Checkliste: Neue CE-Richtlinien 2016

Am 20. April 2016 treten acht neue CE-Richtlinien vollständig in Kraft, unter anderem eine neue Niederspannungsrichtlinie sowie eine neue EMV-Richtlinie. Unsere Checkliste unterstützt Sie bei der Identifikation wichtiger Maßnahmen im Zuge der Umstellung.
Hinweis: Produktsicherheitsgesetz, CE-Richtlinien sowie weitere Vorgaben regeln zahlreiche Anforderungen an die betroffenen Produkte. Die folgende Checkliste dient – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - lediglich der Identifikation typischer Fallstricke beim Übergang von den alten zu den neuen Richtlinien. Weitere Hinweise finden Sie in unserem Hauptartikel  zu den neuen CE-Richtlinien ab 2016 sowie im Leitfaden Produktentwicklung.
Hersteller Importeur Händler
Name/ Anschrift Anbringen Ggf. anbringen Vorhandensein prüfen
Risikoanalyse Durchführen Hinweis an Hersteller
Konformitäts-erklärung Aktualisieren Hinweis an Hersteller
CE-Zeichen Anbringen Vorhandensein prüfen Vorhandensein prüfen

Informationen für Hersteller

[  ] Prüfen Sie die Anforderungen der jeweils anzuwendenden neuen Richtlinie(n).
[  ] Beachten Sie insbesondere auch die Basis-Anforderungen an die Produktkennzeichnung.
[  ] Bereiten Sie ggf. die künftig im Rahmen der Konformitätsbewertung erforderliche Risikoanalyse und Risikobewertung vor.
[  ] Bereiten Sie ggf. die Anpassung vorhandener Dokumente vor, z.B. das Ersetzen der in Konformitätserklärungen aufgeführten Nummern und Bezeichnungen von Richtlinien.
[  ] Beachten Sie Risiken, welche sich aus den Übergangsbestimmungen ergeben können. Wichtig ist dabei der Stichtag 20. April 2016. Beispiel: Sie haben eine für sich unter CE-Richtlinien fallende Komponente vor diesem Stichtag bezogen, diese wurde somit in Verkehr gebracht. Für ein anschließend entstehendes Gesamtprodukt, das nach dem Stichtag durch Sie in Verkehr gebracht wird, müssen Sie die Anforderungen der neuen Richtlinien erfüllen. Dabei können Sie evtl. nicht auf eine Risikoanalyse und –bewertung für die Teilkomponente zurückgreifen.

Informationen für  Importeure

[  ] Ist eindeutig geklärt, wer Hersteller der Produkte ist (z.B. Ihr Lieferant, Sie selbst, Ihr Kunde, etc.?) und die Pflichten aus Produktsicherheitsgesetz und den neuen CE-Richtlinien übernimmt?
[  ] Weisen Sie den Hersteller ggf. auf die anstehenden neuen CE-Richtlinien hin. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass dieser nicht im europäischen Wirtschaftsraum sitzt. Englischsprachige Fassungen und Erläuterungen der Richtlinien finden Sie auf der EC-Website.
[  ] Prüfen Sie, ob Sie ggf. der Pflicht zur Anbringung Ihres Namens und Ihrer Anschrift genügen.
[  ] Prüfen Sie, ob Sie durch bestehende Verträge evtl. Pflichten als „Bevollmächtigter“ für den Hersteller übernommen haben. Ggf. sind Sie möglicherweise für die Erfüllung der Anforderungen der neuen Richtlinien sowie die Anpassung von Dokumenten verantwortlich.
[  ] Bereiten Sie sich auf Kundenanfragen zu den neuen CE-Richtlinien vor. Beachten Sie dabei insbesondere die Regelungen zur Übergangsphase: Sofern ein Produkt vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurde, kann es nach diesem Stichtag nach den Anforderungen der alten Richtlinie weiter verkauft („bereitgestellt“) werden. Nach diesem Stichtag in Verkehr gebrachte Produkte müssen den Anforderungen der neuen Richtlinien genügen.

Informationen für Händler + Anbringung Eigenmarke („Umlabeln“)

[  ] Beachten Sie, dass Sie durch Anbringung Ihres eigenen Namens bzw. Ihrer Marke möglicherweise zum Hersteller im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes werden.
[  ] Beachten Sie ggf. die o.a. Hinweise für Hersteller.
[  ] Beachten Sie Risiken, welche sich aus den Übergangsbestimmungen ergeben können, z.B.: Ein Produkt könnte durch Ihren Lieferanten durch Verkauf an Sie vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht werden. Durch „Umlabeln“, „Umpacken“ o.ähnl. werden Sie zum Hersteller und müssen nach dem Stichtag den Anforderungen der neuen Richtlinien genügen. Konkret könnten Sie z.B. zur Durchführung einer Risikoanalyse und –bewertung verpflichtet sein, ohne auf entsprechende Unterlagen Ihres Zulieferers zurückgreifen zu können.

Informationen für Händler + Weitere Fertigungsschritte

[  ] Beachten Sie, dass Sie durch weitere Fertigungsschritte oder durch Beeinflussung der Sicherheitseigenschaften eines Produkts möglicherweise zum Hersteller im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes werden.
[  ] Prüfen Sie dies eingehend und beachten Sie – falls Sie als Hersteller auftreten - die o.a. Hinweise für Hersteller.
[  ] Beachten Sie Risiken, welche sich aus den Übergangsbestimmungen ergeben können, z.B.: Ein Produkt könnte durch Ihren Lieferanten durch Verkauf an Sie vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht werden (zu diesem Zeitpunkt gilt noch die alte Richtlinie). Durch weitere Fertigungsschritte oder durch Beeinflussung der Sicherheitseigenschaften werden Sie zum Hersteller und müssen nach dem Stichtag den Anforderungen der neuen Richtlinien genügen. Konkret könnten Sie z.B. zur Durchführung einer Risikoanalyse und –bewertung verpflichtet sein, ohne auf entsprechende Unterlagen Ihres Zulieferers zurückgreifen zu können.

Informationen für Händler

[  ] Beachten Sie die im Zuge der neuen Richtlinien erstmals explizit ausformulierten Pflichten für Händler.
[  ] Bereiten Sie ein leicht handhabbares Konzept für Stichprobenkontrollen entsprechend der Pflichten für Händler vor. Informationen hierzu finden Sie in unserem Hauptartikel CE-Richtlinien 2016.
[  ] Prüfen Sie, ob Sie tatsächlich als „normaler Händler“ fungieren. Wichtig: Können Sie mit Sicherheit ausschließen, dass Sie als Hersteller einzelner Produkte auftreten? Zum Hersteller können Sie z.B. durch Anbringen Ihres Namens bzw. Ihrer Marke oder durch weitere Fertigungsschritte am Produkt bzw. durch Veränderung der Sicherheitseigenschaften des Produkts werden.

Unterstützung der IHK

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