementierten Berufen. Ursprünglich war die Regelung bis Ende 2023 befristet, doch durch die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde die Befristung aufgehoben. Seit Juni 2024 liegt das jährliche Kontingent bei 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit.

Fachkräfte aus Drittstaaten (Nicht-EU und EFTA-Staaten)

USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Andorra, Monaco, San Marino und der Republik Korea
Fachkräfte aus diesen Ländern benötigen ein Arbeitsplatzangebot und gegebenenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Erforderlich ist zudem ein Aufenthaltstitel, der den Verbleib und die Arbeitsaufnahme in Deutschland erlaubt.
Den Aufenthaltstitel kann die Fachkraft auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Soll allerdings schon kurz nach der Einreise eine Beschäftigung aufgenommen werden, empfiehlt sich die Beantragung schon vor der Einreise.

Sonstige Drittstaaten

Bürger aller weiteren Staaten benötigen zusätzlich auch ein Einreisevisum, das bereits vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Wohnsitzland zu beantragen ist. Das Visum wird nach Einreise in Deutschland von der zuständigen Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt. Für ihre Antragunterlagen benötigt die ausländische Fachkraft auch einen unterschriebenen Arbeitsvertrag.
Aufenthaltstitel und Visum müssen von der Fachkraft persönlich beantragt werden. Was im Einzelfall zu tun ist, erfährt sie von der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der Auslandsvertretung im Ausland. Für internationale Fachkräfte wichtig zu beachten ist dabei auch
-Die Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen.

Einreise von Fachkräften mit Visum

Drittstaatsangehörige, die zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen möchten, müssen grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit beantragen. Für die Einreise wird in der Regel ein Visum auf begrenzte Zeit erteilt. Damit kann bei der zuständigen inländischen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis eingeholt werden. Für Staatsangehörige bestimmter Drittländer gilt eine Befreiung von der Pflicht, eine Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Aufenthalt bereits im Ausland zu beantragen. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den USA können visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Inland beantragen. Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme bestimmter Tätigkeiten (vgl. § 17 Absatz 2 AufenthG) ausüben wollen. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel muss innerhalb von 90 Tagen nach Einreise beantragt werden.
Wie läuft das Visumverfahren ab?
Die ausländische Fachkraft muss in ihrem Heimatland persönlich den Antrag auf ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Visumanträge sowie Hinweise zu eventuell erforderlichen weiteren, herkunftsstaatspezifischen Nachweisen und zur Visumgebühr sind dort erhältlich. Unterstützung leistet der Visa-Navigator des Auswärtigen Amts.
Die Auslandsvertretung beteiligt i. d. R. die Bundesagentur für Arbeit (BA). Diese prüft,
  • ob ein Arbeitsplatzangebot bzw. -vertrag vorliegt – das vom Arbeitgeber auszufüllende Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis dient dabei dem Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebotes,
  • ggf. eine Berufsausübungserlaubnis notwendig ist (für reglementierte Berufe, z. B. Pflegeberufe, Erzieher/-innen),
  • die Qualifikation des Antragstellers zur angebotenen Arbeit befähigt und
  • die Arbeitsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub etc.) nicht ungünstiger sind als für vergleichbare inländische Arbeitnehmer.
Nach Zustimmung der BA kann dem Antragsteller das Visum ausgestellt werden, wenn alle ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind. Außerdem muss die ausländische Fachkraft ihren Hochschul- bzw. Berufsabschluss in Deutschland anerkennen lassen (Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse). Der Anerkennungsbescheid muss für die Visumerteilung bereits vorliegen.
Mit dem Visum reist die Fachkraft nach Deutschland ein und muss vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Blue Card, Niederlassungserlaubnis). Auch hier wird wieder i. d. R. die BA beteiligt, bevor der Titel ausgestellt wird.
Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Aufenthaltstiteln finden Sie in unserem Kapitel zu den rechtlichen Regelungen, bei „Make it in Germany“ und in der Broschüre „Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung – Was Arbeitgeber wissen müssen“ (pdf).

Aufenthaltsrechtliche Fragestellungen

Akademische Berufe und Fachkräfte aus Drittstaaten
Blaue Karte EU
Akademiker aus Drittstaaten benötigen für eine Tätigkeit in der EU meist die Blaue Karte EU. In Deutschland sind dafür ein Hochschulabschluss und ein Arbeitsvertrag mit einem Mindestgehalt erforderlich:
  • Blaue Karte EU: 48.300 € brutto/Jahr (2025)
  • Kleine Blaue Karte (für Mangelberufe oder Berufseinsteiger): 43.759,80 € brutto/Jahr (2025)
Einreise zur Arbeitsplatzsuche
Fachkräfte mit anerkannter akademischer Ausbildung können zur Jobsuche nach Deutschland einreisen und erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 12 Monate. Während dieser Zeit sind zweiwöchige Probearbeit und Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden/Woche erlaubt.
Beschäftigung in verwandten Berufen – fachfremdes Arbeiten
Akademiker aus Drittstaaten dürfen auch in qualifizierten Berufen arbeiten, selbst wenn für diese kein Hochschulabschluss erforderlich ist. Eine Blaue Karte ist in diesem Fall nicht notwendig. Allerdings muss es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handeln, die über Helfer- oder Anlernberufe hinausgeht. Erstmals ist zudem auch fachfremdes Arbeiten möglich, sofern der ausländische Hochschulabschluss in Deutschland vollständig anerkannt ist.
Nicht-akademische Berufe und Arbeitsaufnahme für Fachkräfte mit Berufsausbildung
Internationale Fachkräfte aus Drittstaaten mit in Deutschland anerkanntem Berufsabschluss können auch fachfremd in allen qualifizierten und nicht-reglementierten Berufen arbeiten. Der Arbeitgeber entscheidet über die Eignung.
Anerkennung des Berufsabschlusses
Zur Anerkennung eines ausländischen Abschlusses muss die Fachkraft den Antrag selbst stellen – auch aus dem Ausland. Das Portal „Anerkennung in Deutschland“ (Wie bekomme ich die Anerkennung) bietet hierfür Unterstützung.
Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen
Personen mit geprüften ausländischen Abschlüssen, deren Berufsqualifikation in Deutschland teilweise anerkannt wurde, können für Anpassungslehrgänge, Prüfungsvorbereitungen oder Praxisphasen in Deutschland bleiben. Voraussetzung: Deutschkenntnisse auf mindestens A2-Niveau.
IT-Spezialisten
IT-Fachkräfte ohne formalen Bildungsabschluss mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre können mit einem monatlichen Mindestgehalt von 3.646,65 € brutto einreisen.
Erfahrene IT-Spezialisten mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung im IT-Bereich innerhalb der letzten fünf Jahre und einem Bruttojahresgehalt von mindestens 43.470 € können ebenfalls ein Visum erhalten. Dafür ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Mehr Infos unter 2025_Visaoptionen_IT_aus_Drittstaaten_DE.pdf
Einreise zur Jobsuche
Internationale Fachkräfte mit mindestens zweijähriger, im Herkunftsland staatlich anerkannter Berufsausbildung können zur Jobsuche über ein Punktesystem mit der sogenannten Chancenkarte (Chancenkarte zur Jobsuche) einreisen (bis zu 12 Monate Aufenthaltserlaubnis mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere 24 Monate). Voraussetzungen:
  • Im Herkunftsland staatlich anerkannte Qualifikation -Dauer: mind. 2 Jahre; Antrag auf Bescheinigung ist online über Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation zu stellen
  • Gesicherter Lebensunterhalt
  • Deutschkenntnisse mindestens A1
Während dieser Zeit sind zweiwöchige Probebeschäftigungen in Vollzeit sowie Nebenjobs bis zu 20 Stunden/Woche möglich.
Ausbildung & Studium
Einreise zur Ausbildungsplatzsuche
Neben Studieninteressierten können nun auch Ausbildungsinteressierte einreisen. Voraussetzungen:
  • Deutschkenntnisse auf B1-Niveau
  • Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt
  • Höchstalter: 35 Jahre
  • Gesicherter Lebensunterhalt
Deutschkurse & Wechselmöglichkeiten
Auszubildende dürfen zur Vorbereitung Deutschkurse besuchen. Studierende können einfacher in eine Berufsausbildung wechseln. Auch ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
Für weiterführende Informationen und Beratung wenden Sie sich zum Thema Auszubildende an die IHK-Ansprechpartner: in für Zugewanderte und Geflüchtete
Frau Julia Gauerhof
Herr Ibrahim Sarialtin

Weitere Bestimmungen
Prüfung der Arbeitsbedingungen
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft vor Arbeitsbeginn, ob die Arbeitsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit) denen deutscher Arbeitnehmer entsprechen. Ziel ist die Verhinderung von Lohndumping.

Herr Sarialtin betreut die Stadt Freiburg, den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen. Frau Gauerhof ist zuständig für den Ortenaukreis.

Auszubildende und Fachkräfte aus Drittstaaten – Wer darf kommen?

1. Rechtliche Voraussetzungen

Die rechtliche Grundlage einer dualen Berufsausbildung in Ihrem Unternehmen ist auch bei internationalen Auszubildenden das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Berufsausbildung unterscheiden sich allerdings je nach Herkunftsland:

Auszubildende aus EU-Staaten
Menschen aus EU-Mitgliedsstaaten können ohne Altersbeschränkung ohne zusätzliche Genehmigung eine duale Ausbildung in Deutschland absolvieren. Dasselbe gilt für Angehörige eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz).
Anmeldung am Wohnort: Sobald Ihr Azubi in Deutschland wohnt, muss er sich beim Einwohnermelde- oder Bürgeramt anmelden – spätestens zwei Wochen nach dem Einzug. Hierzu sollte er am besten noch vor dem Einzug einen Termin vereinbaren.

Auszubildende aus Drittstaaten
Eine duale Berufsausbildung in Deutschland ist auch für Menschen aus Drittstaaten möglich.
Dafür brauchen sie ein Visum. Dieses muss Ihr Azubi bei der zuständigen Auslandsvertretung in seinem Herkunftsland beantragen. Wichtige Voraussetzungen, die der Azubi bei der Beantragung des Visums erfüllen muss:
Sprachkenntnisse: Bei der Visumbeantragung muss i.d.R. ein Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1 erbracht werden, sofern kein vorbereitender Deutschkurs vereinbart wurde. In Ausnahmefällen reichen geringere Deutschkenntnisse, wenn der Ausbildungsbetrieb dies bestätigt. Das Sprachzeugnis muss in der Regel auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen. Derzeit werden die Zeugnisse von folgenden Institutionen anerkannt: Goethe-Institut, Telc GmbH, TestDaF-Institut. Eine erste Einschätzung ihrer Deutschkenntnisse erhalten Jugendliche im Selbsttest auf der Webseite des Goethe-Instituts.
- Schulabschluss: Eine Ausbildung kann i.d.R. nur aufgenommen werden, wenn ein Schulabschluss nachgewiesen wird.
- Ausbildungsvertrag: Notwendig ist die Vorlage eines unterschriebenen Ausbildungsvertrages. Sie können in diesem Vertrag vermerken, dass er erst wirkt, sobald ein gültiges Visum erteilt wurde.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA): Für Auszubildende bleibt – im Unterschied zur Fachkraft – die Vorrangprüfung der BA bestehen. Zudem prüft die BA, ob die gleichen Arbeitsbedingungen wie bei deutschen Azubis gelten.
- Krankenschutz und Lebensunterhalt: Für die Dauer einer betrieblichen Berufsausbildung besteht grundsätzlich eine gesetzliche Krankenversicherung. Der Azubi muss zudem nachweisen, dass er während des Aufenthalts zur Ausbildung seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Der Lebensunterhalt zur Einreise ist an den Bafög Satz angelehnt. Derzeit gilt ein Orientierungsbetrag von 950 Euro/Monat. Liegt die Ausbildungsvergütung unterhalb des geforderten Betrags, so kann ein Sperrkonto eingerichtet werden (vgl. Auswärtiges Amt) oder eine Verpflichtungserklärung von Dritten vorgelegt werden.
- Aufenthaltstitel: Ihr Azubi benötigt einen Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken. Wann und wo dieser beantragt werden muss, erfährt Ihr Azubi von der Auslandsvertretung, an die er sich wegen des Visums wendet. Hinweis: Ein gültiger Reisepass ist speziell auch bei den Prüfungen wichtig.
Die aufgeführten Voraussetzungen für ein Visum können abweichen. Die Entscheidung ob die Voraussetzungen für ein Visum vorliegen, wird von der jeweiligen Auslandsvertretung getroffen.
Für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten sind die örtlichen Ausländerbehörden zuständig.


Weitere rechtliche Regelungen
Vor der Ausbildung
- Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes: Für Studieninteressierte war es schon bislang möglich, zur Studienplatzsuche einzureisen. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz können seit dem 1.3.20 auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen.
Vorausgesetzt werden dabei Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, ein Höchstalter von 25 Jahren und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung. Auch hier ist die BaföG-Höhe ein Orientierungswert.
- Deutschsprachkurs zur Vorbereitung: Wer eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung hat, darf einen Deutschsprachkurs oder einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen.
Sie können Ihren Azubi unterstützen, indem Sie einen Kurs vermitteln und für die Kosten aufkommen. Informationen zu Deutschkurs-Angeboten finden Sie im Onlineportal „Make it in Germany“. Besonders empfehlenswert ist die berufsbezogene Sprachförderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Während der Ausbildung
- Beschäftigung: Wer in Deutschland eine qualifizierte (mindestens 2-jährige) Berufsausbildung absolviert, darf zusätzlich einer Beschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche nachgehen. Sie muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
- Abbruch der Ausbildung: Sollte die Ausbildung vorzeitig beendet werden, muss der Unternehmer/Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen der zuständigen Ausländerbehörde die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses melden. Ansonsten droht ein Bußgeld.
- Wechsel in Beschäftigung: Azubis können bereits während der Ausbildung ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft annehmen. Damit geht der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung einher. Die Wechselmöglichkeit besteht allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen und nach Prüfung durch die BA.
- Wechsel in Ausbildung: Internationale Studierende können eine Berufsausbildung beginnen, statt ihr Studium fortzuführen. Dafür erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer beruflichen Ausbildung.
- Wechsel innerhalb der EU: Für junge Menschen, die nur einen Teil einer Ausbildung in Deutschland absolvieren möchten und die bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, gilt: In den meisten Fällen erhalten sie für Deutschland ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.

Nach der Ausbildung
- Anschlussaufenthalt: Nach Abschluss der Berufsausbildung kann die Behörde die Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu ein Jahr verlängern. In dieser Zeit kann der internationale Azubi einen für seinen Berufsabschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen und uneingeschränkt arbeiten.
- Niederlassungserlaubnis: Ebenso wie Hochschulabsolventen können ausländische Absolventen einer Berufsausbildung in Deutschland nach vier Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

2. Erfolgreich internationale Auszubildende rekrutieren


Suchphase
Wichtig bei der internationalen Rekrutierung von Auszubildenden sind eine gute Regionen- und Zielgruppenanalyse sowie die individuelle Ansprache der jungen Leute. Und verlassen Sie sich bei der Beurteilung von Bewerbern nicht bloß auf Schulnoten, sondern achten Sie auf die für Sie relevanten Kompetenzen.
Beachten Sie darüber hinaus diese Angebote:
Vermittlungsservice: Hilfreich bei der Suche nach ausbildungswilligen Jugendlichen aus Europa ist der Vermittlungsservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit. Er arbeitet eng mit den Arbeitsverwaltungen der EU-Länder zusammen. Die ZAV veröffentlicht Ihre Stellenanzeige für einen Ausbildungsplatz und vermittelt Ihnen geeignete Bewerber. Wenden Sie sich an Ihre örtliche Arbeitsagentur. Diese schaltet dann die ZAV ein, um Sie zu beraten und bei der Stellenausschreibung zu unterstützen.
Kooperationen: Prüfen Sie die Möglichkeiten zur Kooperation mit anderen Betrieben und Partnern. Hinweise dazu erhalten Sie bei Ihrer IHK oder bei Ihrem Arbeitgeberverband.
Informationen zum deutschen Bildungssystem: Stellen Sie bei der Ansprache von Jugendlichen die Vorteile der dualen Berufsausbildung heraus und verweisen Sie auf weitere Informationsquellen - wie z.B. GOVET (German Office for International Cooperation in Vocational Education and Training) vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB). Zur mehrsprachigen GOVET-Website gehört auch ein jugendgerechter Erklärfilm zur dualen Berufsausbildung.
Der oder die richtige Kandidat/in
Finden Sie Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die bereit sind, für die Ausbildung umzuziehen.
Beachten Sie dabei:
Benennen Sie einen Ansprechpartner/ Paten, fördern Sie gemeinsame Aktivitäten von Mitarbeitern in der Freizeit.
Je älter und selbstständiger ein Bewerber, desto verlässlicher ist er erfahrungsgemäß auch für Sie. Hinzu kommt: Die Volljährigkeit eines Kandidaten macht rechtlich vieles einfacher.
Wenn die Kandidaten bereits in einer eigenen Wohnung leben oder schon mal die Region gewechselt haben – umso besser.
Gerade bei Jugendlichen sollten die Eltern einbezogen werden: Überzeugte Eltern unterstützen ihr Kind, den Schritt zu machen und durchzuhalten.
Wenn Sie mehrere Auszubildende aus derselben Heimatregion gewinnen können, erleichtert das die betriebliche und soziale Integration.

Erfolgsfaktor Sprache
Sprachkenntnisse sind wesentlich für den Ausbildungserfolg. Viele Jugendliche besuchen bereits im Herkunftsland oder während der Ausbildung Deutschkurse. Allgemein gilt ein mittleres Niveau (B1) als zwingend erforderlich, um dem Berufsschulunterricht folgen zu können. Besser wäre ein Niveau B2 oder C1 um Anforderungen der Berufsschule, der IHK-Prüfungen und im beruflichen Alltag gut meistern zu können.
Informationen zu Deutschkurs-Angeboten finden Sie im Onlineportal „Make it in Germany“.
Besonders empfehlenswert ist die berufsbezogene Sprachförderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Teilnahme ist kostenlos, Sie müssen Ihren Azubi lediglich für Kurse während der Arbeitszeit freistellen. Weitere Hinweise erteilt Ihre Kammer oder das Jobcenter.
Eine erste Einschätzung ihrer Deutschkenntnisse erhalten Jugendliche im Selbsttest auf der Webseite des Goethe-Instituts.
Eine Beratung für Jugendliche mit Migrationshintergrund gibt es auch bei der IHK.

Nach der Einstellung
Umfassende Unterstützung: Viele Jugendliche ziehen zur Ausbildung erstmals selbst um – Ihre internationalen Azubis tun das sogar über weite Strecken. Sorgen Sie also dafür, dass der Umzug problemlos gelingt. Und lassen sie den Neuankömmling auch in der Folgezeit nicht allein.
Willkommenskultur: Ihre internationalen Azubis müssen sich im Betrieb wohlfühlen. Hierzu trägt eine gelebte Willkommenskultur wesentlich bei.

Bei Schwierigkeiten
Externe Mentoren: Wenn Prüfungen schwerfallen, das Heimweh überwiegt oder sonstige Probleme aufkommen, können Azubis oder auch Sie als Unternehmen die Initiative VerA (Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen) einschalten: Erfahrene Mentoren helfen Auszubildenden bei Problemen aller Art und können als Mittler zwischen Azubi und Betrieb auftreten. Die IHK Südlicher Oberrhein bietet Ihnen ebenfalls vor Ort Unterstützung an. Wenn ein Ausbildungsverhältnis gefährdet ist, steht den Auszubildenden die Ausbildungsbegleitern der IHK Südlicher Oberrhein zur Verfügung. Mit ihm können sie individuell und vertraulich Probleme besprechen, die sich während der Ausbildung im Betrieb, in der Berufsschule oder im privaten Umfeld ergeben sowie nach Lösungsansätzen suchen. Das Beratungsangebot richtet sich sowohl an Auszubildende wie auch an Ausbilderinnen und Ausbilder in den Betrieben.
Fördermaßnahmen: Nutzen Sie auch andere Fördermaßnahmen etwa zur Vorbereitung auf die Ausbildung oder zur sprachlichen Förderung. Sprechen Sie hierfür Ihre Agentur für Arbeit an.

Praktikanten aus dem Ausland
Ein beliebter Weg, mögliche Auszubildende auf ihre Eignung für das Unternehmen abzuklopfen, ist ein Praktikum vor einer dualen Berufsausbildung.
Hinweise speziell zu Praktika von Studierenden aus dem Ausland bietet die Infoseite der Bundesagentur für Arbeit „Studienfachbezogene Praktika für ausländische Studierende“.

Stadtkreis Freiburg & Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Region Ortenau Landkreis Emmendingen
Ibrahim Sarialtin
Aus- und Weiterbildung
Fachberatung Ausbildung von Zugewanderten

IHK Südlicher Oberrhein
Schnewlinstr. 11 - 13
79098 Freiburg

Tel: +49 761 3858-175
Fax: +49 761 3858-4175
E-Mail: ibrahim.sarialtin@freiburg.ihk.de
Julia Gauerhof
Aus- und Weiterbildung
Fachberatung Ausbildung von Zugewanderten

IHK Südlicher Oberrhein
Lotzbeckstraße 31
77933 Lahr/Schwarzwald

Tel: +49 7821 2703-652
Fax: +49 7821 2793-4652
E-Mail: julia.gauerhof@freiburg.ihk.de
Rodrigo da Silva
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Fachberatung Ausbildung von Zugewanderten

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Tel: +49 761 3858-172
Fax: +49 761 3858-4172
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Herr Sarialtin betreut die Stadt Freiburg und den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Rodrigo da Silva betreut den Landkreis Emmendingen. Frau Gauerhof ist zuständig für den Ortenaukreis.

Spezielle Projekte

Auf einige spezielle Projekte, die von Seiten der DIHK-Organisation unterstützt werden, möchten wir Sie im Folgenden hinweisen.