Handelsrichter/in

Die Kammern für Handelssachen (KfH) bei den Landgerichten sind Spezialspruchkörper für Kaufleute, die mit zwei ehrenamtlichen Richtern (Handelsrichtern) und einem Berufsrichter (Vorsitzender) besetzt sind. Die Richter haben gleiches Stimmrecht, so dass die Handelsrichter den Berufsrichter ggf. überstimmen können.
Handelssachen sind im wesentlichen Streitigkeiten zwischen Kaufleuten aus beiderseitigen Handelsgeschäften, gesellschafts- und firmenrechtliche Streitigkeiten, Wettbewerbsprozesse, Börsensachen, Wechsel- und Scheckprozesse sowie Handelsregisterangelegenheiten. Die personelle Zusammensetzung der KfH dient dem Zweck, den kaufmännischen Sachverstand und die kaufmännische Erfahrung in die Entscheidung des Gerichts unmittelbar einzubinden.
Der IHK ist die Aufgabe zugewiesen,  bei der Ernennung der Handelsrichter einen gutachterlichen Vorschlag zu machen. Die IHK’s nehmen ihr Vorschlagsprivileg im Interesse ihrer Mitglieder und zur Förderung der Rechtspflege überaus ernst und schlagen nur Kandidaten vor, die über die formalen Voraussetzungen gem. § 109 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hinaus, über eine angemessene kaufmännische Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.
Der Handelsrichter ist zu absoluter Neutralität verpflichtet und darf zur Rechtsfindung sein Gewissen nicht den Interessen einer bestimmten Gruppe oder Partei unterordnen.
Zum ehrenamtlichen Handelsrichter kann ernannt werden, wer
  • Deutscher ist,
  • das 30. Lebensjahr vollendet hat,
  • als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht,
  • in dem Bezirk der entsprechenden KfH wohnt oder
  • in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder
  • einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat,
  • als Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmens vergleichbare selbstständige Stellung einnimmt,
  • als Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn er hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.

Zum ehrenamtlichen Handelsrichter kann nicht ernannt werden,
  • wem infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wurde,
  • wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden ist,
  • wenn gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder
  • wer wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet ist.

Nach uns erteilten Auskünften werden die ehrenamtlichen Handelsrichter etwa 2 bis 3 mal im Jahr zu Sitzungen herangezogen, die jeweils ca. einen halben Tag dauern. Falls der ehrenamtliche Handelsrichter an der Wahrnehmung eines Termines aus zwingenden persönlichen oder geschäftlichen Gründen verhindert ist, ist eine Entschuldigung möglich.
Handelsrichter werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt wobei eine wiederholte Ernennung nicht ausgeschlossen ist.
Für die ehrenamtliche Handelsrichtertätigkeit werden nur Fahrtkosten vergütet, Auswärtige erhalten zusätzlich ein Tagegeld.
 
Stand: 24.08.2016