Schulung und Prüfung von Gefahrgutfahrern

Gefahrgutfahrer

Fahrzeugführer, die gefährliche Güter auf der Straße transportieren, müssen gem. Kapitel 8.2 ADR grundsätzlich im Besitz einer gültigen ADR–Bescheinigung sein.
Die ADR–Bescheinigung wird von der IHK für die Dauer von 5 Jahren ausgestellt, sofern der Fahrer an einer anerkannten Schulung teilgenommen und die abschließende Prüfung bestanden hat.

Basis- und Aufbaukurse

Die Schulungen sind nach folgendem System gegliedert:
Basiskurs für Fahrzeugführer von
  • Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die im Stück- oder Schüttguttransport eingesetzt werden
  • Fahrzeuge, die gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC (Mehrelementegascontainer), deren Einzelfassungsraum drei cbm nicht übersteigt oder in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum bis zu ein cbm transportieren,
  • Batterie–Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern mit einem Gesamtfassungsraum bis zu 1 cbm
Aufbaukurs Tank für Fahrzeugführer von
  • Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC, deren Einzelfassungsraum 3 cbm übersteigt, transportiert werden,
  • Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 cbm transportiert werden,
  • Batterie–Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 cbm
(Teilnahmevoraussetzung ist die Teilnahme und bestandene Prüfung am Basiskurs)
Aufbaukurs Klasse 1 für Fahrzeugführer von
  • Fahrzeugen, mit denen – unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht – Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 (explosive Stoffe) transportiert werden
(Teilnahmevoraussetzung ist die Teilnahme und bestandene Prüfung am Basiskurs)
Aufbaukurs Klasse 7 für Fahrzeugführer von
  • Fahrzeugen, mit denen – unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht (sofern Sondervorschrift S 12 nicht anwendbar ist) – Stoffe der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) transportiert werden
(Teilnahmevoraussetzung ist die Teilnahme und bestandene Prüfung am Basiskurs)
Jeweils vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der ADR–Bescheinigung ist der Besuch einer Auffrischungsschulung mit anschließender Prüfung erforderlich.

Verlängerung der Geltungsdauer

Gefahrgutfahrer müssen vor Ablauf der Geltungsdauer ihrer ADR–Bescheinigung an einer Auffrischungsschulung teilgenommen und die entsprechende Prüfung bestanden haben.
Ansonsten dürfen keine Gefahrgüter in kennzeichnungspflichtigen Mengen mehr transportiert werden. Darüber hinaus darf auch keine Auffrischungsschulung mehr besucht werden. Stattdessen ist dann eine erneute Erstschulung („Basiskurs”) zwingend vorgeschrieben, sofern weiterhin kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte durchgeführt werden sollen.
Betroffene Fahrer sollten sich deshalb rechtzeitig, vor Ablauf ihrer Bescheinigungen, zu solch einem Auffrischungslehrgang anmelden. Eine frühzeitige Teilnahme, innerhalb der letzten 12 Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer, bringt keinerlei zeitliche Nachteile mit sich, da die Bescheinigungen, nach einer bestandenen Prüfung, um fünf Jahre ab dem ursprünglichen Ablaufdatum verlängert werden.

Veranstalter für Gefahrgutfahrerschulungen

AZVG - Ausbildungszentrum für Verkehrsgewerbe Fahrschule Angelika Rogowski GmbH
Werderstr. 71
77933 Lahr
Ansprechpartner Frau Vetter / Frau Rogowski / Herr Weber
Telefon 07821 9910880

BVB - Bildungswerk des Verkehrsgewerbes Baden GmbH
Weißerlenstr. 9, 79108 Freiburg
Ansprechpartner Frau Fahrenz / Frau Erdmenger
Telefon 0761 7086444

Drei100sechzig GmbH
Niedermattenstr. 2
79238 Ehrenkirchen
Ansprechpartner Frau Merz / Herr Bösch
Telefon 07633 8008 8509

Laitenberger Fahrschule GmbH
Im Drachenacker 3
77656 Offenburg
Ansprechpartner Herr Grenzheuser
Telefon 0781 78513

MP Bildungsinstitut GmbH & Co. KG
Neulandstr. 8
77855 Achern
Ansprechpartner Frau Hartwig / Frau Feßler
Telefon 07841 6632771

Anerkennung und Überwachung von Schulungen für Gefahrgutfahrer

Schulungsveranstalter, die Schulungen für Gefahrgutfahrer durchführen möchten, müssen eine Anerkennung durch die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) haben.
Die IHK ist zuständig für die Anerkennung der Schulungsveranstalter und die Überwachung der Fahrzeugführerschulung nach Kapitel 8.2 ADR (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter) in Verbindung mit § 14 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
Die Schulungsveranstalter müssen ihre Schulungen an den bundeseinheitlichen verbindlichen Kursplänen ausrichten. Die ordnungsgemäße Durchführung der anerkannten Schulungen wird von der IHK überwacht. Zudem wird die fachliche Eignung der einzusetzenden Lehrkräfte beurteilt.
Seit dem Jahr 2006 setzen die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg ein Fachgremium aus IHK-Mitarbeitern zur Beurteilung angehender neuer Gefahrgutlehrkräfte ein.
Dieses Fachgremium hat die Aufgabe, die fachliche Eignung dieser Lehrkräfte im Rahmen eines Beurteilungsgespräches zu prüfen.