Erneute Novelle der Abwasserverordnung verkündet

Am 19. April 2024 wurde eine “Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und zur Änderung der Strahlenschutzverordnung” verkündet (Bundesgesetzblatt I Nr. 132). 
Mit der neuesten Novelle werden die bisherigen (inhaltlich ähnlichen) Anhänge 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 14, 18 und 21 durch einen neuen Anhang 3 “Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln” ersetzt. Dessen Anwendungsbereich sowie die Liste der Ausnahmen verlängert sich entsprechend.
Außerdem wird Anhang 10 geringfügig geändert und Anhang 12 (Herstellung von Bioethanol, bisher: Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken) neu formuliert und um etliche zusätzliche Anforderungen erweitert.
Ursprünglich war vorgesehen, diese Änderung als 14. Änderungsverordnung zu verabschieden, vgl. auf der Homepage des Bundesumweltministeriums hier.
(Die Änderungen in der Strahlenschutzverordnung sind offenbar nur redaktioneller Art).

12. Novelle vom Februar 2024

Zuvor war am 29.02.2024 die „Zwölfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung“ vom 27. Februar 2024 im Bundesgesetzblatt I Nr. 66 verkündet worden. Sie enthielt im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung von europäischen Vorgaben (besten verfügbaren Techniken) und dazu Neuformulierungen folgender Anhänge:
  • Nr. 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen
  • Nr. 22 Chemische Industrie
  • Nr. 36 Herstellung von Kohlenwasserstoffen
  • Nr. 37 Herstellung anorganischer Pigmente
  • Nr. 42 Alkalichloridelektrolyse
  • Nr. 43 Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern
Aufgehoben wurde Anhang Nr. 48 „Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe“.
Speziell der Anhang Nr. 22 Chemische Industrie wurde durch die Novelle aufgeteilt in einen „Abschnitt I Allgemeiner Teil“ (vergleichbar dem bisherigen Text) und einen neuen „Abschnitt II: Anforderungen an das Abwasser aus speziellen Herkunftsbereichen“. Diese werden präzisiert mit folgender Aufzählung: „Dieser Abschnitt gilt für Abwasser aus der Herstellung von 1,2-Dichlorethan (DCE), Vinylchlorid (VCM), Dinitrotoluol (DNT), Toluoldiamin (TDA), Toluoldiisocyanat (TDI), Methylendiphenyldiamin (MDA) und Methylendiphenyldiisocyanat (MDI).“
Die Abwasserverordnung des Bundes gilt zum einen für Direkteinleiter in Gewässer; durch die Indirekteinleiterverordnung des Landes Baden-Württemberg gelten ihre Anforderungen zum anderen auch für Indirekteinleiter, also bei Abwasserableitung in die Kanalisation.
Im Gegensatz zu früher gelten einige Vorgaben aus der Verordnung seit einigen Jahren unmittelbar für betroffene Unternehmen: „Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen.“
Die besagte 12. Novelle (im Entwurf noch als 13. Novelle vorgesehen) ist hier im Bundesgesetzblatt zu finden.