Das Schiedsgerichtsverfahren

Bei einem Schiedsgerichtsverfahren trifft ein Schiedsgericht, das vorher durch die Parteien festgelegt wurde, eine endgültige und vollstreckbare Entscheidung als einzige kompetente Instanz. Im Interesse der Parteien ist das Verfahren schneller und kostengünstiger und entlastet die Justiz. Das Schiedsgerichtsverfahren legt Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten unter Ausschluss der örtlichen Gerichte endgültig bei. Die Schiedsgerichtsbarkeit steht gleichberechtigt neben der staatlichen Gerichtsbarkeit. Das Verfahren endet mit einem Schiedsspruch der vollstreckbar ist, je nach zwischenstaatlichen Abkommen auch im Ausland. Bei Geschäftsbeziehungen mit Auslandsbezug kann daher die Vereinbarung eines Schiedsgerichts empfehlenswert sein.

Wie läuft das Schiedsgerichtsverfahren ab
Beide Parteien müssen sich auf die Anrufung des Schiedsgerichts in der Regel geeinigt haben. Die Schiedsrichter bringen in der Regel entsprechende Sachkunde mit. Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und ist wesentlich flexibler als ein Gerichtsverfahren. Da das Verfahren nur in einer Instanz abgewickelt wird, ist es schneller und kostengünstiger. Voraussetzung ist eine einmal festgelegte Schiedsgerichtsvereinbarung. Diese ist bindend und kann nur gemeinsam rückgängig gemacht werden. Möglich ist, dass beide Parteien einen Schiedsrichter selbst benennen, der dann Ihr Vertrauen genießt. Beide Parteien müssen sich auf die Person des Vorsitzenden einigen. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, kann eine neutrale Person, z. B. der Präsident der IHK beauftragt werden, einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu benennen. Möglich ist auch, dass das von der IHK benannte Schiedsgericht angerufen wird und von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie den der von der IHK bestellten Beisitzern abgewickelt wird. Die Schiedsgerichtsordnung der IHK Südlicher Oberrhein sieht eine Besetzung des Schiedsgerichts mit drei Personen vor, soweit die Parteien nichts anderes bestimmen. Möglich wäre auch, dass sich die Parteien auf einen Einzelschiedsrichter einigen. Es gibt keinen Anwaltszwang, eine Vertretung durch einen Anwalt ist wegen der Formalien häufig zweckmäßig.
Die IHK Südlicher Oberrhein schlägt folgende Schiedsvereinbarung vor:

Beispiel einer Schiedsgerichtsklausel
Schiedsgerichtsklausel (= Schiedsgerichtsvereinbarung)

"Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag (genaue Bezeichnung) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der IHK Südlicher Oberrhein unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden."

"Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist––"
(sofern dieser nicht Freiburg ist)

"Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt –"
(sofern ein Einzelschiedsrichter gewollt ist)