Verantwortung der Exportkontrolle

Die Regelungen zur Exportkontrolle werden immer komplexer. Zur Beurteilung, ob die Ausfuhr einer Ware genehmigungspflichtig ist oder nicht, sind häufig Angaben des Vorlieferanten erforderlich. Ein weiterer wesentlicher Punkt bei der Exportkontrolle ist die Frage, wer der ausländische Empfänger der Ware ist. Immer wieder ist der Versuch von Unternehmen zu beobachten, die Verantwortung für die Einhaltung aller exportkontrollrechtlicher Vorschriften auf den Vorlieferanten zu verlagern. Dies ist in der Regel nicht möglich.
Insbesondere wenn sich Lieferant und Kunde in Deutschland befinden und der Lieferant lediglich weiß, dass seine Ware in ein anderes Land geliefert werden soll, aber nicht in welches oder an welchen Empfänger, sind die Prüfmöglichkeiten des Lieferanten zur Exportkontrolle auf die Ware beschränkt. Hier ist es üblich, wenn auch innerhalb Deutschlands nicht verpflichtend, dass der Lieferant Angaben dahingehend macht, ob eine Ware in der Ausfuhrliste oder in Anhang I EG-Dual-use-Verordnung enthalten ist. Wenn Waren dort erfasst sind, ist ihre Ausfuhr aus der EU genehmigungspflichtig.
Waren befinden sich auf der Ausfuhrliste, wenn es sich um Waffen und Rüstungsgüter handelt (Teil 1A Ausfuhrliste) oder um Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual use Güter, Teil 1B Ausfuhrliste oder Anhang I EG-Dual-use-Verordnung), also Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Die Einstufung richtet sich ausschließlich nach technischen Parametern der Güter und ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, unabhängig davon, in welches Land geliefert werden soll.
Eine generelle Erklärung des Lieferanten zur Genehmigungsfreiheit, die sich ja auch auf den in der oben genannten Konstellation unbekannten Empfänger beziehen würde, ist nicht möglich. Sie würde vermutlich die Haftung des deutschen Kunden bei einem Verstoß gegen die Exportkontrollregeln nicht einschränken. Die Prüfung, ob die Lieferung an einen bestimmten Empfänger oder in ein bestimmtes Land genehmigungspflichtig ist, kann in aller Regel nur der Ausführer oder der Vertragspartner des ausländischen Kunden vornehmen.
Weiterführende Informationen zu den Genehmigungspflichten, finden Sie in den weiterführenden Links neben diesem Text.