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Bei zahlreichen genehmigungspflichtigen Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig. Oft können Exporteure eine sogenannte „Allgemeine Genehmigung (AGG)“ pauschal anwenden. Dabei sind die Bedingungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung einzuhalten. Diese beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Wenn diese eingehalten werden, kann der Export ohne Zeitverzug erfolgen.
Die Regelungen zur Exportkontrolle werden immer komplexer. Zur Beurteilung, ob die Ausfuhr einer Ware genehmigungspflichtig ist oder nicht, sind häufig Angaben des Vorlieferanten erforderlich. Ein wesentlicher Punkt bei der Exportkontrolle ist aber neben der technischen Beschaffenheit der Ware auch die Frage, wer der ausländische Empfänger der Ware ist.
Ist meine Ware ein Dual-use-Gut? Diese Frage wird häufig gestellt, weil ATLAS beim Erstellen einer Ausfuhranmeldung bei bestimmten Warennummern (Zolltarifnummern) hierzu eine Kodierung verlangt. Da dieselbe Warennummer in der Regel sowohl genehmigungspflichtige als auch nicht genehmigungspflichtige Waren umfasst, sind spezifische Kodierungen erforderlich (zum Beispiel Y901 für die Angabe, dass es sich nicht um ein Dual-use-Gut handelt).
Für die Einhaltung von Exportkontrollvorschriften sind Unternehmen selbst verantwortlich. Eine Verlagerung der Verantwortung auf Vorlieferanten oder Subunternehmer ist nicht möglich.
Exportkontrolle umfasst mehr als die Kontrolle herkömmlicher Warenlieferungen. Im Zeitalter der Digitalisierung gerät der elektronische Transfer von sensitiver Technologie immer mehr in den Fokus der Exportkontrolle.
Beim Import und beim Export müssen Unternehmen eine Vielzahl von Vorschriften beachten. In den Zollanmeldungen lässt sich mit Hilfe von Unterlagencodierungen angeben, ob eine Vorschrift für die jeweilige Ware einschlägig ist oder nicht.