Prüfungsbericht oder Negativerklärung

Der Gewerbetreibende ist nach § 24 Abs. 1 FinVermV verpflichtet, die Einhaltung der aus den §§ 12 bis 23 FinVermV resultierenden Pflichten auf seine Kosten regelmäßig für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.


1. Wann muss ein Prüfungsbericht erstellt werden?

Ein Prüfungsbericht muss immer dann erstellt werden, wenn der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat. Beachten Sie bitte:
· Es gibt keine Bagatell- oder Billigkeitsgrenze!
  Bereits bei nur einer Anlagevermittlung und/oder –beratung im Kalenderjahr muss ein Prüfungsberichterstellt werden.
· Prüfungsberichtspflicht auch ohne Vermittlungserfolg/Umsatz!
  Die Prüfungsberichtspflicht entsteht bereits mit der ersten Kundenberatung zu Finanzanlageprodukten im Sinne von § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO im Kalenderjahr, gleichgültig ob
  bei Bestands- oder Neukunden. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob ein (neuer) Vertrag vermittelt und hierbei ein Provisionserlös erzielt wurde.
· Auch Vermittlerbetreuer (“Sales Manager”) können der Prüfungspflicht unterliegen!
  Für Vertriebsunternehmen tätige selbständige Vermittlerbetreuer sind dann zur Abgabe eines Prüfberichtes verpflichtet, wenn Sie über die Anwerbung und Betreuung der
  Untervermittler hinaus auch – stellvertretend oder neben den Untervermittlern – gegenüber (Neu- oder Bestands-) Kunden Finanzanlageprodukte im Sinne von § 34f Abs. 1
  Satz 1 GewO vermitteln oder eine entsprechende Beratung durchführen. Die Prüfungspflicht ist in diesem Fall nur von gewerbetreibenden Vermittlerbetreuern zu beachten.
Sofern der Betreuer unselbständig beschäftigt ist, unterliegt er nicht dieser Prüfungspflicht. In diesem Fall obliegt es aber dem Arbeitgeber/Vertriebsunternehmen, einen entsprechenden Prüfungsbericht erstellen zu lassen und rechtzeitig bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.
nach oben


2. Wer darf einen Prüfungsbericht erstellen?

Geeignete Prüfer sind nach § 24 Abs. 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände (Einschränkung: Prüfung ist gesetzlicher oder satzungsmäßiger Zweck des Verbandes / Prüfung nur für Mitglieder). Mit der Prüfung können nach § 24 Abs. 4 auch andere Personen betraut werden, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen. Zu diesem Personenkreis zählen Steuerberater, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für dieses Gebiet nach § 36 GewO öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, d. h. wenn Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers gefährden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nahe Beziehungen zwischen dem Prüfer und dem zu Prüfenden bestehen. Dies können verwandtschaftliche, persönliche oder auch wirtschaftliche Beziehungen sein, z. B. bei einer finanziellen oder kapitalmäßigen Bindung des Prüfers gegenüber dem zu prüfenden Finanzanlagenvermittler.
Hinweis: Ein Steuerberater ist nicht bereits deshalb befangen und somit ungeeignet, weil er für den Vermittler steuerberatend tätig ist und Steuererklärungen fertigt.
nach oben


3. Welche Aussagen muss ein Prüfungsbericht enthalten? Gibt es Standards?

Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 12-23 FinVermV gehalten hat. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der gemäß § 22 anzufertigenden Aufzeichnungen. Darüber hinaus können weitere Unterlagen wie Verträge, Korrespondenzen, Buchungsunterlagen sowie die vom Gewerbetreibenden geführten Konten zur Einsichtnahme herangezogen werden. Der Prüfungsbericht hat folgende Informationen zu enthalten:
·  zum Prüfer
  (Geeignetheit, Befangenheit),
·  zu Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte
  (Beachtung von § 34f Abs.1 GewO),
·  zu den organisatorischen Vorkehrungen
  (Beachtung der Verbote, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach §§ 20 bis 23 FinVermV),
·  zur Einhaltung der Verhaltenspflichten
  (§§ 12 bis 18 FinVermV - Aushändigung der Erstinformation, Ausweisung der Kosten etc.),
·  zu den im Betrieb Beschäftigten
  (organisatorische Vorkehrungen für die Einhaltung der Pflichten nach §§ 12 bis 18 FinVermV durch den/die Beschäftigten) und
·  einen Prüfvermerk
  (Angabe, ob und ggf. welche Verstöße festgestellt wurden).
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat für die Prüfung nach § 24 FinVermV einen Prüfungsstandard - den IDW PS 840 entwickelt. Dieses Regelwerk beschreibt die geforderten Inhalte der Prüfung.
nach oben


4. Sind Sammelprüfungsberichte möglich?

In der Vergangenheit wurden im Rahmen von § 16 MaBV Sammelprüfungen bei Dachgesellschaften von größeren Vertriebseinheiten (Strukturvertriebe) zugelassen. Dabei wurden nicht alle angeschlossenen Vermittler (Untervertreter) geprüft, sondern es erfolgte eine Systemprüfung der Dachgesellschaft sowie eine stichprobenartige Einzelprüfung der angeschlossenen Vermittler. Zum 1. August 2014 wurde die Möglichkeit von sogenannten Systemprüfungen und Sammelprüfungsberichten auch in der FinVermV verankert. § 24 FinVermV sieht nun auch eine Erleichterung der Berichtspflicht für Gewerbetreibende vor, die als Untervermittler ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft (Strukturvertrieb) tätig sind. In diesem Fall ist eine Systemprüfung des Obervermittlers in Verbindung mit stichprobenhaften Prüfungen des Untervermittlers möglich. Jedoch muss sichergestellt werden, dass im Rahmen eines Rotationsprinzips mindestens alle vier Jahre jeder Untervermittler einer Einzelprüfung unterzogen wird. Dabei darf für den Vermittler nicht vorhersehbar sein, wann er das nächste mal der Einzelprüfung unterliegt. Neben dem Prüfbericht ist eine Ausschließlichkeitserklärung des Gewerbetreibenden vorzulegen.

Der Prüfer hat in der Systemprüfung festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Erstellung eines Systemprüfungsberichts erfüllt sind. Die Prüfung bezieht sich auf die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) der Vertriebsesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß § 12 bis 23 FinVermV durch die Untervermittler. Hierzu muss die Vertriebsgesellschaft einen einheitlichen Beratungsprozess, Formulare und Vertragsmuster sowie einheitliche Dokumentation vorgegeben.

Sofern ein Gewerbetreibender in einem Berichtsjahr den Obervermittler wechselt und in der Folge für eine andere Vertriebsgesellschaft tätig wird, sollte eine Ausfertigung bzw. Kopie des Systemprüfungsberichts sowie jeweils eine Erklärung des Gewerbetreibenden über den maßgeblichen Zeitraums vorgelegt werden.

Bitte beachten Sie, dass eine solche Systemprüfung nur durch einen eingeschränkteren Kreis an Prüfern durchgeführt werden darf. Nach den rechtlichen Vorgaben sind dies zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, aber anders als bei Einzelprüfungen ist der Steuerberater dazu nicht berechtigt.
nach oben


5. Negativerklärung - Was ist zu beachten, wenn der Gewerbetreibende im Kalenderjahr keine Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im Sinne des
§ 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat?

In diesem Fall ist kein Prüfungsbericht vorzulegen. Der Gewerbetreibende hat allerdings eine entsprechende Erklärung darüber einzureichen, dass er im Kalenderjahr keine Tätigkeit nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO ausgeübt hat (sog. Negativerklärung). Die Mitwirkung eines Pflichtprüfers ist nicht erforderlich. Die Negativerklärung ist der Erlaubnisbehörde unaufgefordert und schriftlich bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Möglich ist die Verwendung der in der rechten Spalte zum Donwload bereitgestellten Mustererklärung.
Bitte beachten Sie: Eine Negativerklärung ist dann nicht möglich, wenn
·  der Gewerbetreibende für einen Obervermittler beratend/vermittelnd tätig wurde,
·  eine Anlageberatung, aber keine Vermittlung mit Provisionserlös durchgeführt wurde,
·  eine Vermittlung in nur geringem Umfang stattgefunden hat oder
·  im Rahmen der Bestandsverwaltung lediglich eine Verkaufsempfehlung abgegeben wurde.
In diesen Fällen muss ein Prüfbericht angefertigt und rechtzeitig an die zuständige Erlaubnisbehörde/IHK übermittelt werden.
nach oben


6. Was passiert, wenn Verstöße festgestellt wurden oder ein Prüfungsbericht/eine Negativerklärung nicht oder nicht rechtzeitig bei der zuständigen IHK/Gewerbebehörde vorliegt?

Wer einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht nach § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Werden in einem Prüfungsbericht Verstöße gegen die §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt, kann es zur Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV kommen. Ein mehrmaliger Verstoß gegen die Vorlagepflicht des Prüfungsberichtes kann die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen. Dies gilt ebenso für Fälle, in denen schwerwiegende oder systematische Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die prüfungsrelevanten Verpflichtungen oder Verbote der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt werden. In diesen Fällen droht neben der Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV auch ein Widerruf der Erlaubnis nach § 34f GewO.
Bitte beachten Sie: Nach § 24 Abs. 2 FinVermV ist die zuständige IHK/Behörde ermächtigt, eine Sonderprüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden durch einen von ihr zu bestimmenden Prüfer anzuordnen. Eine derartige Prüfung kann u. a. in Betracht kommen, wenn der Prüfungsbericht den Anforderungen nach § 24 Abs. 1 offensichtlich nicht genügt oder wenn sich seit dem Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsberichts Anlass zu der Annahme ergeben hat, dass der Gewerbetreibende nicht mehr zuverlässig ist, oder wenn der Prüfer nicht die nach § 24 Abs. 3 oder 4 erforderliche Eignung besitzt.
 

7. Wo und bis wann sind Prüfungsberichte/Negativerklärungen einzureichen?


Die Prüfungsberichte/Negativmitteilungen sind bis spätestens 31. Dezember des Folgejahrs bei der zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen. In den Bundesländern mit IHK-Zuständigkeit ist an die örtlich zuständigen IHK´n zu adressieren. In den Bundesländern, in denen weiterhin die Stadt- und Landkreise für diese Aufgabe verantwortlich sind, müssen die Prüfungsberichte/Negativmitteilungen den entsprechenden Gewerbebehörden übermittelt werden.
In Freiburg oder in den Landkreisen Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und im Ortenaukreis niedergelassene Finanzanlagenvermittler senden den/die jeweilige/-n Prüfbericht/ Negativerklärung bitte an:
IHK Südlicher Oberrhein
- Finanzanlagenvermittler -
Lotzbeckstr. 31
77933 Lahr
Hinweis: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.
(Stand: August 2014)