Das Umschlüsselungsverzeichnis

Ist meine Ware ein Dual-use-Gut? Diese Frage wird häufig gestellt, weil ATLAS beim Erstellen einer Ausfuhranmeldung bei bestimmten Warennummern (Zolltarifnummern) hierzu eine Codierung verlangt. Da dieselbe Warennummer in der Regel sowohl genehmigungspflichtige als auch nicht genehmigungspflichtige Waren umfasst, sind spezifische Codierungen erforderlich (zum Beispiel Y901 für die Angabe, dass es sich nicht um ein Dual-use-Gut handelt).
Bei der Überprüfung anhand der Warennummer leistet das Umschlüsselungsverzeichnis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gute Dienste. Es ist ein wichtiges Hilfsmittel für die Prüfung, ob Güter von Exportkontrolllisten erfasst sind und aus technischen Gründen nur mit einer Ausfuhrgenehmigung exportiert werden dürfen. Das Umschlüsselungsverzeichnis erleichtert die technische Prüfung bei der Einstufung anhand der Ausfuhrliste, indem es zu den einschlägigen Positionen der Ausfuhrliste hinführt. Das Umschlüsselungsverzeichnis geht von der Warennummer aus und stellt ihr die entsprechende Position der Ausfuhrliste gegenüber. Entscheidend ist die Prüfung der im erläuternden Text bei der jeweiligen Ausfuhrlistennummer genannten technischen Parameter. Nur wenn diese mindestens erfüllt werden, ist die Ware erfasst und damit genehmigungspflichtig bei der Ausfuhr. In Zweifelsfällen sollten Sie die Ausfuhrliste und eventuell das BAFA konsultieren.
Bitte beachten Sie, dass sich die Güterlisten und Warennummern mindestens einmal jährlich ändern. Das BAFA muss diese Änderungen auch für das Umschlüsselungsverzeichnis jeweils nachvollziehen. Die Umstellung auf die geänderten Warennummern erfolgt jeweils zu Jahresbeginn, unabhängig von einer Änderung der Güterlisten. Bevor eine Prüfung mithilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses erfolgt, ist sicherzustellen, dass das Verzeichnis den aktuellen Stand der Güterlisten und der Warennummern abbildet.
Die Prüfung, ob die Ausfuhr von Gütern genehmigungspflichtig ist, liegt in der Verantwortung jedes Exporteurs. Ohne Prüfung besteht die Gefahr, dass strafbewehrte Verbote und Genehmigungspflichten verletzt werden. Die Anwendung des Umschlüsselungsverzeichnisses ersetzt die eigenverantwortliche Prüfung der Gütereinstufung durch den Exporteur nicht, da sie nicht rechtsverbindlich ist. Eine verwendungsbezogene beziehungsweise empfängerbezogene Genehmigungspflicht ist damit noch nicht geprüft. Eine Übersicht zu den Genehmigungstatbeständen finden Sie in der BAFA-Broschüre Exportkontrolle und das BAFA.