Bund und Land fördern elektrische Nutzfahrzeuge

Auch im Nutzfahrzeugbereich kann sich der Einsatz von elektrischen Fahrzeugen lohnen
Im Jahr 2022 wurden in Deutschland laut Kraftfahrtbundesamt  365.232 Nutzfahrzeuge neu zugelassen, darunter lediglich 20.606 Batterieelektrische Fahrzeuge. Dabei zeigen Studien des Fraunhofer ISI, dass schon heute ein Großteil der Touren im städtischen und sogar regionalen Bereich mit elektrisch betriebenen Nutzfahrzeugen möglich sind. Lieferverkehr durch e-Nutzfahrzeuge würden die CO2- und NOx-Emissionen sowie die Lärmbelastung in den Städten deutlich reduzieren. Zudem ist zu erwarten, dass die Europäische Union zukünftig die CO2-Flottengrenzwerte deutlich absenken wird. Besonders wichtig: Elektrisch betriebene Fahrzeuge werden zunächst unbefristet komplett von der Lkw-Maut befreit! Dazu gehören reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge. Mehr als genug Gründe, sich mit der Anschaffung von elektrischen Nutzfahrzeugen zu beschäftigen.
Da momentan e-Nutzfahrzeuge in der Anschaffung noch deutlich teurer sind als ihre dieselbetriebenen Pendants und auch die Ladeinfrastruktur noch nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist gibt es Förderprogramme von Bund und Land, um den Markthochlauf zu beschleunigen.

Übersicht Förderpogramm BW-e-Nutzfahrzeuge

Was?

Das Verkehrsministerium fördert die Unterhaltungs- und Betriebskosten von gekauften, geleasten oder gemieteten neuen batterieelektrisch oder mit einer Brennstoffzelle betriebenen Nutzfahrzeugen (EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3) sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (ohne EG-Klassen, wie bspw. Kehrmaschinen). Die Fahrzeuge müssen überwiegend in Baden-Württemberg im Einsatz sein. Umrüstungen sind ebenfalls förderfähig.

Wie viel?

Die Fördersumme ist gestaffelt nach den EG-Fahrzeugklassen und danach, ob Sie zusätzlich von einer Bundesförderung profitieren oder nicht.
EG-Fahrzeugklasse Mit Bundesförderung Ohne Bundesförderung
N1
2.000€
4.000€
N2
20.000€
30.000€
N3
50.000€
60.000€
Bei Leasing wird der Förderbetrag auf die Leasingdauer von maximal 3 Jahren linear geteilt. Bei einer kürzeren Leasingdauer reduziert sich der Förderbetrag anteilig. 

Für wen?

Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen/innen, Einzelkaufmänner/frauen, Freiberufler/innen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Vereine, Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Unternehmergesellschaften mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.

Weitere Voraussetzungen:

  • Gefördert werden Fahrzeuge, die ab dem 1. November 2022 angeschafft werden.
  • Die Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse N1, N2 und N3 dürfen höchstens 3 Sitzplätze aufweisen.
  • Bei den Fahrzeugklassen N2 und N3 ist ein Rechtsabbiegeassistent Zuwendungsvoraussetzung.
  • Pro Antragsteller/in sind maximal 50 Fahrzeuge förderfähig.
  • Das Fahrzeug muss mindestens 3 Jahre, bei Leasing entsprechend der jeweiligen Leasingdauer, auf den Antragssteller zugelassen und überwiegend in Baden-Württemberg im Einsatz sein.
Wichtige Hinweise:
  • Eine Kombination mit Bundesförderprogrammen für E-Nutzfahrzeuge ist möglich und explizit gewünscht. Die Bundesförderungen bezuschussen die Anschaffung der Fahrzeuge und die dazugehörige Ladeinfrastruktur, das Förderprogramm BW-e-Nutzfahrzeuge hingegen die Betriebs- und Unterhaltungskosten. Es handelt sich dementsprechend um unterschiedliche Fördertatbestände. Sollte derselbe Fördergegenstand betroffen sein, ist eine Förderung nicht möglich.
  • Eine Förderung erfolgt vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel und in Reihenfolge des Eingangs bei der L-Bank. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht
  • Es handelt sich um eine De-minimis-Beihilfe. Innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre dürfen Sie insgesamt maximal 200.000 Euro De-minimis-Beihilfen in Anspruch nehmen.

Übersicht Förderprogramm “Richtlinie zur Förderung von Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank und Ladeinfrastruktur”  (KsNI) des Bundes

Was wird gefördert?

  • Anschaffung von Nutzfahrzeugen, Sonderfahrzeugen und umgerüsteten Dieselfahrzeugen mit Batterie und Brennstoffzelle sowie Plug-In-Hybride und hybride Oberleitungsantriebe
  • Beschaffung von betriebsnotwendiger Tank- und Ladeinfrastruktur
  • Erstellung von Machbarkeitsstudien

Wer ist zuwendungsberechtigt?

  • Unternehmen des privaten Rechts, kommunale Unternehmen und Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine
  • Leasing- oder Mietgeber

Höhe des Zuschusses?

  • bei Fahrzeuganschaffung 80 % der Investitionsmehrausgaben
  • bei Tank- und Ladeinfrastruktur 80 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben
  • Machbarkeitsstudien werden mit 50 % bezuschusst