Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Für gewerbliche und private Güterbeförderungen gilt gemäß § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für Lkw über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) und Lkw mit Anhänger (ab 2,8 t zGG des Zugfahrzeugs, siehe unten) an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot von 0 Uhr bis 22 Uhr. Das Fahrverbot soll einerseits den Verkehrsfluss auf den Straßen, die an den betroffenen Tagen vermehrt durch allgemeinen Personen- und Ausflugsverkehr belastet sind, verbessern und andererseits dem Umweltschutz durch geringere Lärm- und Abgasemissionen dienen.
Für Unklarheit und vermeidbare Bußgeldbescheide sorgt die Definition des Begriffes "Lkw". Dieser Begriff wird in der StVO nicht bestimmt, weshalb im Rahmen des Sonn- und Feiertagfahrverbots auf die Definition in § 4 Absatz 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zurückgegriffen wird. Danach sind Lkw Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung und Bauart zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeugs dienen, bestimmt sind. Die Gewichtsgrenze, ab der ein Fahrzeug im Sinne des § 30 Absatz 3 der StVO als Lkw gilt, liegt bei 2,8 t zGG.
Folglich fallen Fahrzeuge über 2,8 t zGG, sofern sie einen Anhänger zur Güterbeförderung ziehen, unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren sind dabei irrelevant.
Allerdings sind vom Gesetzgeber auch Ausnahmen festgelegt worden. Diese betreffen vor allem den kombinierten Verkehr und die Beförderung verderblicher Güter (hauptsächlich Lebensmittel, aber auch Presseerzeugnisse).
Grundsätzlich ausgenommen sind:
  • Allein fahrende Sattelzugmaschinen,
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt,
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- oder Fernsehübertragungsfahrzeuge) und
  • selbst fahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Bagger, Autokräne, Mähdrescher)
Darüber hinaus sind folgende Transporte ausgenommen:
  • Der kombinierte Verkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 (Strecken-) Kilometern. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot;
  • Der kombinierte Verkehr (Binnen-)Schiff/Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafens (An- oder Abfuhr). Diese Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot;
  • Der Transport von:
  • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
  • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
  • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
  • leicht verderblichem Obst und Gemüse;
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit der Beförderung leicht verderblicher oder frischer Lebensmittel stehen. Ein schriftlicher Nachweis - Lieferschein, Frachtbrief o. ä.- über die Bezeichnung des Gutes sollte mitgeführt werden.
Neben diesen Tatbeständen gibt es auch weitere Transporte, für die eine Ausnahmegenehmigung bzw. eine Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Beachten Sie bitte insbesondere das unter 'Downloads' bereitgestellte Dokument "Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot in BW", da darin auch Bestimmungen zu einzelnen Gütern wie auch Branchen enthalten sind.
Zuständig für Ausnahmen sind die unteren Verkehrsbehörden. Im Falle einer Dauerausnahmegenehmigung für Güter bzw. Transporte, die nicht grundsätzlich vom Fahrverbot umfasst werden, holt die Verkehrsbehörde eine Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlichen Notwendigkeit bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein. Unter welchen Bedingungen eine (Dauer-) Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, ist in § 46 Abs. 1 Nr. 7 der Verwaltungsvorschriften zur StVO geregelt. Unter der Rubrik "Downloads" finden Sie eine Übersicht der dort vorgenommenen Reglementierungen. Wichtig ist, dass allein wirtschaftliche Gründe die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung niemals rechtfertigen können.
In § 30 Absatz 4 StVO sind die betroffenen Feiertage genannt, an denen das Fahrverbot einzuhalten ist. Dies sind:
  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.
Keine Fahrverbote gelten an Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt und am Buß- und Bettag.
Für den Reformationstag gilt eine Transitgenehmigung für Verkehre aus und nach Berlin. Weitere Informationen dazu finden Sie unter "Weitere Informationen".
Kritisch anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Regelung nicht bundeseinheitlich ist: An Fronleichnam, am Reformationstag und an Allerheiligen gelten die Verbote nur in einzelnen Bundesländern. Eine einheitliche Regelung wäre äußerst wünschenswert und aus volks- und betriebswirtschaftlichen Gründen längst überfällig. Durch die Umfahrung der betroffenen Bundesländer oder die Unterbrechung der Transporte entsteht ein zusätzlicher Schaden für die Umwelt und die wirtschaftliche Entwicklung.