Bevollmächtigungsregelung für Verpackungen in Österreich

Die DIHK ergänzt ihre kürzlich veröffentlichte Verpackungsbroschüre zu den Regelungen in Europa in Zusammenarbeit mit der Deutschen Handelskammer in Österreich (DHK) um Informationen zur Bevollmächtigungsregelung für Verpackungen in Österreich wie folgt:
In Österreich gilt seit dem 01.01.2023 eine Bevollmächtigungspflicht für ausländische Versandhändler, Fernabsatzhändler und Onlinehändler, die an Endkunden in Österreich liefern und keinen Sitz oder Niederlassung in Österreich unterhalten. Demnach müssen diese für in Österreich in Verkehr gebrachte Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte einen Bevollmächtigten bestellen. Der Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich.
Abgabe an gewerbliche Endverbraucher (b2b):
  • Österreichische Importeure von Waren in Verpackungen sind als Primärverpflichtete verantwortlich für die Lizenzierung der importierten Verpackungen bei einem österreichischen System.
  • Lieferanten aus anderen EU-Staaten (z. B. Deutschland) können stattdessen die Verpackungen bei einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem vorlizenzieren, wenn dies vom Importeur verlangt wird. Dazu benötigt der ausländische Lieferant zwingend einen Bevollmächtigten.
  • Für Lieferanten aus Nicht-EU-Staaten besteht diese Option zur Bestellung eines Bevollmächtigten nicht.
Abgabe an private Endverbraucher (b2c):
  • Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für alle ausländische Versandhändler, die Verpackungen an österreichische Endverbraucher versenden
Hinweis: Neben Verpackungen und Einwegkunststoffprodukten gelten diese Bestimmungen auch sinngemäß für Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien.
Anforderungen an einen Bevollmächtigten:
  • Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in Österreich.
  • Er verfügt über eine inländische Zustelladresse in Österreich.
  • Er muss die Anforderungen des § 9 VStG einhalten. Gemeint ist das hier abrufbare österreichische Verwaltungsstrafgesetz.
Bestellung eines Bevollmächtigten:
Diese erfolgt durch eine notariell beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, die folgendes beinhaltet:
  • Umfang der Bevollmächtigung sowie die jeweilige Sammelkategorie
  • Ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person zu übernehmen
  • Vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden
Der Notar muss in seiner Beglaubigungsklausel die Vertretungsbefugnis der/s Unterzeichnenden am Tag der Unterzeichnung bestätigen (in Deutsch oder Englisch).
Eine deutsche GbR kann aus verwaltungsstrafrechtlichen Gründen nicht als Verpflichteter registriert werden! Hier muss die notariell beglaubigte Vollmacht auf den Namen eines einzelnen Gesellschafters ausgestellt sein.
Die Deutsche Auslandshandelskammer in Österreich (DHK) bietet Versandhändlern und Unternehmen ohne Sitz in Österreich an, im Rahmen einer jährlichen Pauschale (abhängig von den Verpackungsmengen) als Bevollmächtigter für Verpackungen in Österreich zu agieren. Die DHK kann dabei alle Verpflichtungen für Verpackungen in Österreich übernehmen, z. B. Vergleiche bei Lizenzierungstarifen oder die gesetzlichen Meldungen durchführen. Weitere Informationen sind hier auf der DHK-Homepage zu finden.
(DIHK/DHK)