Prüfungsberichte müssen zum Jahresende wieder abgegeben werden
Zum Jahresende ist es wieder so weit: Bauträger/Baubetreuer mit einer Erlaubnis nach § 34 c GewO und Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34 f/h Gewerbeordnung (GewO) müssen bis spätestens 31.12. unaufgefordert Ihrer Prüfungspflicht nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) für das Vorjahr nachkommen.
Nach dieser Vorschrift müssen Bauträger/Baubetreuer und Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater die Geschäftsvorgänge für jedes Kalenderjahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfungsbericht bis spätestens 31.12. des Folgejahres an die zuständige Erlaubnisbehörde übermitteln. Wer keine Geschäfte als Bauträger/Baubetreuer bzw. Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im maßgeblichen Kalenderjahr durchgeführt hat, muss stattdessen eine entsprechende Negativerklärung einreichen.
Bauträger/Baubetreuer und Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater, die bisher noch keinen Prüfungsbericht oder Negativerklärung eingereicht haben, sollten dies bis spätestens 31.12. tun. Sollte bis zum Jahresende keine jährliche Meldung vorliegen, wird diese gebührenpflichtig nachgefordert. Zudem stellt die Nichtabgabe eines Prüfungsberichts oder einer Negativerklärung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Weitere Informationen sowie ein Muster einer Negativerklärung finden Sie in der seitlichen Servicespalte.
Bauträger/Baubetreuer und Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater, die bisher noch keinen Prüfungsbericht oder Negativerklärung eingereicht haben, sollten dies bis spätestens 31.12. tun. Sollte bis zum Jahresende keine jährliche Meldung vorliegen, wird diese gebührenpflichtig nachgefordert. Zudem stellt die Nichtabgabe eines Prüfungsberichts oder einer Negativerklärung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Weitere Informationen sowie ein Muster einer Negativerklärung finden Sie in der seitlichen Servicespalte.
Bei der IHK Südlicher Oberrhein können Sie die entsprechenden Unterlagen gerne auch elektronisch einreichen.